BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/08 vom 14. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 4a, 63 Abs. 2, 247 209 Abs. 1 a) Ver344u337ert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzul344nglichkeit Mas-segegenst344nde, geh366rt die dabei anfallende Umsatzsteuer nicht zu den vorrangig zu berichtigenden Kosten des Insolvenzverfahrens. b) F374hrt der Insolvenzverwalter unter Verletzung des gesetzlichen Vorrangs der Ver-fahrenskosten Umsatzsteuer an das Finanzamt ab, ist sein bei Stundung der Ver-fahrenskosten bestehender Anspruch auf Verg374tung gegen die Staatskasse ent-sprechend zu k374rzen. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 14. Oktober 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 16. September 2008 wird auf Kos-ten des weiteren Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 10.569,51 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der weitere Beteiligte zu 1 (fortan auch: der Beteiligte) ist Verwalter in dem am 15. Januar 2004 er366ffneten Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners. Mit Beschluss vom gleichen Tag wurden dem Schuldner die Kosten des Verfahrens gestundet. Am 5. Februar 2004 zeigte der Beteiligte die Unzul344nglichkeit der Masse an. Im Laufe des Insolvenzverfahrens verwertete er Gegenst344nde des Anlageverm366gens der vom Schuldner betriebenen Zimmerei durch freih344ndige Ver344u337erung. Die dabei angefallene Umsatzsteuer f374hrte er an das Finanzamt ab. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Beschwerde- 1 - 3 - gericht die dem Beteiligten f374r seine T344tigkeit als Insolvenzverwalter zustehen-de Verg374tung einschlie337lich Auslagen und Umsatzsteuer auf 17.349,18 200 fest-gesetzt. Den dem Beteiligten im Rahmen der Stundung der Verfahrenskosten aus der Landeskasse zu erstattenden Betrag hat es auf 6.779,67 200 festgesetzt. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Beteiligte gegen die Beschr344nkung seines Anspruchs gegen die Landeskasse. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6, 63 Abs. 2, 247 64 Abs. 3 InsO entsprechend, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 Nr. 1, 247 575 ZPO). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. 2 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt: Der Beteiligte habe die Befrie-digungsreihenfolge des 247 209 InsO verletzt. Diese gelte entgegen einer in der Literatur vertretenen Auffassung auch im Falle der Stundung der Verfahrens-kosten nach 247 4a InsO. Der Beteiligte h344tte deshalb die Umsatzsteuerforderun-gen als Neumasseverbindlichkeiten nicht vor den Kosten des Verfahrens be-friedigen d374rfen. 3 2. Der Rechtsbeschwerdef374hrer meint demgegen374ber, die gestundeten Verfahrenskosten seien bei der Verteilung nach 247 209 InsO nicht zu ber374cksich-tigen. Andernfalls w344re der Verwalter im Stundungsverfahren nicht in der Lage, die von ihm begr374ndeten Neumasseverbindlichkeiten zu erf374llen. Vereinnahmte Umsatzsteueranteile seien f374r ihn Fremdgeld, zu deren Abf374hrung er verpflich-tet sei. Komme er dieser Pflicht nicht nach, k366nne er von der Finanzbeh366rde durch Haftungsbescheid pers366nlich in Anspruch genommen werden. 4 - 4 - 3. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Die Einwendungen der Rechtsbeschwerde greifen nicht durch. 5 Das Beschwerdegericht hat den Erstattungsanspruch des Beteiligten gegen die Landeskasse mit Recht um die Umsatzsteuerbetr344ge gek374rzt, die der Beteiligte w344hrend des Insolvenzverfahrens an das Finanzamt abgef374hrt hat. Nach 247 63 Abs. 2 InsO steht dem Insolvenzverwalter im Falle der Stundung der Verfahrenskosten f374r seine Verg374tung und seine Auslagen ein Anspruch gegen die Staatskasse zu, soweit die Insolvenzmasse daf374r nicht ausreicht. Die zweite Voraussetzung ist hier nicht erf374llt. 6 a) Der Senat hat nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entschieden, dass bei Masseunzul344nglichkeit die Befriedigungsreihenfolge des 247 209 InsO auch dann gilt, wenn dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet wurden. Die Berichtigung der Kosten des Insolvenzverfahrens und damit auch der Ver-g374tung und der Auslagen des Insolvenzverwalters (247 54 Nr. 2 InsO) hat auch im Falle der Stundung der Verfahrenskosten absoluten Vorrang vor der Befriedi-gung der Masseverbindlichkeiten (BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 261/08, ZIP 2010, 145 Rn. 19 bis 24). H344lt der Insolvenzverwalter diese Rei-henfolge nicht ein, ist sein Erstattungsanspruch gegen die Staatskasse nach 247 63 Abs. 2 InsO entsprechend zu k374rzen. 7 b) Die vom Insolvenzverwalter befriedigten Umsatzsteuerschulden, die durch die Ver344u337erung von Massegegenst344nden entstanden sind, k366nnen nicht als Kosten des Insolvenzverfahrens im Sinne von 247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO an-gesehen werden. 8 - 5 - aa) Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu z344hlen ist, ist in 247 54 InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Verg374-tung und die Auslagen des vorl344ufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzver-walters und der Mitglieder des Gl344ubigerausschusses. Damit werden offensicht-lich nicht die vom Beteiligten get344tigten Umsatzsteuerzahlungen erfasst. 9 bb) Im Schrifttum wird teilweise bef374rwortet, so genannte "unausweichli-che Verwaltungskosten" den Verfahrenskosten in 247 26 Abs. 1 Satz 1, 247 207 Abs. 1 Satz 1 und 247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO gleichzustellen (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 207 Rn. 5 ff; FK-InsO/Kie337ner, 5. Aufl. 247 207 Rn. 7 ff; HmbKomm-InsO/Weitzmann, 3. Aufl. 247 207 Rn. 5 und 247 209 Rn. 3; Graf-Schlicker/Riedel, InsO, 2. Aufl. 247 207 Rn. 12). Der Senat hat unvermeidba-re Steuerberatungskosten unter bestimmten Voraussetzungen als Auslagen behandelt, die dem Insolvenzverwalter bei Verfahrenskostenstundung und Masseunzul344nglichkeit nach 247 63 Abs. 2 InsO aus der Staatskasse zu erstatten sind (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176, 183). Im 334brigen hat er die Einordnung der unausweichlichen Verwaltungskosten bisher offen gelassen (BGH, Beschl. v. 19. November 2009 - IX ZB 261/08, aaO Rn. 27). 334ber sie muss auch im vorliegenden Fall nicht entschieden werden. Denn die vom Insolvenzverwalter beglichenen Umsatzsteuerschulden stellen keine unausweichlichen Verwaltungskosten dar. Unter diesem Begriff werden Aufwendungen er366rtert, die der Insolvenzverwalter in Erf374llung seiner Pflichten nicht vermeiden kann, weil sie aus tats344chlichen oder rechtlichen Gr374nden zwingend aufgebracht werden m374ssen (etwa Kosten f374r die Erhaltung der Mas-se, f374r die Verkehrssicherung oder f374r eine Steuererkl344rung). Dazu z344hlt die Abf374hrung der Umsatzsteuer aus der Ver344u337erung eines Massegegenstands nicht. Die Umsatzsteuer f344llt erst als Folge einer solchen Ver344u337erung an; die 10 - 6 - Durchf374hrung des Ver344u337erungsgesch344fts setzt ihre Begleichung gegen374ber dem Fiskus nicht voraus. cc) Umsatzsteuer aus der Verwertung von Massegegenst344nden kann auch nicht au337erhalb des Begriffs der unausweichlichen Verwaltungskosten zu den erstrangig zu befriedigenden Kosten des Verfahrens gez344hlt werden. 11 (1) Dies widerspr344che dem Willen des Gesetzgebers der Insolvenzord-nung. 247 209 InsO ist Teil des Regelungskonzepts der Insolvenzordnung f374r F344l-le geringer Masse. Der Gesetzgeber wollte die Voraussetzungen f374r die Durch-f374hrung und Fortsetzung eines Insolvenzverfahrens in solchen F344llen durch ein gegen374ber der Konkursordnung geringeres Deckungserfordernis herabsetzen (Begr374ndung zu 247 30 und 247 317 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443 S. 118 und 218). Sowohl f374r die Nichter366ffnung als auch f374r die Einstellung des Verfahrens mangels Masse sollte es nur noch auf die Deckung der reinen Verfahrenskos-ten i.S.d. 247 54 InsO ankommen, w344hrend unter der Geltung der Konkursord-nung zus344tzlich u.a. die Kosten der Verwertung gedeckt sein mussten (247 58 Nr. 2 KO), zu denen auch die bei der Verwertung anfallende Umsatzsteuer z344hlte (etwa BFH ZIP 1993, 1247, 1248 m.w.N.). An dem bewusst eng gefass-ten Begriff der Verfahrenskosten in 247247 26, 207 InsO hat der Gesetzgeber auch bei der Novellierung der Insolvenzordnung im Jahr 2007 festgehalten (Begr374n-dung zum Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, BT-Drucks. 16/3227 S. 12; zu dem entsprechenden Ergebnis der Bund-L344nder-Arbeitsgruppe "Insolvenzrecht" vgl. Graf-Schlicker, ZIP 2002, 1166, 1174 f). F374r ein davon abweichendes Verst344ndnis des Begriffs der Verfahrenskosten in 247 209 Abs. 1 Nr. 1 InsO spricht nichts. 12 - 7 - (2) Es ist f374r den Insolvenzverwalter auch nicht unzumutbar, bei Mas-seunzul344nglichkeit und gestundeten Verfahrenskosten aus dem Erl366s der Ver-344u337erung von Massegegenst344nden keine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab-zuf374hren, sondern den entsprechenden Teil des Erl366ses vorrangig zur Deckung seines Verg374tungsanspruchs zu verwenden. Entgegen der Ansicht der Rechts-beschwerde droht ihm in diesem Fall keine pers366nliche Haftung f374r die Umsatz-steuerschuld. Dies gilt sowohl im Blick auf den Abschluss des Gesch344fts als auch im Blick auf die Verwendung des Umsatzsteueranteils am Erl366s. 13 Beim Abschluss des Gesch344fts mag absehbar gewesen sein, dass die entstehende Umsatzsteuerschuld wegen des Vorrangs der Befriedigung der Verfahrenskosten nicht erf374llt werden konnte. Ein Haftungsbescheid wegen der Verletzung steuerrechtlicher Pflichten nach 247247 191, 69, 34 AO kann darauf aber nicht gest374tzt werden, weil 247 69 AO nicht die Begr374ndung von Steuerpflichten sanktioniert. Der Vertreter des Schuldners ist auch in Zeiten der Krise nicht ver-pflichtet, von Gesch344ften Abstand zu nehmen, weil diese Umsatzsteuer ausl366-sen, die voraussichtlich nicht beglichen werden kann (BFHE 204, 391, 394). Ein insolvenzrechtlicher Schadensersatzanspruch nach 247 60 InsO scheidet aus, weil der Verwalter durch den Abschluss eines derartigen Gesch344fts keine insol-venzspezifischen Pflichten gegen374ber dem Fiskus verletzt. Auch eine Ersatz-pflicht des Verwalters nach 247 61 InsO kommt nicht in Betracht. Zwar ist die Um-satzsteuerschuld eine Masseverbindlichkeit (247 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). 247 61 InsO dient jedoch nur dem Schutz von Gl344ubigern, die f374r oder im Zusammenhang mit ihrem Anspruch gegen die Masse eine Gegenleistung erbringen (BGH, Urt. v. 2. Dezember 2004 - IX ZR 142/03, BGHZ 161, 236, 240). Dies ist beim Gl344u-biger einer Steuerforderung nicht der Fall (a.A. Webel, ZInsO 2009, 363, 366 f). 14 - 8 - Auch die Verwendung des Umsatzsteueranteils am Ver344u337erungserl366s f374r die Deckung der Verfahrenskosten begr374ndet keine pers366nliche Haftung des Insolvenzverwalters f374r die Umsatzsteuerschuld. Eine Schadensersatzpflicht nach 247 61 InsO scheidet schon deshalb aus, weil diese Norm nur die pflichtwid-rige Begr374ndung von Masseverbindlichkeiten betrifft und nicht sp344tere Pflicht-verletzungen (BGH, Urt. v. 6. Mai 2004 - IX ZR 48/03, BGHZ 159, 104, 108 f). 247 60 InsO greift nicht ein, weil der Verwalter mit der insolvenzrechtlich vorge-schriebenen vorrangigen Befriedigung der Verfahrenskosten keine insolvenz-spezifischen Pflichten verletzt. Ein Haftungsbescheid nach der Abgabenord-nung kann nicht ergehen, weil eine m366gliche Verletzung steuerrechtlicher Pflichten in Form der unterlassenen Anmeldung der Umsatzsteuer nicht urs344ch-lich f374r den Steuerausfall ist. Denn der Umsatzsteueranteil am Ver344u337erungser-l366s stand wegen des Vorrangs der Verfahrenskosten und fehlender sonstiger 15 - 9 - ausreichender Masse nicht zur Befriedigung des Finanzamts zur Verf374gung (BFHE 164, 203, 206 f; BFH ZIP 1996, 429 f). Die Nichterf374llung der Umsatz-steuerschuld ist unter diesen Umst344nden bereits nicht pflichtwidrig. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 23.01.2007 - 79 IM 133/03 - LG M374nster, Entscheidung vom 16.09.2008 - 5 T 141/07 -
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