BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 224/06 vom 25. Februar 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja AVAG 247 12 Abs. 1; EuGV334 Art. 36 Abs. 1 Der Schuldner kann gem344337 Art. 36 Abs. 1 EuGV334 in Verbindung mit 247 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangs-vollstreckung aus einer ausl344ndischen Entscheidung richtet, auch rechtsver-nichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechtskraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt bleibt und die Gr374nde, auf denen sie be-ruhen, erst nach Erlass der ausl344ndischen Entscheidung entstanden sind. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Einwendungen unstreitig oder rechtskr344ftig festgestellt sind (im Anschluss an den Senatsbeschluss BGHZ 171, 310 ff. = FamRZ 2007, 989 ff.). BGH, Beschluss vom 25. Februar 2009 - XII ZB 224/06 - OLG Karlsruhe in Freiburg LG Karlsruhe - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Sprick und Fuchs, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dr. Klinkhammer beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 9. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. November 2006 wird auf seine Kosten als unzul344ssig verwor-fen. Beschwerdewert: 24.942 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Vollstreckbarerkl344rung der Unterhaltsent-scheidung aus einem spanischen Verbundurteil. 1 Die Parteien sind beide deutsche Staatsangeh366rige, sie hatten ihren letz-ten gemeinsamen Aufenthalt in Spanien. Durch Urteil des spanischen Juzgado de Primera Instancia e Instrucci363n n260. 1 in D. vom 9. Dezember 1999 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Antragsgegner verurteilt, an die An-tragstellerin k374nftig bis zu deren Rentenbezug einen monatlichen Unterhalt in H366he von 50.000 pts zu zahlen. Der Betrag sollte j344hrlich entsprechend den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes aktualisiert werden. Auf die Beru-fung der Anragstellerin hat das Provinzgericht (Audiencia Provincial) von A. - 2 - 3 - die Entscheidung durch Urteil vom 12. April 2001 dahin abge344ndert, dass die zeitliche Begrenzung der Unterhaltspflicht entf344llt. Zwischenzeitlich lebt der An-tragsgegner wieder in Deutschland. 3 Die Antragstellerin begehrte mit am 19. Dezember 2005 beim zust344ndi-gen Landgericht eingegangenem Schriftsatz die Erteilung einer deutschen Voll-streckungsklausel f374r das erstinstanzliche Urteil vom 9. Dezember 1999 und das Urteil des Provinzgerichts vom 12. April 2001 "nach EuGV334 und AVAG". Der Vorsitzende der zust344ndigen Zivilkammer gab dem Antrag insoweit statt, als das Urteil des Gerichts in D. vom 9. Dezember 1999 "wegen der Ver-pflichtung des Antragsgegners zur Zahlung eines monatlichen Unterhalts an die Antragstellerin in H366he von 50.000 pts = 300,51 200 ab Januar 2000" mit einer Teil-Vollstreckungsklausel zu versehen sei. Die vom spanischen Gericht ange-ordnete Indexierung nach dem Verbraucherpreisindex lie337 es unber374cksichtigt. Gegen diesen Beschluss richtete sich die Beschwerde des Antragsgeg-ners. Im Beschwerdeverfahren machte er geltend, er rechne gegen die r374ck-st344ndige Unterhaltsforderung mit einer Gegenforderung in H366he von umge-rechnet 15.926 200 auf, die ihm das Gericht in D. mit Beschluss vom 13. Ja-nuar 1999 gegen die Antragstellerin zugesprochen habe. Im 334brigen seien die titulierten Unterhaltsanspr374che verwirkt, weil sich die Antragstellerin jahrelang nicht auf sie berufen habe. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur374ck-gewiesen. 4 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, mit der er sich gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel wendet. Er will erreichen, dass s344mtliche von ihm vorgebrachten Einwendungen im Rechtsbehelfsver-fahren Ber374cksichtigung finden. 5 - 4 - II. 6 Das Oberlandesgericht hat zur Begr374ndung seiner Entscheidung im We-sentlichen ausgef374hrt: Die deutsche Vollstreckungsklausel sei nach Art. 4-8 des Haager 334bereinkommens 374ber die Anerkennung und Vollstreckung von Unter-haltsentscheidungen vom 2. Oktober 1973 (BGBl. 1986 II S. 825, im Folgenden: HUV334 73) i.V.m. 247247 1 Abs. 1 Nr. 1 c, 4 ff. AVAG zu erteilen. Es seien keine Gr374nde ersichtlich, die Anerkennung des spanischen Unterhaltstitels zu verwei-gern. Insbesondere best374nden gegen den titulierten Anspruch keine zu ber374ck-sichtigenden, nachtr344glich entstandenen Einwendungen. Die vom Antragsgeg-ner behauptete Aufrechnung mit einer Forderung aus der Entscheidung des Gerichts in D. vom 20. Januar 1999 (richtig: 13. Januar 1999) sei bereits deshalb unbeachtlich, weil die Aufrechnung schon im Unterhaltsprozess h344tte geltend gemacht werden k366nnen und m374ssen. Der Antragsgegner k366nne sich auch nicht auf die Verwirkung der Unter-haltsanspr374che berufen. Dabei k366nne dahinstehen, ob insoweit deutsches oder spanisches Recht anzuwenden sei. Es fehle an einem Verhalten der Antragstel-lerin, das dem Antragsgegner Anlass gegeben h344tte, auf die k374nftige Nichtgel-tendmachung des Titels zu vertrauen. Die Unterhaltsforderungen aus dem streitgegenst344ndlichen Urteil vom 9. Dezember 1999 seien Gegenstand fort-dauernder Gesamtstreitigkeiten gewesen; noch Anfang 2002 habe der Anwalt des Antragsgegners dies selbst so gesehen. Zudem sei der Antragsgegner un-bestritten am 20. Januar 2004 gemahnt worden. Auch sei es nur konsequent gewesen, dass die Antragstellerin ihre Unterhaltsforderungen weiterverfolgt ha-be, nachdem ihr eine g374nstige Gesamtabwicklung nicht mehr erreichbar er-schienen sei. Der Antragsgegner k366nne sich auch schwerlich auf einen Ver-trauenstatbestand berufen, wenn ihm - so sein eigener Vortrag - der Grund des Zuwartens der Antragstellerin bekannt gewesen sei. Die Verj344hrung des An- 7 - 5 - spruchs habe er nicht eingewandt. Ein gerichtlicher Hinweis auf eine m366gliche Verj344hrung sei insoweit nicht angebracht gewesen, nachdem deren Vorausset-zungen hier schon unter deutschem Recht durchaus zweifelhaft gewesen seien, die Geltung deutschen Rechts vor allem in ihren zeitlichen Einzelheiten offen gewesen und der Verlauf einer etwaigen Verj344hrung nach spanischem Recht angesichts denkbarer Unterbrechungstatbest344nde ebenfalls unsicher erschie-nen sei. Zudem h344tte diese Einrede - wenn 374berhaupt - nur einen kleinen Teil der Forderung erfasst, der Antragsgegner habe sich aber gegen die Anspr374che insgesamt gewandt. Auch h344tte sich angesichts der zwischen den Parteien schwebenden Gesamtabwicklung die Erhebung der Verj344hrungseinrede ihrer-seits als treuwidrig erweisen k366nnen. Ferner seien die Gr374nde einer Verwirkung so eindeutig formuliert gewesen, dass eine Auslegung als Geltendmachung der Verj344hrungseinrede ausscheiden m374sse. Schlie337lich sei zu ber374cksichtigen, dass der Verwirkungseinwand im Rahmen des Vollstreckbarerkl344rungsverfah-rens erhoben worden sei. III. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit 247 15 Abs. 1 AVAG statthaft. Sie ist jedoch nicht zul344ssig, weil der Antrags-gegner keinen Zul344ssigkeitsgrund darlegt (247 574 Abs. 2 ZPO). 8 1. Ohne Erfolg macht der Antragsgegner geltend, die Rechtsbeschwerde sei nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zul344ssig, weil das Oberlandesge-richt sich objektiv willk374rlich 374ber die gegen den spanischen Unterhaltstitel er-hobenen Einwendungen hinweggesetzt habe und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichthofs erfor-dere. Das Grundrecht einer Partei auf ein objektiv willk374rfreies Verfahren (Art. 3 9 - 6 - Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) ist verletzt, wenn die mit der Rechtsbeschwerde angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erw344gungen beruht (BGHZ 151, 221, 229 = NJW 2002, 3029, 3031). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben, denn die angegriffene Entscheidung ist nach den in der Rechts-beschwerdeinstanz geltenden Ma337st344ben nicht zu beanstanden. a) Die spanische Unterhaltsentscheidung ist vorliegend - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - auf der Grundlage des Br374sseler [EG-]334bereinkommens 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Vollstre-ckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (in der Fas-sung des 4. Beitritts374bereinkommens vom 29. November 1996, BGBl. 1998 II, S. 1411 - im Folgenden: EuGV334, zur Geltung dieser Fassung im Verh344ltnis zu Spanien vgl. BGBl. 1999 II, S. 503) anzuerkennen und f374r vollstreckbar zu er-kl344ren. 10 Die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 374ber die gerichtliche Zust344ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO; im Folgenden: Br374s-sel I-VO) ist gem344337 Artt. 66 Abs. 1, 76 nur f374r solche Klagen ma337geblich, die nach ihrem Inkrafttreten am 1. M344rz 2002 erhoben worden sind. Zudem werden gem344337 Art. 66 Abs. 2 lit. a Br374ssel I-VO Entscheidungen, die nach Inkrafttreten der Verordnung in einem durch Klageerhebung vor dem Inkrafttreten eingeleite-ten Verfahren ergangen sind, nach Ma337gabe des Kapitels III (Art. 32 ff. Br374ssel I-VO) anerkannt und vollstreckt, wenn die Klage im Ursprungsmitgliedstaat zu einem Zeitpunkt erhoben wurde, nachdem das EuGV334 sowohl im Ursprungs-mitgliedstaat als auch im ersuchten Mitgliedstaat in Kraft war. Beide Alternati-ven sind hier angesichts des seit 1999 rechtsh344ngigen und bereits seit April 2001 rechtskr344ftig abgeschlossenen spanischen Verbundverfahrens nicht ge- 11 - 7 - geben, weshalb es grunds344tzlich bei der Anwendung des EuGV334 verbleibt (Thomas/Putzo/H374337tege ZPO 29. Aufl. Art. 66 EuGVVO Rdn. 4). Zwar verweist Art. 57 Abs. 1 EuGV334 auf vorrangige Spezialabkommen, zu denen auch das zwischen Deutschland und Spanien in Kraft befindliche Haager 334bereinkom-men 374ber das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 2. Oktober 1973 (HUV334 73, BGBl. 1986 II, 825, 837 ff.) geh366rt. Ist das Spezialabkommen aber - wie hier das HUV334 73 - im Hinblick auf die Ausgestaltung des Verfahrens offen, kann der Gl344ubiger eines Unterhaltstitels das ihm am zweckm344337igsten erscheinende Verfahren nach seiner freien Entscheidung ausw344hlen (M374nch-Komm-ZPO/Gottwald 2. Aufl. Art. 57 EuGV334 Rdn. 7; Hohloch FF 2001, 147, 153; vgl. zum Verh344ltnis der Br374ssel I-VO zum HUV334 Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 315 f. = FamRZ 2007, 989, 990 m.w.N.). Dieses Wahlrecht hat die Antragstellerin im vorliegenden Fall bei der Antragstellung zugunsten des EuG-V334 ausge374bt. In Deutschland richtet sich die Durchf374hrung eines Vollstreckbarerkl344-rungsverfahrens nach dem EuGV334 nach den Vorschriften des AVAG (247 1 Abs. 1 Nr. 1 lit. c). Dabei kann der Verpflichtete gem344337 Art. 36 Abs. 1 EuGV334, 247 12 Abs. 1 AVAG mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung aus einer ausl344ndischen Entscheidung richtet, auch rechtsvernichtende und rechtshemmende Einwendungen im Sinne des 247 767 Abs. 1 ZPO gegen den titulierten Anspruch geltend machen, sofern die Rechts-kraft des ausl344ndischen Urteils unber374hrt bleibt und die Gr374nde, auf denen sie beruhen, erst nach Erlass der ausl344ndischen Entscheidung entstanden sind, ohne dass ein Versto337 gegen den Grundsatz des Verbots der r351vision au fond gegeben ist (Senatsbeschl374sse BGHZ 171, 310, 319 ff. = FamRZ 2007, 989, 990 f. und vom 12. Dezember 2007 - XII ZB 240/05 - FamRZ 2008, 586, 591). 12 - 8 - b) Vorliegend bedarf es keiner Entscheidung, ob 247 12 Abs. 1 AVAG im Geltungsbereich der EuGV334 dahin auszulegen ist, dass der Schuldner im Be-schwerdeverfahren gegen den ausl344ndischen Titel generell nur rechtskr344ftige oder unbestrittene ("liquide") Einwendungen geltend machen kann (vgl. zur Problematik Nelle, Anspruch, Titel und Vollstreckung im internationalen Rechts-verkehr [2000], S. 434 ff.; f374r den Geltungsbereich der Br374ssel I-VO offen ge-lassen im Senatsbeschluss BGHZ 171, 310, 321 = FamRZ 2007, 989, 991 m.w.N.). Ebenso kann hier dahinstehen, ob die im Geltungsbereich des 247 12 Abs. 1 AVAG erhobenen Einwendungen generell nach dem Recht zu beurteilen sind, das der titulierten Forderung zugrunde liegt, ob sich das ma337gebliche Recht nach dem deutschen Internationalen Privatrecht bestimmt oder ob es dem Internationalen Privatrecht des Erststaates zu entnehmen ist (vgl. zur Problematik Nelle aaO S. 303 ff. und Geimer IZPR 5. Aufl. Rdn. 3152). Der An-tragsgegner hat seine Einwendungen bereits nicht schl374ssig dargelegt. 13 aa) F374r die Aufrechnung (247247 388 ff. BGB bzw. Artt. 1195 ff. des spani-schen C363digo Civil, im Folgenden: CC) beruft sich der Antragsgegner auf eine Entscheidung des Juzgado de Primera Instancia e Instrucci363n n260. 1 de D. vom 13. Januar 1999, mit der ihm eine Forderung von 2.650.000 Peseten (ca. 15.926 200) gegen die Antragstellerin zugesprochen worden sei. Diese Einwen-dung kann aber bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil unter den hier ma337-geblichen Umst344nden sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht gegen die Forderung der Antragstellerin auf Ehegattenunterhalt grund-s344tzlich nicht aufgerechnet werden kann (247 394 BGB i.V.m. 247 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO bzw. Art. 1200 CC), und zwar auch nicht, soweit es sich um R374ckst344nde handelt (vgl. BGHZ 31, 210, 218). Im 334brigen hat der Antragsgegner das Be-stehen einer aufrechenbaren Gegenforderung nicht ausreichend dargelegt. Bei der in Bezug genommenen Entscheidung handelt es sich - worauf die Antrag-stellerin bereits im Beschwerdeverfahren hingewiesen hat - um eine im Rahmen 14 - 9 - des Scheidungsverbunds erlassene vorl344ufige Ma337nahme (Medidas provisiona-les, vgl. Art. 103 CC). Diese verliert ihre Wirkung, sobald sie durch die im End-urteil festgestellten endg374ltigen Ma337nahmen (Medidas definitivas) ersetzt wird oder das Verfahren auf andere Weise beendet wird (Art. 773 Abs. 5 Ley de En-juiciamiento Civil (LEC) vom 7. Januar 2000; vgl. S374337/Ring/Huzel Eherecht in Europa, S. 1227). Das unter demselben Aktenzeichen ergangene (sp344tere) Scheidungsurteil ordnet zwar weitere "Medidas" an; eine Zahlungspflicht der Antragstellerin enth344lt es indes nicht mehr. Der Antragsgegner hat dabei nicht vorgetragen, dass die Antragstellerin auch in einem Hauptverfahren zu einer entsprechenden Zahlung verurteilt worden ist bzw. dass und aus welchem Grund der bestrittene Anspruch unabh344ngig von einer Titulierung im Zeitpunkt der behaupteten Aufrechnung am 23. Januar 2004 374berhaupt noch bestand. bb) Keine durchgreifenden Bedenken bestehen gegen die Annahme des Beschwerdegerichts, die titulierten Unterhaltsanspr374che seien nicht verwirkt. 15 (1) Im deutschen und im spanischen Recht setzt die vom Antragsgegner geltend gemachte rechtsvernichtende Einwendung der Verwirkung tatbestand-lich voraus, dass der Gl344ubiger ein Recht l344ngere Zeit nicht geltend macht (Zeitmoment), obwohl er dazu in der Lage w344re und der Verpflichtete sich mit R374cksicht auf das gesamte Verhalten des Gl344ubigers darauf einrichten durfte und sich darauf eingerichtet hat, dieser werde sein Recht auch k374nftig nicht mehr wahrnehmen (Umstandsmoment; zum deutschen Recht vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531 f.; zum "retraso desleal" in Spanien als - der Vermittlung nach deutschem Recht entlehnter - Ausfluss des Grundsatzes von Treu und Glauben, Art. 7 Abs. 1 CC, vgl. Tribu-nal Supremo, Urteil vom 19. Dezember 2008 - 1192/2008 -, Datenbank des Tri-bunal Supremo - /jurisprudencia , ID CENDOJ 280 791 100 120 081 01154, Umdruck S. 5; Eckl, Treu und Glauben im spanischen Vertrags- 16 - 10 - recht [2007], S. 278 ff.). Auch titulierte Unterhaltsr374ckst344nde k366nnen der Verwir-kung unterliegen, wenn sich ihre Geltendmachung unter dem Gesichtspunkt illoyal versp344teter Rechtsaus374bung als unzul344ssig darstellt. Gerade von einem Unterhaltsgl344ubiger, dessen Anspr374che bereits vor F344lligkeit tituliert sind, kann n344mlich erwartet werden, dass er seine Anspr374che zeitnah durchsetzt (Senats-urteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 - XII ZA 3/99 - FamRZ 1999, 1422). Das Zeitmoment einer Verwirkung kann dabei erf374llt sein, wenn die Unterhaltsr374ck-st344nde Zeitabschnitte betreffen, die etwas mehr als ein Jahr zur374ckliegen (Se-natsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532). Nach diesen Grunds344tzen sprechen hier gewichtige Umst344nde f374r das Vorlie-gen des Zeitmoments, weil die Antragstellerin den seit 12. April 2001 rechtskr344f-tigen Titel bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im Dezember 2005 nicht vollstreckt hat, was auch das Beschwerdegericht nicht verkannt hat. (2) Allerdings geht das Oberlandesgericht vom Fehlen des Umstands-moments aus. Der Antragsgegner habe keinen Anlass gehabt, auf die k374nftige Nichtgeltendmachung des Titels zu vertrauen, weil die Unterhaltsforderungen bis zuletzt Gegenstand von Gesamtstreitigkeiten gewesen seien. Entscheidend f374r das tatbestandliche Vorliegen der Verwirkung sind dabei die Umst344nde des konkreten Einzelfalls. Deren W374rdigung ist Sache des Tatrichters und demge-m344337 im Rechtsbeschwerdeverfahren nur dahin eingeschr344nkt nachpr374fbar (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1995 - XII ZR 105/93 - NJW 1995, 2548, 2550 und BGH Urteil vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818), ob der Tatrichter sich mit den ma337geblichen Umst344nden umfassend und widerspruchs-frei auseinandergesetzt hat, die W374rdigung also vollst344ndig ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungss344tze verst366337t. 17 - 11 - Vor diesem Hintergrund ist die Beurteilung des Beschwerdegerichts nicht zu beanstanden, der Vortrag des Antragsgegners lasse nicht auf das Vorliegen des Umstandsmoments schlie337en. Sie erweist sich als vertretbar und nicht will-k374rlich im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG. Der Antragsgegner ist n344mlich mit Schreiben vom 23. Januar 2004 selbst von noch kl344rungsbed374rftigen Unter-haltszahlungen und seiner grunds344tzlichen Verpflichtung aus dem Titel ausge-gangen. Er hat sich lediglich teilweise auf die "Verrechnung" mit Gegenforde-rungen berufen. Im 334brigen sei er "bis jetzt noch immer bereit zu zahlen", wenn es zu einem "Dialog" in Sachen Hausrat und Verkauf des Hauses komme. Die Antragsgegnerin hat in der Folgezeit das Versorgungsausgleichsverfahren be-trieben und (wenn auch zwischenzeitlich verj344hrte) Zugewinnausgleichsanspr374-che geltend gemacht; der Antragsgegner forderte seinerseits die Antragstellerin zur R344umung des Hauses in Spanien auf. Das Oberlandesgericht durfte des-halb auch f374r die Zeit bis zur Einleitung des vorliegenden Verfahrens im De-zember 2005 tats344chlich von verschiedenen ungekl344rten Streitigkeiten zwi-schen den Parteien ausgehen, wegen derer der Antragsgegner weiterhin nicht darauf vertrauen konnte, die Antragstellerin werde die Rechte aus dem spani-schen Unterhaltstitel nicht mehr geltend machen. 18 Zudem hat er nicht vorgetragen, seine Lebensf374hrung darauf eingerichtet zu haben, von der Antragstellerin nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 2003 - XII ZR 155/01 - FamRZ 2004, 531, 532 a.E.). 19 cc) Die titulierten Unterhaltsanspr374che der Antragstellerin sind auch nicht verj344hrt. 20 Nach deutschem Internationalen Privatrecht richtet sich die als materiell-rechtlich zu qualifizierende Verj344hrung nach der Rechtsordnung, der das betref- 21 - 12 - fende Recht unterliegt (Kegel/Schurig Internationales Privatrecht 9. Aufl. 247 17 IV; M374nchKomm/Spellenberg BGB 4. Aufl. Art. 32 EGBGB Rdn. 85). Auch das spanische Kollisionsrecht kn374pft f374r das Erl366schen einer Verbindlichkeit - wozu nach Art. 1930 Abs. 2 CC auch die Verj344hrung geh366rt - an das die Verbindlich-keit regelnde Recht an (Art. 10 Abs. 10 Satz 1 CC). Der titulierte und vom Juz-gado de Primera Instancia e Instrucci363n n260. 1 rechtlich nicht n344her begr374ndete Unterhaltsanspruch der Antragstellerin ist vorliegend nach spanischem Recht bemessen worden, denn die angeordnete j344hrliche Anpassung entsprechend den Schwankungen des Verbraucherpreisindexes (vgl. Art. 97 Satz 2 CC) ist dem deutschen Unterhaltsrecht unbekannt. Mithin steht die Verj344hrung einer nach spanischem Recht beurteilten und in einem spanischen Urteil rechtskr344ftig festgestellten Unterhaltsforderung in Frage; ma337geblich f374r die Geltungsdauer des Titels ist deshalb sowohl nach spanischem als auch nach deutschem Inter-nationalen Privatrecht das spanische Verj344hrungsrecht. Gem344337 Art. 1971 CC beginnt die Verj344hrung f374r Anspr374che auf Erf374llung von Verbindlichkeiten, die durch Urteil ausgesprochen sind, mit dessen Rechtskraft. Da Unterhaltsforde-rungen in Spanien binnen f374nf Jahren verj344hren (Art. 1966 Nr. 1 CC) und das f374r vollstreckbar zu erkl344rende Urteil am 12. April 2001 rechtskr344ftig geworden ist, konnte die Verj344hrung f374r die Unterhaltsr374ckst344nde nicht vor dem 12. April 2006 eintreten. F374r die Zeit danach war die Verj344hrung jedenfalls bereits mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens unterbrochen worden (Art. 1973 CC), so dass es nicht darauf ankommt, ob in dem Schreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2004 ein eingeschr344nktes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das nach dieser Vorschrift die Verj344hrung ebenfalls unterbricht. 3. Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist die Rechtsbe-schwerde auch nicht deshalb nach 247 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zul344ssig, weil die angegriffene Entscheidung den Einwand der Verwirkung als unbeachtlich angesehen und 22 - 13 - dadurch den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs verletzt habe (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Gebot des rechtli-chen Geh366rs verpflichtet das entscheidende Gericht, die Ausf374hrungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen (Musielak/Ball ZPO 6. Aufl. 247 543 Rdn. 9 d). Diesen Anforderungen ist das Oberlandesgericht indessen gerecht geworden; es hat sich mit dem Einwand der Verwirkung auseinandergesetzt und ist zu einem aus Sicht des Rechtsbe-schwerdegerichts nicht zu beanstandenden Ergebnis gekommen. 4. Schlie337lich wendet die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg ein, die ange-griffene Entscheidung widerspreche dem Senatsurteil vom 3. April 1996 (XII ZR 86/95 - FamRZ 1996, 725, 726), wonach in einem auf den Zeitablauf abstellen-den Einwand der Verwirkung regelm344337ig auch die Geltendmachung der Verj344h-rungseinrede zu sehen sei. Zwar verkennt das Beschwerdegericht diese Recht-sprechung, weil es trotz des wegen Zeitablaufs erhobenen Verwirkungseinwan-des die Einrede der Verj344hrung als nicht erhoben erachtet hat. Allerdings ist dieser Umstand nicht entscheidungserheblich und begr374ndet keine Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder 23 - 14 - zur Fortbildung des Rechts. Die titulierte Unterhaltsforderung der Antragstellerin ist nicht verj344hrt (vgl. Ziff. III. 2 b cc). Hahne Sprick Fuchs V351zina Klinkhammer Vorinstanzen: LG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.07.2006 - 11 O 143/05 - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 29.11.2006 - 9 W 60/06 -
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