BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/11 vom 7. November 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M öhring am 7. November 2011 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss vom 20. September 2011 wird zurückgewiesen. Gründe: Die Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat keinen entsche i- dungserheblichen Vortrag des Beklagten übergangen und insbesondere zur Kenntnis genommen, dass der Beklagte meint, einen Rechtsanwalt seines Ve r- trauens zu finden. Diese Befürchtung greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, indes nicht durch. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we i- tere Eingaben zu erhalten. Der Rechtsstreit ist beendet. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 C 69/11 - LG Erfurt, Entscheidung vom 13.07.2011 - 2 S 183/11 - 1 2
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