BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 2 Satz 3; RVG-VV 3201 Der Anwalt, der sich selbst vertritt, kann keine (verminderte) Verfahrensgeb374hr f374r das Berufungsverfahren erstattet verlangen, wenn die Berufung des Pro-zessgegners nur fristwahrend eingelegt und innerhalb der Begr374ndungsfrist zur374ckgenommen worden ist. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 223/06 - OLG Dresden LG Dresden - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 6. November 2006 wird auf Kosten des Beklagten zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 642,60 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nahm den beklagten Rechtsanwalt, der sich in erster In-stanz anwaltlich vertreten lie337, auf Zahlung von 15.435,96 200 nebst Zinsen in Anspruch. Das Landgericht wies die Klage ab. Die Kl344gerin legte Berufung ein und vereinbarte mit den erstinstanzlichen Anw344lten des Beklagten, dass diese sich nicht beim Berufungsgericht bestellen w374rden, bis gekl344rt sei, ob die Beru-fung durchgef374hrt werde. Sie nahm die Berufung innerhalb der Begr374ndungs-frist zur374ck. Ihr wurden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegt. 1 - 3 - Der beklagte Rechtsanwalt hat die Festsetzung einer Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV 3200, 3201 nebst Auslagenpauschale mit der Begr374ndung bean-tragt, die Kosten seien mit der Entgegennahme der gegnerischen Berufungs-schrift entstanden. Auf Fragen des Gerichts hat er weiter erkl344rt, er habe sich in zweiter Instanz selbst vertreten und anwaltliche T344tigkeiten entfaltet, indem er seinen Haftpflichtversicherer unterrichtet habe. An Absprachen der Kl344gerin mit seinen nur f374r die erste Instanz mandatierten Anw344lten sei er nicht gebunden. Das Landgericht - Rechtspflegerin - hat von der Kl344gerin zu erstattende Kosten von insgesamt 642,60 200 festgesetzt. Auf die Beschwerde der Kl344gerin hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und den Festsetzungsantrag zur374ckgewiesen. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde will der Beklagte weiterhin die Festsetzung der verminderten Verfah-rensgeb374hr f374r das Berufungsverfahren erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist kraft ihrer Zulassung durch das Beschwerde-gericht statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig. Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Beklagte habe zwar versi-chert und dadurch glaubhaft gemacht, dass er sich im Berufungsverfahren selbst beauftragt habe. Der Auftrag allein l366se die Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV 3201 jedoch nicht aus. Anwaltliche T344tigkeiten im Zusammenhang mit dem Berufungsverfahren habe der Beklagte nicht ausge374bt. Die Unterrichtung des Haftpflichtversicherers stelle eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers, nicht eine Aufgabe des Prozessanwalts dar; denn sie diene nicht der Abwehr 4 - 4 - der gegnerischen Berufung. Soweit gleichwohl Kosten durch Information und Beratung des Beklagten durch sich selbst angefallen sein sollten, handele es sich nicht um vom Gegner zu erstattende Kosten notwendiger Rechtsverteidi-gung im Sinne von 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Nach einer zun344chst fristwahrend eingelegten Berufung d374rfe sich der Gegner deshalb anwaltlich beraten lassen, weil er regelm344337ig nicht wissen k366nne, wie er sich nunmehr zu verhalten habe. Der Beklagte habe jedoch gewusst, dass eine nur fristwahrend eingelegte, noch nicht begr374ndete Berufung keine Gegenma337nahme erfordere. 2. Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung stand. 5 a) Der Beklagte hat keine die Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV 3200 aus-l366sende anwaltliche T344tigkeit entfaltet. Nach den tats344chlichen Feststellungen des Beschwerdegerichts, an die der Senat gebunden ist, war er zwar ent-schlossen, sich im Berufungsverfahren selbst zu vertreten. Die Entgegennahme des Auftrags allein l344sst die Verfahrensgeb374hr jedoch nicht entstehen (Madert/M374ller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1932). Informationen entgegengenom-men (vgl. KG JurB374ro 2005, 418), gepr374ft, ob ein T344tigwerden veranlasst sei (vgl. Madert/M374ller-Rabe, aaO), oder einen Rat erteilt hat der Beklagte nicht. Er kannte den Fall und wusste, dass objektiv noch kein Anlass f374r eine Vertre-tungsanzeige oder einen Antrag auf Zur374ckweisung der Berufung bestand. 6 b) Die Vorschrift des 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO besagt nicht, dass tats344ch-lich nicht geleistete T344tigkeiten des sich selbst vertretenden Anwalts zu fingie-ren sind, um so die Tatbestandsvoraussetzungen einer Verfahrensgeb374hr zu schaffen. Nach 247 91 Abs. 2 Satz 3 sind dem Rechtsanwalt in eigener Sache diejenigen Geb374hren und Auslagen zu erstatten, die er als Geb374hren und Aus-lagen eines bevollm344chtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen k366nnte. Ob die 7 - 5 - Beauftragung eines Anwalts in der gegebenen Situation sinnvoll gewesen w344re, ob es sich etwa um eine sachlich und rechtlich einfach gelagerte Sache handel-te, in der eine Partei, die nicht Rechtsanwalt ist, von der Beauftragung eines Anwalts abgesehen h344tte, ist nicht zu pr374fen. Daraus f374r den erstattungspflichti-gen Gegner folgende H344rten nimmt das Gesetz im Interesse einer Verein-fachung der Abrechnung in Kauf (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 65. Aufl. 247 91 Rn. 58), ebenso wie nach 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO Anwaltskosten in allen Prozessen erstattungspflichtig sind. Auch ein bevollm344chtigter Anwalt h344tte jedoch nur diejenigen Geb374hren und Auslagen abrechnen k366nnen, die tats344chlich angefallen sind. Nur solche Geb374hren und Auslagen kann der Be-klagte folglich erstattet verlangen. 247 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO ist nicht lex specialis zu 247 91 Abs. 1 ZPO (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007 - XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257); dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des Geb374hren- oder Aus-lagentatbestandes erf374llt sind, wird vielmehr vorausgesetzt. c) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde wird die f374r das Entste-hen der Beratungsgeb374hr notwendige anwaltliche T344tigkeit nicht dadurch er-setzt, dass der Beklagte die Entscheidung, zun344chst nichts zu unternehmen, unter Verwertung seiner anwaltlichen Fachkenntnisse getroffen hat. 8 aa) Aus dem Recht der anwaltlichen Selbstvertretung folgt nicht zwin-gend ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch (BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, aaO). Beauftragt ein Anwalt zum Beispiel einen ausw344rtigen Anwalt mit seiner Vertretung vor einem ausw344rtigen Gericht, kann er gegebenenfalls Er-stattung der Kosten dieses Anwalts verlangen, nicht jedoch zus344tzlich eine Kor-respondenzgeb374hr abrechnen (OLG Stuttgart RPfleger 1983, 501; OLG D374s-seldorf JurB374ro 1984, 766; OLG Koblenz MDR 1987, 852; OLG M374nchen JurB374ro 1994, 546 f; OLG Rostock MDR 2001, 115; Hansens, JurB374ro 1998, 37 9 - 6 - unter I.1; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/M374ller-Rabe, RVG 17. Aufl. VV 3400 Rn. 14; Hartung/R366mermann/Schons, RVG 2. Aufl. VV 3400 Rn. 7; Baum-bach/Lauterbach/Hartmann, aaO Rn. 236; Saenger/Gierl, ZPO 2. Aufl. 247 91 Rn. 61 a.E., M374nchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl. 247 91 Rn. 72), obwohl er bei der Unterrichtung des ausw344rtigen Anwalts seine Fachkenntnisse verwerten wird. Der Anwalt hat keinen Anspruch darauf, geb374hrenrechtlich so gestellt zu wer-den, als m374sse er sich die im fraglichen Fall erforderlichen Kenntnisse zun344chst selbst vermitteln. bb) Solange noch unsicher ist, ob die Berufung durchgef374hrt werden wird, ist die Beauftragung eines Anwalts f374r die Berufungsinstanz zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung objektiv nicht erforderlich (247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Bundesgerichtshof h344lt in mittlerweile gefestigter Rechtsprechung die Kosten eines gleichwohl beauftragten Anwalts nur deshalb f374r erstattungs-f344hig, weil der Rechtsmittelgegner anwaltlichen Rat in einer als risikobehaftet empfundenen Situation f374r erforderlich halten darf (BGH, Beschl. v. 17. De-zember 2002 - X ZB 9/02, NJW 2003, 756, 757; Beschl. v. 3. Juli 2007 - VI ZB 21/06, VersR 2007, 1579). Der Anwalt, der sich selbst vertritt, empfindet die Situation nicht in gleicher Weise als risikobehaftet und bedarf keines Rates. Da-f374r, Information und Beratung zu fingieren, besteht keinerlei Anlass. 10 d) Dass der Beklagte seinen Haftpflichtversicherer von der Berufung der Kl344gerin unterrichtet hat, l344sst die Verfahrensgeb374hr nach RVG-VV 3200 nicht entstehen. Der Beklagte ist damit Obliegenheiten aus dem Versicherungsver- 11 - 7 - trag nachgekommen, hat aber keine Handlungen vorgenommen, welche den Prozess betreffen. Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 28.09.2006 - 14 O 3165/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 06.11.2006 - 3 W 1411/06 -
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