BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSXII ZB 225/03 vom18. Dezember 2003in der Familiensache - 2 -Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Dezember 2003 durchdie Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,Prof. Dr. Wagenitz und Dr. Ahltbeschlossen:Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 gegen den Be-schluß des 5. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandes-gerichts Karlsruhe - Zivilsenate in Freiburg - vom 25. September 2003wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der monat-liche Ausgleichsbetrag, bezogen auf den 30. November 2000, nicht76,11 nrr nBeschwerdewert: 500 Gründe: I.Die Parteien haben am 18. Oktober 1985 geheiratet. Der Scheidungsan-trag der Ehefrau (Antragstellerin; geboren am 30. Juli 1963) ist dem Ehemann(Antragsgegner; geboren am 31. Dezember 1962) am 21. Dezember 2000 zu-gestellt worden. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat durch Verbundurteil dieEhe geschieden (insoweit rechtskräftig) und den Versorgungsausgleich dahingehend geregelt, daß es zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners beimLandesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg (LBV; weitererBeteiligter zu 1) im Wege des Quasisplittings nach § 1587 b Abs. 2 BGB auf - 3 -dem Versicherungskonto der Antragstellerin bei der Bundesversicherungsan-stalt für Angestellte (BfA; weitere Beteiligte zu 2) Rentenanwartschaften in Höhevon monatlich 153,36 DM, bezogen auf den 30. November 2000, begründet hat.Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des LBV hat das Oberlandesgerichtdie Entscheidung dahingehend abgeändert, daß der monatliche Ausgleichsbe-trag 76,11 n !"#%$&n'!&(n !)*+,)*-/.102(3(45-&nweiteren Beteiligten zu 1 bis 3 von ehezeitlichen (1. Oktober 1985 bis 30. No-vember 2000; § 1587 Abs. 2 BGB) Anwartschaften des Antragsgegners beimLBV unter Berücksichtigung der Absenkung des Höchstruhegehaltssatzes nach§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG i.d.F. des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsände-rungsgesetzes 2001 in Höhe von monatlich 1.161,23 DM sowie der Antragstel-lerin bei der BfA in Höhe von monatlich 818,49 DM, bezogen auf den30. November 2000, und bei der kirchlichen Zusatzversorgungskasse des Ver-bandes der Diözesen Deutschland (KZVK; weitere Beteiligte zu 3) in Höhe von(dynamisiert nach der zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen (zweiten) Ände-rung der Barwert-Verordnung (BGBl. I 2003, 728)) monatlich 45,01 DM ausge-gangen.Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des LBV, mitder es geltend macht, das Oberlandesgericht habe die Neuregelungen des Ver-sorgungsänderungsgesetzes 2001 fehlerhaft auf die Durchführung des Versor-gungsausgleichs angewandt. Die Parteien sowie die BfA und die KZVK habensich im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht geäußert. - 4 -II.Die nach §§ 629 a Abs. 2 Satz 1, 621 e Abs. 2 Satz 1 1. Halbs. Nr. 1,2. Halbs. i.V. mit 543 Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist im wesentli-chen nicht begründet.1. Das Oberlandesgericht hat den Versorgungsausgleich auf der Grund-lage des § 14 BeamtVG in der Fassung des Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsän-derungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember 2001 durchgeführt. Dies ist rechtlichnicht zu beanstanden.Der Senat hat zwischenzeitlich entschieden, daß für die Berechnung desVersorgungsausgleichs bei beamtenrechtlichen Versorgungsanrechten im Hin-blick auf den Halbteilungsgrundsatz seit dem 1. Januar 2003 uneingeschränktder Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % gemäß § 14 BeamtVG in der Fassungdes Art. 1 Nr. 11 des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 vom 20. Dezember2001 (BGBl. I, 3926) maßgeblich ist, da diese Fassung nach Art. 20 Abs. 2Nr. 1 des Versorgungsänderungsgesetzes zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenist. Dabei kommt es weder darauf an, ob das Ehezeitende vor oder in der Über-gangsphase nach § 69 e BeamtVG liegt, noch ob der Versorgungsfall in odererst nach der Übergangsphase eintreten wird (vgl. Senatsbeschlüsse vom26. November 2003 - XII ZB 75/02 und XII ZB 30/03 - zur Veröffentlichung be-stimmt; ein Abdruck der Beschlüsse ist als Anlage beigefügt). Wie der Senatweiter ausgeführt hat, fällt - wenn der Versorgungsfall während der Übergangs-phase nach § 69 e BeamtVG eintritt - der degressive Versorgungsbestandteilnach § 69 e BeamtVG (sog. Abflachungsbetrag) nicht unter den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Ob der Abflachungsbetrag ggf. später imschuldrechtlichen Versorgungsausgleich auszugleichen sein wird, bleibt einerweiteren Prüfung vorbehalten, sofern die Voraussetzungen für einen schuld- - 5 -rechtlichen Versorgungsausgleich gegeben sein sollten (vgl. Senatsbeschlußvom 26. November 2003 - XII ZB 30/03).Der Antragsgegner wird vorliegend die Regelaltersgrenze von 65 Jahren(§ 25 Abs. 1 BRRG) im Jahre 2027 erreichen. Anhaltspunkte dafür, daß derVersorgungsausgleich zu einem früheren Zeitpunkt zum Tragen kommen sollte,sind weder festgestellt noch ersichtlich. Der Versorgungsfall wird danach hierjedenfalls nach 2010 und damit nach dem bisher angenommenen Ende derÜbergangsphase nach § 69 e BeamtVG eintreten.Zwar unterliegen die Rentenanwartschaften, die für die Antragstellerindurch das Quasisplitting - aufgrund des herabgesetzten Höchstversorgungssat-zes von 71,75 % - begründet werden, wie alle Anwartschaften der Antragstelle-rin in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 1. Juli 2001 bis zum1. Juli 2010 zusätzlich der Niveauabsenkung nach § 255 e SGB VI. Dies ist in-dessen durch die unterschiedlichen Niveauabsenkungsregelungen in der ge-setzlichen Rentenversicherung einerseits und der Beamtenversorgung anderer-seits systemimmanent und kann nicht dadurch korrigiert werden, daß dem An-tragsgegner unter Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz mehr als dieHälfte seiner ihm tatsächlich zustehenden ehezeitbezogenen Versorgungsan-wartschaften genommen wird. Sollten wegen der systembedingten Unterschie-de im Ergebnis Korrekturen erforderlich werden - was im Hinblick auf die ge-genwärtigen renten- und pensionsrechtlichen Unsicherheiten nicht abschlie-ßend beurteilt werden kann -, müssen diese ggf. der Abänderung nach § 10 aAbs. 1 Nr. 1 VAHRG vorbehalten bleiben.2. Die Abänderung des monatlichen Ausgleichsbetrags beruht auf dernunmehr erforderlichen Anwendung des baden-württembergischen Bemes-sungsfaktors von 57,5 % für 2003 hinsichtlich der Sonderzuwendung (Gesetz - 6 -über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Län-dern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom10. September 2003 - BGBl. I, 1798 - in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzeszur Regelung des Rechts der Sonderzuwendung in Baden-Württemberg vom29. Oktober 2003 - GBl. S. 693, 695. Zur Anwendung des jeweils zur Zeit derEntscheidung geltenden Bemessungsfaktors vgl. zuletzt Senatsbeschluß vom4. September 2002 - XII ZB 130/98 - FamRZ 2003, 437 ff. m.w.N.).HahneSprickWeber-MoneckeWagenitzAhlt
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