BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/04 vom 18. Januar 2006 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Januar 2006 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Pf344lzischen Oberlandesgerichts Zweibr374cken als Familiense-nat vom 29. September 2004 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. Beschwerdewert: 2.000 200 Gr374nde: I. Das Urteil des Amtsgerichts Kaiserslautern, mit dem die Vaterschaftsan-fechtungsklage des Kl344gers abgewiesen wurde, ist diesem am 15. Juli 2004 zugestellt worden. Dagegen legte der Kl344ger mit auf den 12. August 2004 da-tiertem Schriftsatz Berufung ein, der beim Oberlandesgericht Zweibr374cken am Dienstag, dem 17. August 2004, einging. 1 Nach telefonischem Hinweis der Gesch344ftsstelle des Oberlandesgerichts auf den versp344teten Eingang versicherte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344-gers mit Fax vom 18. August 2004, die Berufungsschrift am 13. August 2004 pers366nlich zur Post gegeben zu haben, so dass der versp344tete Eingang am 2 - 3 - 17. August 2004 nicht erkl344rbar sei und dem Kl344ger nicht zum Verschulden ge-reiche. Ein ausdr374ckliches Wiedereinsetzungsgesuch enth344lt dieser Schriftsatz nicht. 3 Mit erneutem Hinweis vom 16. September 2004 teilte das Oberlandesge-richt mit, es beabsichtige, die Berufung unabh344ngig davon zu verwerfen, ob dem Kl344ger Wiedereinsetzung gegen die Vers344umung der Berufungsfrist zu gew344hren sei, weil inzwischen auch die Berufungsbegr374ndungsfrist (Ablauf 15. September 2004) vers344umt sei. Mit vorab per Fax 374bermitteltem Schriftsatz vom 24. September 2004, der wiederum keinen ausdr374cklichen Antrag auf Wiedereinsetzung enth344lt, er-kl344rte der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers, diesen Hinweis am 23. Sep-tember 2004 erhalten zu haben, und versicherte wiederum an Eides statt, die Berufungsbegr374ndung am 13. September 2004 gefertigt und zur Post gegeben zu haben. Er beantrage deshalb, die Berufung nicht als unzul344ssig zu verwer-fen. 4 Das Berufungsgericht wies den Antrag des Kl344gers auf Wiedereinset-zung in die vers344umte Berufungsbegr374ndungsfrist zur374ck und verwarf die Beru-fung des Kl344gers als unzul344ssig. 5 Zur Begr374ndung f374hrte es aus, der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers habe Wiedereinsetzung rechtfertigende Tatsachen trotz eidesstattlicher Versi-cherung nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Der Senat sei von der Richtigkeit dieser Angaben nicht 374berzeugt, weil der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers die beiden als Wiedereinsetzungsgesuche anzusehenden Schrifts344tze jeweils per Fax 374bermittelt habe, obwohl insoweit kein naher Fristablauf gedroht habe, nicht aber die jeweils erst relativ kurz vor Fristablauf gefertigte Berufungsschrift und Berufungsbegr374ndungsschrift. Hier h344tte es aber um so n344her gelegen, 6 - 4 - zumindest die Berufungsbegr374ndungsschrift per Fax zu 374bermitteln, nachdem sich herausgestellt habe, dass die Berufungsschrift nicht innerhalb der 374blichen Postlaufzeit eingegangen sei. Es erscheine auch ganz unwahrscheinlich, dass die Postbef366rderung der Berufungsschrift sieben Tage gedauert haben solle, es sei denn, der Schriftsatz sei nicht ordnungsgem344337 adressiert worden, in sonsti-ger Weise mangelhaft, oder nicht ordnungsgem344337 aufgegeben worden, wozu im 334brigen n344herer Vortrag fehle. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Kl344gers, mit der er die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses erstrebt und seine Wiedereinset-zungsgesuche gegen die Vers344umung beider Fristen weiterverfolgt. 7 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie hat jedoch mangels Vorliegen von Zulassungsgr374nden kei-nen Erfolg, denn das Oberlandesgericht hat die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzul344ssig verworfen. 8 1. Das Berufungsgericht hat die Berufung letztlich wegen verschuldeter Vers344umnis der Berufungsbegr374ndungsfrist verworfen. Ob die hierf374r gegebene Begr374ndung der rechtlichen Pr374fung durch das Rechtsbeschwerdegericht standh344lt, bedarf hier keiner Entscheidung. Zwar vermag der Senat der Ansicht des Berufungsgerichts nicht zu folgen, bereits die einmalige 334berschreitung der 374blichen Postlaufzeit bei der Bef366rderung der Berufungsschrift h344tte den Anwalt veranlassen m374ssen, die Berufungsbegr374ndung per Fax zu 374bermitteln, statt erneut auf die Zuverl344ssigkeit der Postbef366rderung zu vertrauen. Darauf und 9 - 5 - auf die insoweit von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen weiteren Rechtsfra-gen kommt es aber nicht an, weil der Kl344ger bereits die Berufungsfrist vers344umt hatte und in seinem als Wiedereinsetzungsgesuch auszulegenden Schriftsatz vom 18. August 2004 die M366glichkeit, dass dies auf ein dem Kl344ger zuzurech-nendes Verschulden (247 85 Abs. 2 ZPO) zur374ckzuf374hren ist, nicht ausger344umt hat. 2. Der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers hat in diesem Schriftsatz le-diglich an Eides statt versichert, die Berufungsschrift am 13. August 2004 (Frei-tag) pers366nlich zur Post gegeben und darauf vertraut zu haben, er werde frist-gerecht am 16. August 2004 (Montag) bei dem Berufungsgericht eingehen. 10 a) Grunds344tzlich darf eine Partei eine einzuhaltende Frist zwar bis zum letztm366glichen Tag ausnutzen und darauf vertrauen, dass die mit der Bef366rde-rung eines fristwahrenden Schriftsatzes betraute Post die von ihr nach ihren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen f374r den Normalfall festgeleg-ten Postlaufzeiten auch einhalten werde (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 - X ZB 7/02 - NJW-RR 2003, 1000 f.). 11 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist kann aber nicht gew344hrt werden, wenn die 334berschreitung der 374blichen Post-laufzeit auf Umst344nden beruht, die der Partei oder ihrem Prozessbevollm344chtig-ten zum Verschulden gereichen, oder wenn dies zumindest m366glich erscheint und in der Begr374ndung des Wiedereinsetzungsgesuchs nicht ausger344umt ist. 12 b) Dies gilt insbesondere, wenn bei der Adressierung eines fristwahren-den Schriftsatzes der Anschrift des Rechtsmittelgerichts keine oder eine unzu-treffende Postleitzahl vorangestellt ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 28. Januar 2003 aaO, vom 10. M344rz 1993 - VIII ZB 1/93 - VersR 1994, 75 und vom 15. Oktober 1999 - V ZR 50/99 - NJW 2000, 82). Das ist hier der Fall. Die richti- 13 - 6 - ge Postleitzahl des Oberlandesgerichts Zweibr374cken lautet - bei Verwendung der Anschrift Schlossplatz 7 - 66482 und - bei Verwendung der Postfachan-schrift - 66464. In der Berufungsschrift ist hingegen die unzutreffende sechsstel-lige Postleitzahl 193394 angegeben. Es liegt auf der Hand, dass der verz366gerte Eingang dieses Schriftsatzes auch darauf zur374ckzuf374hren sein kann. 14 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass der Prozessbevoll-m344chtigte des Kl344gers mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 (nach Erlass des angefochtenen Beschlusses) vorgetragen hat, er habe nachtr344glich "unter der Hand" erfahren, dass bei der Postfiliale seines Kanzleisitzes die Post auch das eine oder andere Mal 374ber das Wochenende liegen bleibe. Es kann dahinste-hen, ob dieses Vorbringen noch h344tte ber374cksichtigt werden k366nnen, weil es ohnehin nicht geeignet ist, die M366glichkeit auszur344umen, dass der versp344tete Eingang der Berufungsschrift auf der Angabe einer unzutreffenden Postleitzahl beruhte. Die Kausalit344t dieses Umstandes w344re nur ausger344umt, wenn der Kl344-ger hinreichend glaubhaft gemacht h344tte, dass die Postsendung auch bei richti-ger Angabe der Postleitzahl erst nach Fristablauf eingegangen w344re. Hierf374r reicht es - entgegen der von der Rechtsbeschwerde mit Schrift-satz vom 31. August 2005 vertretenen Auffassung - nicht aus, auf die M366glich-keit hinzuweisen, dass die falsche Postleitzahl hier angesichts der vorgetrage-nen Missst344nde im Postamt Osterholz-Scharmbeck ausnahmsweise zu einer Beschleunigung statt zu einer Verz366gerung gef374hrt haben k366nnte, da die falsch adressierte Berufungsschrift immerhin nach f374nf Tagen, die richtig adressierte Berufungsbegr374ndung hingegen erst nach sieben Tagen zugestellt worden sei. Dass diese M366glichkeit nicht ganz fern liegen mag, bedeutet n344mlich noch nicht, dass die falsche Postleitzahlangabe als Ursache der eingetretenen Ver-z366gerung auszuschlie337en ist oder zumindest h366chst unwahrscheinlich w344re. Etwas anderes k366nnte gelten, wenn der Kl344ger glaubhaft gemacht h344tte, dass 15 - 7 - in der fraglichen Zeit bei diesem Postamt eingelieferte Briefe stets mehrere Ta-ge unbearbeitet liegen blieben. Mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2004 hatte er aber nur vortragen lassen, diese Postfiliale lasse Briefsendungen "374ber das Wochenende auch das eine oder andere Mal" liegen. 16 c) Zwar darf der Rechtsanwalt die erforderliche 334berpr374fung der An-schrift des Rechtsmittelgerichts einschlie337lich der zugeh366rigen Postleitzahl zu-mindest dann, wenn es sich - anders als hier - um ein ortsans344ssiges Gericht handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2003 aaO), seinem zuverl344ssigen und gut geschulten B374ropersonal 374berlassen, ohne das Ergebnis dann selbst noch einmal 374berpr374fen zu m374ssen (vgl. BGH, Beschl374sse vom 10. M344rz 1993 aaO und vom 15. Oktober 1999 aaO). Hier hat der Prozessbevollm344chtigte des Kl344gers aber weder vorgetragen, diese Aufgabe durch geeignete organisatori-sche Ma337nahmen seinem B374ropersonal 374bertragen zu haben, noch hat er des-sen ausreichende Schulung und Zuverl344ssigkeit dargelegt. d) Dies kann in der Rechtsbeschwerdeinstanz auch nicht mehr nachge-holt werden, da es sich insoweit nicht lediglich um eine Erl344uterung oder Ver-vollst344ndigung innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gemachter unklarer oder ungenauer Angaben handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 4. M344rz 2004 - IX ZB 71/03 - FamRZ 2004, 1552), sondern neuen Vortrag darstellen w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juni 2002 - I ZB 28/01 - BGHReport 2002, 1114 f.). Alle Tatsachen, die f374r die Wiedereinsetzung von Bedeutung sein k366nnen, m374ssen n344mlich innerhalb der zweiw366chigen Antragsfrist der 247247 234 Abs. 1, 236 Abs. 2 ZPO vorgetragen werden. Beruft der Antragsteller sich insoweit auf eine unge-w366hnlich lange Postlaufzeit, braucht er zwar nicht ausdr374cklich vorzutragen, den fristwahrenden Schriftsatz vollst344ndig und richtig adressiert zu haben, wenn und soweit sich dies ohne weiteres aus dem Schriftsatz selbst ergibt. Ist aller-dings - wie hier - das Gegenteil der Fall, muss innerhalb der Wiedereinset- 17 - 8 - zungsfrist auch dargelegt werden, warum dies ausnahmsweise nicht auf einem der Partei zuzurechnenden Verschulden beruhe. 18 3. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, diese Pr344klusion neuen Wiedereinsetzungsvorbringens f374hre jedenfalls dann, wenn das Rechts-beschwerdegericht auf einen vom Berufungsgericht nicht gew374rdigten und auch nicht zum Gegenstand eines Hinweises nach 247 139 ZPO gemachten Umstand (hier: falsche Postleitzahl) abstelle, im Ergebnis zu einer Verletzung des An-spruchs des Kl344gers auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG). Da die Wiedereinsetzung zu den Voraussetzungen der Zul344ssigkeit der Berufung geh366rt, ist das Rechtsbeschwerdegericht zu einer uneingeschr344nkten Pr374fung von Amts wegen berufen; bindend ist nur eine bereits gew344hrte Wie-dereinsetzung (247 238 Abs. 3 ZPO). Dabei ist es abweichend von 247 561 Abs. 2 ZPO an die tats344chlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gebun-den, sondern insbesondere dazu berufen, die Beweislage selbst344ndig zu w374rdi-gen (vgl. Senatsurteil vom 2. November 1988 - IVb ZR 109/87 - BGH-DAT und JURIS unter 1. m.N., insoweit in FamRZ 1989, 373 f. nicht abgedruckt). 19 Hier ergab sich die Angabe einer falschen Postleitzahl bereits aus der bei den Akten befindlichen Berufungsschrift, deren Adressierung das Rechtsbe-schwerdegericht bei der Beurteilung m366glicher Ursachen der verz366gerten Wei-terleitung von Amts wegen zu 374berpr374fen hatte. 20 Zu einem entsprechenden Hinweis nach 247 139 ZPO war das Berufungs-gericht auch dann, wenn es die falsche Postleitzahl bemerkt h344tte, schon des-halb nicht verpflichtet, weil es darauf nach seiner Rechtsauffassung - wegen auch versp344teter Berufungsbegr374ndung - nicht ankam. 21 - 9 - Eine Verletzung rechtlichen Geh366rs wegen der Pr344klusion nachtr344glichen Wiedereinsetzungsvorbringens liegt nicht vor, weil der Kl344ger - wie dargelegt - nicht nur Gelegenheit hatte, sondern es zu seinen Obliegenheiten geh366rte, in-nerhalb der Wiedereinsetzungsfrist alle Umst344nde vorzutragen, die f374r die Wie-dereinsetzung von Bedeutung sein konnten. Hierzu geh366rte auch die Darlegung der Gr374nde, die einerseits zu der Angabe einer falschen Postleitzahl gef374hrt haben, diese andererseits aber nicht der Partei zum Verschulden gereichen lassen. Dem nachzugehen und dies vorzutragen bestand hier konkreter Anlass, weil die Partei bei einer auf verz366gertem Postlauf beruhenden Vers344umung ei-ner Rechtsmittelfrist in ihrem Wiedereinsetzungsgesuch alle ihr zuzurechnen-den m366glichen Ursachen der Verz366gerung auszur344umen hat (siehe oben 2 d), was stets auch eine Pr374fung der Adressierung als der naheliegendsten Alterna-tivursache voraussetzt. 22 Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Kaiserslautern, Entscheidung vom 14.07.2004 - 5 F 342/04 - OLG Zweibr374cken, Entscheidung vom 29.09.2004 - 5 UF 131/04 -
Full & Egal Universal Law Academy