BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/08 vom 7. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesg erichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landg erichts Münster vom 29. September 2008 wird auf Ko s- ten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 7.172,11 festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3, §§ 6, 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Der Rechtsmittelführer wendet sich gegen die Nichtberücksicht i- gung künftiger Anfechtungsansprüche bei der Berechnungsgrundlage se i ner Vergütung als vorläufig er Insolvenzverwalter mit der Begründung, er habe die Genehmigung von Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vom deb i- torischen Bankenkontokorrent der Schuldnerin erwirkt, um diese nach der E r- öffnung anfechten zu können. Die angegriffene Entscheidun g des Beschwe r- degerichts steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs, dass der Anfechtungsanspruch nach § 143 InsO, welcher erst mit 1 - 3 - der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entsteht, nicht der Berechnungsgrun d- lage für die Vergüt ung des vorläufigen Insolvenzverwalters hinzugerechnet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 29. April 2004 - IX ZB 225/03, ZIP 2004, 1653, 1654; vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 268/04, ZIP 2006, 625, 627; vom 18. Dezember 2008 - IX ZB 46/08, ZInsO 2009, 495 Rn. 10; vom 23. September 2010 - IX ZB 204/09, ZIP 2010, 2107 Rn. 11). Die Zweite Verordnung zur Änderung der insolvenzrechtlichen Verg ü- tungsverordnung vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3389) gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Auch diese Frage ist geklärt (BGH, Beschluss vom 11. März 2010 - IX ZB 122/08, ZIP 2010, 1909 Rn. 7). Die Rechtsbeschwerde verweist demgegenüber weder auf Gerichtsen t- scheidungen oder Stimmen der Rechtswissenschaft noch enthält sie eigene Argumente, nach denen d ie genannte Rechtsprechung in Frage gestellt werden und die ihr zugrunde liegende Rechtsauslegung der Beschwerdesache erneut grundsätzliche Bedeutung verlei h en könnte. 2 3 - 4 - Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird nach § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ab gesehen. Kayser Raebel Lohmann Pape Möhring Vorinstanzen: AG Münster, Entscheidung vom 06.08.2008 - 79 IN 99/07 - LG Münster, Entscheidung vom 29.09.2008 - 5 T 634/08 - 4
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