BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/03 vom 4. Juli 2007 in der Kindschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247247 66, 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1; BGB 247 1600 e Abs. 2; FGG 247247 20 Abs. 1, 56 c Im postmortalen Vaterschaftsanfechtungsverfahren nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 ZPO, 247 1600 e Abs. 2 BGB, 247 56 c FGG ist es dem als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mann verwehrt, sich als Nebenintervenient mit dem Ziel der Abweisung der Klage zu beteiligen und gegen die stattgebende Entscheidung Beschwerde einzulegen. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 224/03 - OLG Dresden AG Wei337wasser - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 22. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 11. Sep-tember 2003 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdef374hrers zu-r374ckgewiesen. Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Der Antragsteller ist am 12. Oktober 1963 w344hrend der Ehe seiner Mutter mit dem am 7. September 1970 verstorbenen H. geboren worden. Er hat die Feststellung beantragt, dass H. nicht sein Vater sei. Dabei hat der Antragsteller geltend gemacht, erst im Oktober 2002 erfahren zu haben, sein leiblicher Vater sei B. Mit diesem habe seine Mutter w344hrend der Empf344ngniszeit ein au337erehe-liches Verh344ltnis gehabt. 1 Das Amtsgericht - Familiengericht - hat die Mutter des Antragstellers und B. als Zeugen vernommen. Die Mutter hat ausgesagt, in der gesetzlichen Emp-f344ngniszeit vom 16. Dezember 1962 bis 14. April 1963 au337er mit ihrem Ehe-mann auch einmal, n344mlich am 14. Januar 1963, mit B. verkehrt zu haben. Als sie schwanger geworden sei, habe sie sogleich vermutet, dass das Kind von B. abstamme. Dieser hat bei seiner Vernehmung den Verkehr mit der Mutter des 2 - 3 - Antragstellers einger344umt, aber bekundet, sich nicht daran zu erinnern, wann dieser stattgefunden habe. 3 Daraufhin hat das Amtsgericht mit am 19. Juni 2003 verk374ndetem Be-schluss dem Antrag mit der Begr374ndung entsprochen, aufgrund der glaubhaften Darstellung der Kindesmutter stehe zur 334berzeugung des Gerichts fest, dass der Verkehr mit B. am 14. Januar 1963 zur Empf344ngnis gef374hrt habe. Die Kin-desmutter habe n344mlich ausgeschlossen, dass ihr verstorbener Ehemann der Vater des Antragstellers sei. Mit am 30. Juni 2003 beim Amtsgericht - Familiengericht - eingegange-nem Schriftsatz erkl344rte B., er trete dem Anfechtungsverfahren auf Seiten des verstorbenen H. als Nebenintervenient bei und beantrage, "die Klage abzuwei-sen". Nach gerichtlichem Hinweis auf den bereits erfolgten Verfahrensab-schluss hat B. mit am 23. Juli 2003 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz als Nebenintervenient "f374r den Antragsgegner" befristete Beschwer-de gegen den Beschluss vom 19. Juni 2003 eingelegt, vorsorglich f374r den Fall der Fristvers344umung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und sich u.a. darauf berufen, der Antragsteller habe entgegen seinem Vorbringen die Anfechtungsfrist des 247 1600 b Abs. 1 BGB vers344umt. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel als unzul344ssig verworfen. Hiergegen richtet sich die zuge-lassene Rechtsbeschwerde des B. 4 II. Die statthafte (247247 621 e Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO) und auch sonst zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 5 - 4 - 1. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, B. k366nne dem Verfahren nicht als Nebenintervenient beitreten und auch nicht in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Da der An-tragsteller eine Klage auf Anfechtung der Vaterschaft gegen H. nur zu dessen Lebzeiten h344tte erheben k366nnen, dieser aber bei Antragstellung bereits verstor-ben gewesen sei, sei das Anfechtungsverfahren als einseitiges Antragsverfah-ren nach 247247 621 a Abs. 1 ZPO, 56 c FGG durchzuf374hren. In diesem Verfahren fehle es aber an einem Antragsgegner, auf dessen Seite B. entsprechend sei-nem Interesse an einer erfolglosen Anfechtung beitreten k366nne. Im 334brigen sei B. als potentieller Vater auch nicht wegen Verletzung subjektiver Rechte be-schwerdeberechtigt (247 20 Abs. 1 FGG). Erst durch die Anerkennung oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft werde eine rechtsbedeutsame Stellung zwischen B. und dem Antragsteller begr374ndet, nicht aber bereits durch die er-folgreiche Anfechtung der Vaterschaft des verstorbenen H. Das Amtsgericht habe B. deshalb auch nicht zwingend am Anfechtungsverfahren beteiligen m374ssen. 6 Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung und den Angriffen der Rechtsbe-schwerde stand. 7 2. Das Oberlandesgericht hat zu Recht angenommen, dass B. nicht be-schwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung ergibt sich insbesondere nicht aus einer Befugnis des B. zur Nebenintervention. 8 a) Im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren (247 640 Abs. 1, 2 Nr. 2 ZPO) kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sich ge-m344337 247 66 ZPO als (einfacher, nicht streitgen366ssischer) Nebenintervenient an dem Rechtsstreit beteiligen und in dieser Eigenschaft Rechtsmittel gegen das Urteil einlegen (h.M., vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 92, 275, 276 = FamRZ 9 - 5 - 1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt, und vom 23. M344rz 1988 - IVb ZB 169/86 - ver366ffentlicht bei juris; ferner BGHZ 76, 299, 301 ff. = FamRZ 1980, 559 f.; BGHZ 83, 391, 395 = FamRZ 1982, 692, 693; BGH Urteile vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48 und vom 19. Februar 1987 - IX ZR 33/86 - NJW-RR 1988, 898 f.; OLG K366ln FamRZ 2003, 536, 537; OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841 und FamRZ 2004, 1985, 1986; M374nchKomm/Coester-Waltjen ZPO 2. Aufl. 247 640 e Rdn. 3; Z366l-ler/Philippi ZPO 26. Aufl. 247 640 e Rdn. 9; Staudinger/Rauscher BGB 2004 247 1600 e Rdn. 88). In welcher Parteirolle das Kind und der rechtliche Vater nach 247247 1592 Nr. 1, 2, 1593 BGB am Rechtsstreit teilnehmen, ist dabei unerheblich. Der potentielle biologische Vater kann deshalb dem Prozess bei Anfechtungs-klagen des Kindes auch auf Seiten des beklagten Mannes beitreten und das Rechtsmittel mit dem Ziel einlegen, dass die Klage abgewiesen wird (vgl. Se-natsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGH Urteil vom 29. Oktober 1981 - IX ZR 83/80 - FamRZ 1982, 47, 48; OLG K366ln FamRZ 2003, 536, 537). b) Vorliegend war der nach 247 1592 Nr. 1 BGB als Vater des Antragstel-lers geltende H., gegen den (zu Lebzeiten) eine Vaterschaftsanfechtungsklage h344tte erhoben werden k366nnen, allerdings bereits verstorben. Das Verfahren ist deshalb nach 247 1600 e Abs. 2 BGB, 247 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. 247 56 c FGG als einseitiges Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit durchzu-f374hren. Die von B. beabsichtigte Nebenintervention ist im Gesetz 374ber die An-gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht geregelt. Jedoch sind die Bestimmungen der Zivilprozessordnung im Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit - soweit ihre Anwendung nicht ausdr374cklich vorgesehen ist - entspre-chend heranzuziehen, wenn eine Regelungsl374cke besteht, die eine Anwendung dieser Normen ungeachtet der Besonderheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zur sachgerechten Verfahrensgestaltung gebietet (BGH Beschluss vom 14. De- 10 - 6 - zember 1989 - IX ZB 40/89 - NJW 1990, 1794, 1795; OLG Hamm FamRZ 1991, 844 f.; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. Vorb. 247247 8-18 Rdn. 3 ff.). Vor diesem Hintergrund bef374rworten Rechtsprechung und Literatur die analoge Anwendung der 247247 66 - 74 ZPO bei einem rechtlichen Interesse des Beitretenden am Ver-fahrensausgang nur f374r sog. echte Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbar-keit (vgl. BGHZ 38, 110, 111; BayObLG ZIP 2002, 127, 128; OLG Hamm aaO S. 845.; OLG Schleswig NJW-RR 2000, 43, 44; Bassenge/Herbst FGG/RPflG 10. Aufl. Einl. FGG Rdn. 29), weil sich hier die Beteiligten wie im Zivilprozess mit entgegengesetzten Interessen gegen374berstehen, 374ber die das Gericht zu entscheiden hat (vgl. OLG Hamm FamRZ 1991, 844, 845). c) Hingegen kann der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes schon deshalb nicht entsprechend 247247 66 ff. ZPO auf Seiten des verstorbenen rechtlichen Vaters bei-treten, weil dieser - da schon verstorben - im einseitigen Antragsverfahren nach 247247 621 Abs. 1 Nr. 10, 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 247 1600 e Abs. 2 BGB i.V.m. 247 56 c FGG nicht Partei sein kann. Hier fehlt es an einer mit der zivilprozessua-len Nebenintervention vergleichbaren Sachlage, bei der ein Streithelfer sein Interesse daran verfolgt, dass in einem zwischen anderen Personen anh344ngi-gen Verfahren die eine oder die andere Partei obsiegt. 11 Auch erhielte B. durch die Zulassung als Nebenintervenient eine Verfah-rensstellung, die ihm s344mtliche Befugnisse eines Beklagten im zivilprozessua-len Anfechtungsverfahren verschaffen w374rde. Seine Prozesshandlungen, ins-besondere die Entscheidung, Rechtsmittel einzulegen, k366nnten dann nicht ent-sprechend 247 67 Halbs. 2 ZPO daran gemessen werden, ob sie den Erkl344rungen und Handlungen des "unterst374tzten" - jedoch bereits verstorbenen - Beklagten widerspr344chen. Zudem m374sste f374r ihn dann - in Ermangelung einer Zustellung der Entscheidung an den unterst374tzten "Hauptbeteiligten" - eine eigene 12 - 7 - Rechtsmittelfrist gelten. Eine derart selbst344ndige Verfahrensstellung des biolo-gischen Vaters l344sst sich im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mit einer entsprechenden Anwendung der 247247 66 ff. ZPO begr374nden, denn er kann im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren allenfalls unselbst344ndiger Nebenin-tervenient sein (vgl. f374r den Beitritt auf Seiten des Kindes Senatsbeschl374sse BGHZ 92, 275, 276 ff. = FamRZ 1985, 61; vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt und vom 23. M344rz 1988 - IVb ZB 169/86 - (juris); OLG Oldenburg FamRZ 2005, 1841; OLG Hamm FamRZ 2002, 30 f.; M374nch-Komm/Coester-Waltjen aaO 247 640 e Rdn. 4; Z366ller/Philippi aaO 247 640 e Rdn. 9; Musielak/Weth ZPO 5. Aufl. 247 69 Rdn. 5; a.A. Musielak/Borth aaO 247 640 e Rdn. 2; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 21. Aufl. 247 640 e Rdn. 7). aa) Eine streitgen366ssische, nicht den Beschr344nkungen des 247 67 Halbs. 2 ZPO unterliegende Nebenintervention (247 69 ZPO) setzt voraus, dass nach den Vorschriften des b374rgerlichen Rechts die Rechtskraft der im Hauptprozess er-lassenen Entscheidung auf das Rechtsverh344ltnis des Nebenintervenienten zum Gegner von Wirksamkeit ist. Die erfolgreiche Vaterschaftsanfechtung des Kin-des l344sst zwar die Sperrwirkung des 247 1592 Nr. 1 BGB entfallen und ist damit Voraussetzung f374r ein sp344teres Vaterschaftsfeststellungsverfahren gegen einen Dritten (247247 1599 Abs. 1, 1600 d Abs. 1 BGB). Dennoch hat die nach 247 640 h Abs. 1 Satz 1 ZPO f374r und gegen alle wirkende Rechtskraft der Anfechtungs-entscheidung keine Auswirkungen auf ein bestehendes Rechtsverh344ltnis zwi-schen dem potentiellen biologischen Vater als Streithelfer des beklagten rechtli-chen Vaters und dem klagenden Kind. Die Sperrwirkung des 247 1592 Nr. 1 BGB sch374tzt nicht den mutma337lichen biologischen Vater, sondern dient dem Famili-enfrieden und dem Wohl des Kindes (vgl. zu 247 1593 BGB a.F. Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278). Auch wenn nach Wegfall dieser Sperrwirkung f374r ein sp344-teres Vaterschaftsfeststellungsverfahren rechtskr344ftig feststeht, dass das Kind rechtlich nicht dem bisherigen Scheinvater zuzuordnen ist (Senatsbeschluss 13 - 8 - vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt), bleibt der Sta-tus des als Erzeuger des Kindes in Betracht kommenden Mannes durch die erfolgreiche Anfechtung zun344chst unber374hrt. Er kann in einem sp344teren Fest-stellungsverfahren nach 247 1600d Abs. 1 BGB seine eigene biologische Vater-schaft bestreiten, ohne dass die Erforschung der wahren Abstammungsverh344lt-nisse unter Einbeziehung des im erfolgreichen Anfechtungsverfahren als Hauptpartei beteiligten Mannes ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt; BGHZ 83, 391, 394; Senatsbeschluss vom 2. M344rz 1994 - XII ZR 207/92 - FamRZ 1994, 694, 695; M374nchKomm/Coester-Waltjen aaO 247 640 h Rdn. 10; Staudinger/Rauscher aaO 247 1600 e Rdn. 87; Saenger/Kemper Hk-ZPO 2. Aufl. 247 640 h Rdn. 5; a.A. M374nchKomm/Seidl BGB 4. Aufl. 247 1592 Rdn. 59; Musielak/Borth ZPO 5. Aufl. 247 640 h Rdn. 2; Z366ller/Philippi aaO 247 640 h Rdn. 3; Erman/Holzhauer BGB 11. Aufl. 247 1599 Rdn. 5; f374r das bis 30. Juni 1998 geltende Recht Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 640 e Rdn. 7). bb) Die Annahme einer streitgen366ssischen Nebenintervention l344sst sich auch nicht damit rechtfertigen, der potentielle biologische Vater k366nne sich in einem sp344teren Vaterschaftsfeststellungsverfahren nicht mehr darauf berufen, das klagende Kind habe die zweij344hrige Anfechtungsfrist vers344umt. Die Aus-schlussfrist des 247 1600b BGB dient nicht dem Interesse des mutma337lichen Er-zeugers, der Feststellung seiner Vaterschaft oder m366glichen Unterhaltsanspr374-chen zu entgehen (vgl. BGH Beschluss vom 26. Oktober 2006 - III ZR 49/06 - FamRZ 2007, 36). Sie soll vielmehr im Interesse des betroffenen Kindes den Familien- und Rechtsfrieden wahren, indem innerhalb eines vorgegebenen Zeit-raumes eine Entscheidung dar374ber herbeizuf374hren ist, ob der bestehende Sta-tus beibehalten oder ge344ndert werden soll (Senatsbeschluss BGHZ 92, 275, 278; BGHZ 14, 358, 360; vgl. auch BT-Drucks. 13/4899, 87 f.). Auch falls der Antragsteller vorliegend falsche Angaben zu den die Frist des 247 1600 b Abs. 1 14 - 9 - BGB in Lauf setzenden Umst344nden gemacht und die Entscheidung des Amts-gerichts arglistig erschlichen haben sollte, kann der B. daraus folglich nichts f374r sich herleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366f-fentlichung bestimmt; OLG Hamm FamRZ 2002, 30, 31; OLG Jena FamRZ 2006 S. 1602; OLG Saarbr374cken NJW-RR 2005, 1672, 1673; Staudinger/Rau-scher BGB 2004 247 1600 e Rdn. 87). d) Dass der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann somit im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren als Nebenintervenient Streitstoff zur Wahrnehmung seiner berechtigten Interessen beibringen kann, w344hrend ihm im postmortalen Anfechtungsverfahren ein Beitritt verwehrt ist, bedeutet - entge-gen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Art. 3 Abs. 1 GG verletzen-de Ungleichbehandlung. Ihre sachliche Rechtfertigung findet die fehlende M366g-lichkeit zum Beitritt in der besonderen verfahrensrechtlichen Ausgestaltung der postmortalen Vaterschaftsanfechtung, die als einseitiges Antragsverfahren eine Beteiligung des (verstorbenen) rechtlichen Vaters als Hauptpartei nicht kennt. 15 Dagegen bestehen auch sonst keine verfassungsrechtlichen Bedenken. B. kann sich insbesondere nicht auf den aus Art. 103 Abs. 1 GG folgenden An-spruch auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs berufen, obwohl er - wie ein poten-tieller Vater im zivilprozessualen Anfechtungsverfahren - ein rechtliches Inte-resse an der Zur374ckweisung des Anfechtungsantrags hat. Der Anspruch auf rechtliches Geh366r ist das verfahrensm344337ige Gegenst374ck zu der Befugnis, Rech-te zu Lasten anderer geltend zu machen (BGHZ 83, 391, 393 f. = FamRZ 1982, 692, 693). Anders als das weit auszulegende, auch bei mittelbaren Beeintr344ch-tigungen gegebene "rechtliche Interesse" nach 247 66 ZPO (Z366ller/Vollkommer aaO 247 66 Rdn. 8) setzt er voraus, dass eine gerichtliche Entscheidung unmittel-bar in die Rechtsstellung einer Person eingreift (vgl. BVerfGE 21, 132, 137 = FamRZ 1967, 135; und 65, 227, 233 = NJW 1984, 719; Keidel/Schmidt aaO 16 - 10 - 247 12 Rdn. 141). Damit ist der Anspruch auf rechtliches Geh366r an die Person des sachlich Betroffenen gebunden (BGHZ 83, 391, 394 = FamRZ 1982, 692, 693). In die Rechtsstellung des potentiellen biologischen Vaters greift die der Anfech-tung stattgebende Entscheidung indessen aus den unter II. 2 b) dargestellten Gr374nden nicht unmittelbar ein; er ist deshalb weder sachlich betroffen noch ma-teriell am Verfahren beteiligt (BayObLG FamRZ 1992, 984, 985 und 1997, 1173, 1174; Keidel/Engelhardt aaO 247 56 c Rdn. 20; Jansen/Sonnenfeld FGG 3. Aufl. 247 56 c Rdn. 31; a.A. f374r das ZPO-Verfahren: Z366ller/Philippi aaO 247 640 e Rdn. 2 i.V.m. 247 640 h Rdn. 8; Stein/Jonas/Schlosser aaO 247 640 e Rdn. 7). Des-halb ist der Gesetzgeber auch nicht verpflichtet, dem biologischen Vater durch geeignete Verfahrensvorschriften die M366glichkeit zu verschaffen, dem postmor-talen Anfechtungsverfahren zur Wahrnehmung der Interessen des verstorbenen Scheinvaters oder seiner eigenen Interessen beizutreten. Durch die fehlenden Verfahrensbefugnisse wird B. schlie337lich nicht in seinem verfassungsrechtlich gesch374tzten Elternrecht verletzt (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG). Auf das Elternrecht kann sich nur berufen, wer bereit ist, gegen-374ber seinem Kind Pflichten zu tragen (BVerfGE 108, 82, 102 = FamRZ 2003, 816, 819). Das entgegengesetzte Begehren des B., mit einer Beteiligung am Anfechtungsverfahren die Zur374ckweisung des Antrags sicherzustellen und ein gegen ihn gerichtetes Vaterschaftsfeststellungsverfahren zu verhindern, wird vom Schutzbereich des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht umfasst (vgl. Senatsbe-schluss vom 4. Juli 2007 - XII ZB 68/04 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 17 3. Im postmortalen Anfechtungsverfahren des Kindes nach 247247 621 a Abs. 1 Satz 1 ZPO, 56 c FGG werden der als Erzeuger des Kindes in Betracht kommende Mann sowie die Mutter allerdings im Rahmen des nach 247 12 FGG bestehenden Amtsermittlungsgrundsatzes (vgl. Jansen/Sonnenfeld aaO 247 56 c Rdn. 33) in der Regel als Zeugen zu h366ren sein. Das Gericht kann ihre Aussa- 18 - 11 - gen dabei entsprechend 247 640 d ZPO auch gegen den Willen des anfechtenden Kindes ber374cksichtigen, wenn sie geeignet sind, der Anfechtung entgegenge-setzt zu werden. 19 Ein eigenes Beschwerderecht des biologischen Vaters lie337e sich indes-sen auch nicht mit einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes begr374nden. Beim erfolgreichen postmortalen Anfechtungsverfahren bestimmt sich die Be-schwerdeberechtigung nach 247 20 Abs. 1 FGG (Keidel/Engelhardt aaO 247 56 c Rdn. 27); danach muss der Beschwerdef374hrer durch die Anfechtungsentschei-dung in eigenen Rechten unmittelbar betroffen sein (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 1989 - IVb ZB 208/87 - FamRZ 1989, 369, 370; BGHZ 135, 107, 109 f. = NJW 1997, 1855; BayObLG FamRZ 1997, 1173, 1174). Das ist hier nicht der Fall, denn der Status des biologischen Vaters bleibt durch die Anfechtungs-entscheidung zun344chst unber374hrt. Zu Recht hat das Oberlandesgericht deshalb die von B. als vermeintlichem Nebenintervenienten eingelegte befristete Be-schwerde auch nicht entsprechend 247 140 BGB in ein eigenes Rechtsmittel des - 12 - B. umgedeutet, zumal dieser im Verfahren vor dem Oberlandesgericht mehr-fach klargestellt hat, die Beschwerde "nicht im eigenen Namen, sondern f374r den Antragsgegner" einzulegen. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Wei337wasser, Entscheidung vom 19.06.2003 - 2 F 205/03 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.09.2003 - 22 UF 494/03 -
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