BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/07 vom 20. Mai 2010 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp am 20. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts W374rzburg vom 19. Oktober 2007 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 21.345,65 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Im Pr374fungstermin des vereinfachten Insolvenzverfahrens stellte der be-schwerdef374hrende Gl344ubiger den Antrag, von der Gl344ubigerversammlung mit der Anfechtung bestimmter Rechtshandlungen des Schuldners beauftragt zu werden. Dem Antrag wurde mit seiner eigenen Stimme gegen die Stimme des Gl344ubigers zu 5 stattgegeben, welcher nur eine geringere Forderungsh366he ver-trat. Weitere Antr344ge wurden dazu in der Gl344ubigerversammlung nicht gestellt. Nach Schluss derselben beantragte der 374berstimmte Gl344ubiger, dass der ge-fasste Beschluss wegen Stimmverbots gegen den antragstellenden G344ubiger 1 - 3 - aus dem Protokoll gestrichen werde. Hilfsweise hat sich der 374berstimmte Gl344u-biger auf einen Widerspruch gegen die gemeinsamen Interessen der Gl344ubiger berufen, weil die Anfechtung der bezeichneten Rechtshandlungen nicht aus-sichtsreich sei. Diesen Antr344gen trat der antragstellende Gl344ubiger entgegen. Das Amtsgericht stellte die Nichtigkeit des von der Gl344ubigerversamm-lung beschlossenen Anfechtungsauftrags fest. Die hiergegen gerichtete soforti-ge Beschwerde des beauftragten Gl344ubigers wies das Landgericht zur374ck. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt der antragstellende Gl344ubiger sein Ziel weiter, den amtsgerichtlichen Feststellungsbeschluss zu beseitigen. 2 II. Das Landgericht hat die Erstbeschwerde in entsprechender Anwendung von 247 78 Abs. 2 Satz 2 InsO f374r zul344ssig erachtet und ein Stimmverbot gegen den Gl344ubiger bejaht, der selbst den Auftrag der Gl344ubigerversammlung zur Anfechtung gem344337 247 313 Abs. 2 Satz 3 InsO erstrebe. 3 Die Rechtsbeschwerde ist demgegen374ber der Ansicht, die Erstbe-schwerde sei bereits in unmittelbarer Anwendung von 247 78 Abs. 2 Satz 2 InsO statthaft, weil die Missachtung eines Stimmverbots in der Gl344ubigerversamm-lung kein Nichtigkeits-, sondern allenfalls ein Beschlussaufhebungsgrund sein k366nne. Folge man dem nicht, so handele es sich um eine gesetzesfremde Ent-scheidung des Insolvenzgerichts, gegen welche nach den Grunds344tzen des Beschlusses vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 212) die au337erordentliche Be-schwerde er366ffnet sein m374sse. Die Stimmberechtigung in der Gl344ubigerver- 4 - 4 - sammlung sei in dieser vom Insolvenzgericht festzustellen, wogegen nur nach 247 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG der Richter angerufen werden k366nne. III. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbe-schwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZR 235/06, ZIP 2008, 2428 f Rn. 5; v. 31. M344rz 2009 - IX ZB 77/09 - ZInsO 2009, 1221 Rn. 5). Daran fehlt es. 5 1. Die angefochtene Feststellung des Insolvenzgerichts 374ber die Nichtig-keit des in der Gl344ubigerversammlung gefassten Beschlusses unterliegt gem344337 247 6 Abs. 1 InsO keiner Beschwerde. 6 Entgegen dem von der Rechtsbeschwerde vertretenen Standpunkt hat das Insolvenzgericht keine Beschlussaufhebung nach 247 78 InsO ausgespro-chen. Dem steht sowohl seine Beschlussformel entgegen, welche nur die Nich-tigkeit des von der Gl344ubigerversammlung beschlossenen Auftrags an den an-tragstellenden Gl344ubiger feststellt, als auch der in den Gr374nden hervorgehobe-ne ausschlie337lich deklaratorische Charakter des Ausspruchs. Dieser entspricht sachlich dem Antrag des 374berstimmten Gl344ubigers, welcher von der Nichtigkeit des gefassten Beschlusses ausgeht. 7 Die Rechtsbeschwerde wird ferner nicht dadurch statthaft, dass, wie sie annimmt, die behauptete Verletzung des Stimmverbots durch den antragstel-lenden Gl344ubiger allenfalls ein Aufhebungsgrund sein k366nne. Denn damit er366ff- 8 - 5 - net sich keine Beschwerde nach 247 78 Abs. 2 InsO. Die Rechtsmittelf344higkeit einer Entscheidung richtet sich nach ihrem tats344chlichen und nicht nach einem gedachten Inhalt, der im Einklang mit der jeweiligen Verfahrensordnung steht. Durch 247 78 Abs. 1 InsO ist die Beschlussaufhebung zudem nur f374r den bezeichneten Inhaltsmangel vorgesehen. Die Vorschrift und die bei einem hier-nach aufgehobenen Beschluss der Gl344ubigerversammlung gem344337 247 78 Abs. 2 Satz 2 InsO er366ffneten Rechtsmittel beziehen sich deshalb nicht auf M344ngel des Beschlussverfahrens, wie sie hier geltend gemacht werden. 9 334ber die Hilfsbegr374ndung des 374berstimmten Gl344ubigers, welche sich auf die erkennbare Aussichtslosigkeit der vom antragstellenden Gl344ubiger beab-sichtigten Insolvenzanfechtungen st374tzt, woraus sich ein Widerspruch des er-teilten Auftrags zu den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgl344ubiger (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 12. Juni 2008 - IX ZB 220/07, ZIP 2008, 1384, 1385 Rn. 9) und damit ein Aufhebungsgrund gem344337 247 78 Abs. 1 InsO ergeben kann, hat das Insolvenzgericht nicht entschieden und hatte dazu nach seinem rechtli-chen Ausgangspunkt auch keinen Anlass. Eine Zur374ckverweisung der Sache zur Entscheidung 374ber den Hilfsantrag kommt nicht in Betracht, schon weil der 374berstimmte Gl344ubiger in der Versammlung den nach 247 78 Abs. 1 InsO voraus-gesetzten Antrag nicht gestellt hat und er demzufolge mit einem etwaigen Auf-hebungsanspruch ausgeschlossen ist. 10 2. Die Statthaftigkeit der hier eingelegten Rechtsmittel l344sst sich schlie337-lich nicht mit der Rechtsbeschwerde daraus herleiten, dass bei gesetzesfrem-den Entscheidungen des Insolvenzgerichts, die schwerwiegende Grund-rechtseingriffe bewirken oder gestatten, nach den Grunds344tzen des Senatsbe-schlusses vom 4. M344rz 2004 (BGHZ 158, 212) eine au337erordentliche Be- 11 - 6 - schwerde in Betracht kommt, die durch das Enumerationsprinzip des 247 6 Abs. 1 InsO nicht gehindert wird. Hier h344tte der 374berstimmte Gl344ubiger gegen die Zulassung des antrag-stellenden Gl344ubigers zur Abstimmung, die ihn beschwerte, vor Beendigung der Versammlung richterliche Entscheidung gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG bean-tragen k366nnen (vgl. auch BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 235/06, ZIP 2008, 2428, 2429 Rn. 8). Das hat er vers344umt. Nachtr344glich h344tte der 374ber-stimmte Gl344ubiger allenfalls im Wege des Rechtsstreits gegen den antragstel-lenden Gl344ubiger vorgehen k366nnen, dessen Beauftragung mit eigener Stimme er die Wirkung absprechen wollte (vgl. Uhlenbruck, InsO 13. Aufl. 247 77 Rn. 11). Indem statt dessen die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts antragsgem344337 im Nachhinein die Nichtigkeit des Auftrags der Gl344ubigerversammlung zur Insol-venzanfechtung festgestellt hat, ist in einem gesetzesfremden Verfahren die Entscheidung eines Rechtsstreits durch ein nach Art. 97 GG absolut unzust344n-diges Rechtspflegeorgan ergangen. Diese Entscheidung ist nichtig. 12 Gleichwohl bedarf es keiner au337erordentlichen Beschwerde, um nach den Grunds344tzen des Senatsbeschlusses vom 4. M344rz 2004 (aaO) dem beauf-tragten Gl344ubiger effektiven Rechtsschutz gegen einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff zu gew344hren. Ein solcher Eingriff liegt nicht vor. Neben der hier vers344umten Rechtspflegererinnerung gem344337 247 18 Abs. 3 Satz 2 RpflG konnte der Rechtsbeschwerdef374hrer jederzeit seine Rechte aus 247 313 Abs. 2 Satz 1 InsO als gesetzlicher Prozessstandschafter verfolgen. Wollte er sp344ter einen Kostenerstattungsanspruch gem344337 247 313 Abs. 2 Satz 4 InsO gegen die Masse geltend machen, war gegen374ber dem Treuh344nder die Wirksamkeit des Anfechtungsauftrags der Gl344ubigerversammlung neu zu beurteilen. Bei beste-hendem Feststellungsinteresse konnte er die Wirksamkeit des ihm mit eigener 13 - 7 - Stimme erteilten Anfechtungsauftrags gegen374ber dem Treuh344nder und dem widersprechenden Gl344ubiger im Streitverfahren auch selbst344ndig gerichtlich kl344ren lassen. Kayser Raebel Lohmann Pape Grupp Vorinstanzen: AG W374rzburg, Entscheidung vom 16.08.2007 - 3 IK 781/06 - LG W374rzburg, Entscheidung vom 19.10.2007 - 3 T 2396/07 -
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