BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 223/11 vom 7. Mai 2013 in dem Restschuldbefreiungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Richter Vill, Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring am 7. Mai 201 3 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 15. Juli 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 Gründe: Die gemäß §§ 6, 7 aF , § 300 Abs. 3 Satz 2 InsO in Verbindung mit Art. 103 f. EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. D ie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e- chung erfordert eine Sache ntscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die gerügte Obersatzabweichung liegt nicht vor. D as Beschwerdegericht hat geprüft , ob die Obliegenheitsverletzung geheilt worden ist , mithin ob die Versagung der Restschuldbefreiung unverhältnismäßig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2010 - IX ZB 63/09, NZI 2011, 114 Rn. 6). 1 2 - 3 - Im Übrigen war die Versagung der Restschuldbefreiung auch unter den von der Rechtsbe schwerde angeführten Gesichtspunkten nicht unverhältni s- mäßig. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen . Vill Raebel Lohmann Pape Mö hring Vorinstanzen: AG Cuxhaven, Entscheidung vom 05.04.2011 - 12 IN 95/04 - LG Stade, Entscheidung vom 15.07.2011 - 7 T 130/11 - 3
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