BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/11 vom 20. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin M öhring am 20. September 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Erfurt vom 13. Juli 2011 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwer de beträgt 70,67 Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist jedoch schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt, so n- dern du rch den Beklagten selbst eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Einen Antrag auf Prozesskostenhilfe (§ 114 ZPO) oder auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) hat der Beklagte weder gestellt, noch lassen seine A n- gaben erkennen, dass ein solcher A ntrag Aussicht auf Erfolg hätte. Es ist nicht ersichtlich, dass ein Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO vorliegen 1 - 3 - könnte. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch besteht Bedarf zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtspr e- chung. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Arnstadt, Entscheidung vom 06.06.2011 - 3 C 69/11 - LG Erfurt, Entscheidung vom 13.07.2011 - 2 S 183/11 - 2
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