BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 223 /1 3 vom 7 . August 201 3 in de r Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, Abs. 2 Die Bestellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG regelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfa h- rensgege n stand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 und vo m 4. August 2010 XII ZB 167/10 F a mRZ 2010, 1648). Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die beabsichtigte En t scheidung dem natürlichen Willen des Betroffenen entspricht. BGH, Beschluss vom 7. August 2013 - XII ZB 223/13 - LG Ravensburg Notariat III B ad Saulgau - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . August 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beteilig ten zu 1 wird der Be schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 3. April 2013 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Besch werdewert: 3.000 Gründe: I. Der 1941 geborene Betroffene lebt seit 2004 in einem Pflegeheim für schwerstköperbehinderte Menschen. Am 3. November 2004 erteilte er der B e- teiligten zu 1 , seiner Ehefrau, eine notariell beurkundete General - und Vorso r- gevollmacht, mit der er sie zur Vertretung in allen Vermögens - , Steuer - und sonstigen Rechts angelegenheiten sowie in allen persönlichen Angelegenheiten , auch soweit sie die Gesundheit betreffen, bev ollmächtigte. 1 - 3 - Im August 2012 regte der Träger des Pflegeheims die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung für den Betroffenen an, weil die Heimkosten nur zögerlich ausgeg lichen würden und hohe Außenstände z.B. bei Ärzten und Therapeuten bestünden, die ihre Behandlung deshalb abgebrochen hätten. Auch finde ein persönlicher Kontakt z wischen dem Betroffenen und seiner Ehefrau kaum statt . Das zuständige Notariat bestellte den Beteiligten zu 2 zum Beruf s betreuer mit den Aufgabenkreisen der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthalt s- bestimmung einschließlich Entscheidung über Unterb ringung oder freiheitsb e- schränkende Maßnahmen , Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung g e- genüber Heimen , Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchungen, Heilbehandlungen und Eingriffe , Widerruf von bestehenden Vollmachten und Entscheidung über den F ernmeldeverkehr und über die En t- gegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post . Dieser widerrief die General - und Vorsorgevollmacht mit Schreiben vom 17 . Oktober 2011. Auf die Beschwerde der Ehefrau hat das Landgericht die Betreu erbeste l- l ung wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache zur erneuten B e- han d lung und Entscheidung an das Notaria t zurückverwiesen. Nach Einholung eines Gutachtens und erneuter Anhörung des Betroffenen hat das Notariat den Beteiligten zu 2 erneut zum B etreuer bestellt. Da gegen hat die Ehefrau wied e- rum Beschwerde eingelegt, die das Landgericht zurückgewiesen hat . Hiergegen richtet sich die im eigenen Namen eingelegte Rechtsbeschwerde der Ehefrau. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur A ufhebung des ang e- fochtenen Beschlusses und zu r Zurückverweisung der Sache an das Landg e- richt. 2 3 4 - 4 - 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesen t- lichen ausgeführt: D ie von der Ehefrau im eigenen Namen eingelegte B e- schwerde sei einerseits gemäß § 303 Abs. 4 Satz 1 FamFG , andererseits w e- gen Eingriffs in ihre eigene Rechtsstellung als Vorsorgebevollmächtigte zulä s- sig. Der an fortgeschrittener Multipler Sklerose erkrankte Betroffene , der sich nur noch durch Gesten ( z.B. Kopfnicken und - schüt teln) verständlich machen könne, sei aufgrund von Depressionen nicht mehr in der Lage, seine rechtlichen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Er habe in den Anhörungen sein Einve r- ständnis mit der Betreuung kundgetan . Der Einrichtung der Betreuung stehe auch nicht die Vorsorgevollmacht entgegen. Das persönliche Verhältnis des Betroffenen zu seiner bevollmächtigten Ehefrau sei offensichtlich gestört. Der Betroffene fühle sich nicht ausreichend betreut und wünsche, dass die Vorso r- gevollmacht beendet werde, sei dazu jedoch nicht selbst in der Lage. Die Eh e- frau reagier e nicht auf Post und habe den Betroffenen seit längerer Zeit nicht besucht. Es sei daher davon auszugehen, dass durch die Bestellung eines B e- rufsbetreuers sowohl die pflegerische Versorgung als auch die Vermögensint e- ressen des Betroffenen b esser als bisher sichergestellt werden könnten. Eine erneute Anhörung des Betroffenen in der Beschwerdeinstanz sei entbehrlich gewesen, weil zusätzliche Erkenntnisse nicht zu erwarten gewesen seien. Er habe seinen Willen bereits vor dem Amtsgericht klar und deutlich kundgetan. Der Bestellung eines Verfahrenspflegers habe es nicht bedurft, da die Entscheidung dem Willen des Betroffenen entspreche. 2. Die se Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht i n a l- len Punkten stand. 5 6 7 8 - 5 - a) Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass das Beschwerdegericht dem Betroffenen keinen Verfahrenspfleger bestellt hat. a a) Nach § 276 Abs. 1 FamFG hat das Gericht dem Betroffenen einen Verfahrenspfleger zu bestellen, wenn dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist. Nach § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG ist die Bestellung in der Regel erforderlich, wenn der Gegenstand des Verfahrens die Bestellung eines Betreuers zur Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen od er die Erwe i- terung des Aufg abenkreises hierauf ist. Nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG kann von der Bestellung in den Fällen des Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 abgesehen werden, wenn ein Interesse des Betroffenen an der Bestellung des Verfahrenspflegers offen sichtlich ni cht besteht. Nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG ist die Nichtb e- stellung zu begründen. Der Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unterliegt es, ob die den Tatsacheninstanzen obliegende Entscheidung erme s- sensfehlerfrei getroffen worden ist. bb) Die Be stellung eines Verfahrenspflegers für den Betroffenen ist r e- gelmäßig schon dann geboten, wenn der Verfahrensgegenstand die Anordnung einer Betreuung in allen Angelegenheiten als möglich erscheinen lässt. Für e i- nen in diesem Sinne umfassenden Verfahrensgege nstand spricht, dass die vom Gericht getroffene Maßnahme die Betreuung auf Aufgabenkreise erstreckt, die in ihrer Gesamtheit alle wesentlichen Bereiche der Lebensgestaltung des B e- troffenen umfassen und damit in die Zuständigkeit des Betreuers fallen. Selbs t wenn dem Betroffenen nach der Entscheidung letztlich einzelne restliche Bere i- che zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung verblieben sind, entbindet dies jedenfalls dann nicht von der Bestellung eines Verfahrenspflegers, wenn die verbliebenen Befugnisse den Betroffenen in seiner konkreten Lebenssituation keinen nennenswerten eigenverantwortlichen Handlungsspielraum bel assen (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 9 10 11 - 6 - 1866 Rn. 9 und vom 4. August 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 16 48 Rn. 13). Dan ach ist im vorliegenden Fall das Regelbeispiel des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG erfüllt. Die angeordnete Betreuung umfasst die Aufgabe n- kreise der vermögensrechtlichen Angelegenheiten, Aufenthaltsbestimmung ei n- schließlich Entscheidung ü ber Unterbringung oder freiheitsbeschränkende Maßnahmen, Abschluss eines Heimvertrages und Vertretung gegenüber He i- men, Gesundheitsfürsorge einschließlich Einwilligung in ärztliche Untersuchu n- gen, Heilbehandlungen und Eingriffe, Widerruf von bestehenden Vo llmach ten und Entscheidung über den F ernmeldeverkehr und über die Entgegennahme, das Öffnen und Anhalten von Post . Dies hat zur Folge, dass der Betreuer in allen wesentlichen Bereichen Wohnungsangelegenheiten haben für den B e- troffenen keine eigenständige Bedeutung mehr - maßgeblichen Einfluss auf die Lebensgestaltung des Betroffenen hat, so dass der Verfahrensgegenstand alle Angelegenheiten im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 FamFG betrifft. c c) Da die Interessen des Betroffenen im Betreuungsverfahr en nicht von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächti g- ten vertreten wurden (vgl. § 276 Abs. 4 FamFG), konnte nach § 276 Abs. 2 Satz 1 FamFG nur unter den bereits genannten Voraussetzungen von der B e- stellung eines Verfahrenspf legers abgesehen werden. Eine Verfahrenspfleg - schaft ist nur dann nicht anzuordnen, wenn sie nach den gegebenen Umstä n- den einen rein formalen Charakter hätte (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2011 XII ZB 16/11 FamRZ 2011, 1866 Rn. 13 und vom 4. Augus t 2010 XII ZB 167/10 FamRZ 2010, 1648 Rn. 15). Ob es sich um einen Ausnahm e- fall im Sinne dieser Umschreibung h andelt, ist aufgrund der nach § 276 Abs. 2 Satz 2 FamFG vorgeschriebenen Begründung zu beurteilen. 12 13 - 7 - Der angefochtene Beschluss begründet das Absehen von der Bestellung eines Verfahrenspflegers damit, dass ein Interesse des Betroffenen daran nicht bestehe, nachdem die Beschwerdeentscheidung seinem geäußerten Willen entspreche. D ies e Erwägung wird der Bedeutung der Vorschriften jedoch n icht gere cht und ist ermessensfehlerhaft. Denn nach den vom Landgericht referie r- ten gutachterlichen Feststellungen ist der Betroffene zu einer freien Willensbi l- dung nicht in der Lage. Kann er demnach seine Interessen selbst nicht mehr angemessen wahrnehmen , entspri cht es gerade d er Funktion des Verfahren s- pflegers, aus objektiver Sicht eines Dritten dafür Sorge zu tragen, dass die Vo r- stellungen und Interessen des Betroffenen in dem Verfahren zur Geltung g e- bracht werden (Keidel/Budde FamFG 17. Aufl. § 276 Rn. 2) . D ie vom Landg e- richt getroffene Feststellung, der Beschluss entspreche dem natürlichen Willen des Betroffenen, beschreibt lediglich eine vermeintliche Über einstimmung mit de sse n Interesse n , die der Verfahrenspfleger zur Geltung zu bringen hat . d d) Die Entsch eidung des Landgerichts beruht auf de m Verfahrensfehler . Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass das Landgericht nach Hinzuzi e- hung eines Verfahrenspflegers aufgrund dessen Stellungnahme zu einer and e- ren Entscheidung gelangt wäre. b ) Der angefochtene Beschluss ist deshalb aufzuheben und die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen. Dieses wird einen Verfahrenspfle ger zu bestellen und nach dessen Stellungnahme erneut zu entscheiden haben. c ) Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgen des hin: aa) Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll d er Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein . Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes (hier: " Arzt für öffentliches Gesundheitswesen " ), ist seine Sachkunde vom G e- 14 15 16 17 18 - 8 - richt zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen . Verfügt der Sachverständ i- ge über keine ausreichenden Erfahrungen auf dem Gebiet der Psychiatrie, die ihn zur Beantwortung der im vorliegenden Ve rfahren relevanten Fragen qualif i- zieren , ist sein Gutachten regelmäßig nicht verwertbar (Senatsbeschluss vom 1 9 . Januar 2011 XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637 Rn . 17 f. mwN) . bb) Gemäß § 280 Abs. 3 FamFG hat sich das Gutachten auf das Kran k- heitsbild ein schließlich der Krankheitsentwicklung, die durchgeführten Unters u- chungen und die diesen zugrunde gelegten Forschungserkenntnisse, den kö r- perlichen und psychiatrischen Zustand des Betroffenen, den Umfang des Au f- gabenkreises und die voraussichtliche Dauer de r Maßnahme zu erstrecken. Diese Anforderungen an den Inhalt des Sachverständigengutachtens sollen gewährleisten, dass das Gericht seiner Pflicht, das Gutachten auf seine wi s- senschaftliche Begründung, seine innere Logik und seine Schlüssigkeit hin zu überpr üfen, nachkommen kann. Das Gutachten muss daher Art und Ausmaß der Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorgeschichte, der durchgeführten Untersuchungen und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissenschaf t- lich begründen. Nur dann ist das Gericht in der Lage, das Gutachten zu übe r- prüfen und sich eine eigene Meinung von der Richtigkeit der vom Sachverstä n- digen gezogenen Schlussfolgerungen zu bilden (Senatsbes chluss vom 19. Ja - nuar 2011 XII ZB 256/10 FamRZ 2011, 637 Rn. 17 f. mwN). Diesen Anforderun gen wird das vom Landgeric ht eingeholte Gutachten vom 14. Januar 2013 nicht gerecht. Das nur vierseitige, überwiegend aus ang e- kreuzten Mehrfachauswahlen bestehende Gutachten mangelt sowohl an der Darstellung der von dem Sachverständigen durchgeführten Unte rsuchungen als auch an einer entsprechenden wissenschaftlichen Begründung. Zudem sind die Angaben zu dem vom Gutachter festgestellten Krankheitsbild unzureichend, indem eine beginnende Demenz als "wahrscheinlich" und als " durch einen d e- 19 20 - 9 - pressiven Zustand üb erlagert " bezeichnet wird. Der Sachverständige b e- schränkt sich im Wesentlichen auf die Wiedergabe der in der Dokumentation des Pflegeheims enthaltenen Angaben. Auch seine vierzeilige Beurteilung ist zum Teil in indirekter Rede gehalten. Dadurch fehlt e s dem Gutachten an der inneren Überzeugungskraft, dass sämtliche getroffenen Feststellungen auf e i- ner eigenen fachlichen Beurteilung des Sachverständigen beruhen. Aufgrund dieser inhaltlichen Mängel durfte das Gutachten der landgerichtlichen Entsche i- dung n icht zugrunde gelegt werden. c c) Ferner wird das Landgericht den Betroffenen erneut persönlich anh ö- ren müssen, schon um seinen aktuellen Betreuungswunsch zu ermitteln. 21 - 10 - d d) Schließlich wird die zu erteilende Rechtsbehelfsbelehrung mit einem Hinweis au f den beim Bundesgerichtshof bestehenden Anwaltszwang zu ve r- sehen sein. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: Notariat Bad Saulgau, Entscheidung vom 15.10.2012 - III VG 22/12 - LG Ravensburg, Entscheidung vom 03.04.2013 - 2 T 6/13 - 22
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