BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/07 vom 9. Oktober 2008 in dem Insolvenzer366ffnungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 9. Oktober 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivil-(Be-schwerde-)Kammer des Landgerichts M374nster vom 11. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Gew344hrung von Pro-zesskostenhilfe f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde wird zu-r374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landgericht best344tigte Anordnung von Sicherungsma337nahmen ist statthaft (247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO in Ver-bindung mit 247 7 InsO). Der Entscheidung des Landgerichts liegt eine statthafte sofortige erste Beschwerde zugrunde (247 6 Abs. 1, 247 21 Abs. 1 Satz 2 InsO). Die 1 - 3 - Rechtsbeschwerde ist jedoch unzul344ssig, weil sie keinen Zul344ssigkeitsgrund aufzeigt. Die Rechtssache hat weder grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-chung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Entscheidungen der Vorinstanzen f374gen sich in die Rechtsprechung des Senats zu der Anordnung von Sicherungsma337nahmen bei noch nicht ab-schlie337end gekl344rter 366rtlicher Zust344ndigkeit ein (vgl. BGH, Beschl. v. 13. De-zember 2007 - IX ZB 238/06, zitiert nach juris Rn. 7). Der Senat hat entgegen der Rechtsbeschwerde im Streitfall keine Leitlinien daf374r vorzugeben, unter welchen Voraussetzungen eine manipulative "Firmenbestattung" anzunehmen ist. Dies zu beurteilen, f344llt weitgehend in den Verantwortungsbereich des Tat-richters. 334ber den Einzelfall hinausgehende Aussagen hierzu sind, soweit sie der Senat nicht ohnehin getroffen hat (vgl. BGHZ 165, 343, 348 f), nicht m366g-lich. 334berdies sind im Streitfall nach den vom Senat im Beschluss vom 22. M344rz 2007 (IX ZB 164/06, ZIP 2007, 878 ff) entwickelten Grunds344tzen Sicherungs-ma337nahmen schon vor abschlie337ender Feststellung der Zul344ssigkeit des Insol-venzantrags zul344ssig. 2 Der ger374gte Geh366rsversto337 liegt offensichtlich nicht vor. Abgesehen hier-von hat die Schuldnerin den Wegfall der Zahlungsunf344higkeit nicht einmal schl374ssig dargelegt (vgl. nur BGHZ 149, 178, 188). 3 Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 4 - 4 - II. Das Ersuchen des weiteren Beteiligten zu 2, ihm f374r den angek374ndigten Antrag, die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin zur374ckzuweisen, Prozesskos-tenhilfe zu gew344hren, ist abzulehnen, weil der vorl344ufige Insolvenzverwalter in dem Verfahren der Rechtsbeschwerde gegen Sicherungsma337nahmen keine eigenen Rechte verfolgen kann. Insoweit wird auf den Senatsbeschluss vom 17. Januar 2008 (IX ZB 41/07, WM 2008, 307, 308 Rn. 13) verwiesen. 5 Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 29.06.2007 - 73 IN 47/07 - LG M374nster, Entscheidung vom 11.10.2007 - 5 T 784/07 -
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