BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/04 vom 11. Mai 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Mai 2006 beschlossen: Die Anh366rungsr374ge des Schuldners gegen den Senatsbeschluss vom 2. M344rz 2006 wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des R374geverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Gr374nde: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erw344gung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gr374nden der Entscheidung auch ausdr374cklich zu be-scheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f). Der Senat hat in dem Beschluss vom 2. M344rz 2006 die von der Anh366rungsr374ge des Schuldners umfassten Angriffe der Rechtsbeschwerde in vollem Umfang darauf gepr374ft, ob sie einen Rechts-beschwerdegrund ergeben. Er hat unter diesem Gesichtspunkt die Beanstan-dungen s344mtlich f374r nicht durchgreifend erachtet und hat insoweit seinem die Beschwerde verwerfenden Beschluss eine den Kern der Angriffe betreffende Begr374ndung (247 577 Abs. 6 ZPO) beigef374gt. Von einer weiterreichenden Be-gr374ndung kann auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwen- 1 - 3 - dung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen werden. Weder aus 247 321a Abs. 4 Satz 5 ZPO, nach dem der Beschluss kurz begr374ndet werden soll, noch unmittelbar aus dem Verfassungsrecht ergibt sich eine Verpflichtung zu einer weitergehenden Begr374ndung der Entscheidung. Ansonsten h344tte es eine Partei in der Hand, mittels einer Anh366rungsr374ge nach 247 321a ZPO die Bestimmung des 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO im Rechtsbeschwerdeverfahren auszuhebeln. Nach der Gesetzesbegr374ndung kann eine Geh366rsr374ge gegen die Entscheidung 374ber eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu eingelegt werden, eine Be-gr374ndungserg344nzung herbeizuf374hren (vgl. BT-Drucks. 15/3706 S. 16; BGH, Beschl. v. 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432, 1433; v. 28. Juli 2005 - III ZR 443/04, NJW-RR 2006, 63, 64; v. 6. Oktober 2005 - IX ZR 120/03; siehe ferner BGH, Beschl. v. 19. Januar 2004 - II ZR 108/02, WM 2004, 1894, 1895); Entsprechendes gilt f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren (BGH, Beschl. v. 10. November 2005 - IX ZB 264/04, n.v.). Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -
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