BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/09 vom 10. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 10. Dezember 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 25. September 2009 wird auf ihre Kosten als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Der "Einspruch" der Schuldnerin ist als Rechtsbeschwerde auszulegen, da hierdurch nach allgemeinem Sprachgebrauch eine 334berpr374fung durch das im Instanzenzug 374bergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). 1 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247 34 Abs. 2, 247247 6, 7 InsO), je-doch unzul344ssig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelas-senen Rechtsanwalt eingelegt (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und nicht begr374ndet (247 575 Abs. 2 Satz 1 ZPO) wurde. Die von der Schuldnerin beantragte Verl344ngerung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor (247 575 Abs. 1 Satz 1, 247 224 Abs. 2 ZPO) und kann daher nicht gew344hrt werden. Die Rechtsbeschwerde ist daher ohne 334berpr374fung des 2 - 3 - angefochtenen Beschlusses in der Sache als unzul344ssig zu verwerfen (247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Raebel Kayser Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 08.01.2009 - 109 IN 107/07 - LG Hagen, Entscheidung vom 25.09.2009 - 3 T 139/09 -
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