BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/04 vom 2. M344rz 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 2. M344rz 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschl374sse der 14. Zivil-kammer des Landgerichts M374nchen I vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004 werden auf Kosten des Schuldners als unzul344s-sig verworfen. Gr374nde: I. Der Schuldner, 374ber dessen Verm366gen mit Beschluss des Insolvenzge-richts vom 18. Mai 2001 das Insolvenzverfahren er366ffnet wurde, hat mit Schrei-ben vom 28. November 2002 die Bestellung eines Sonderverwalters f374r die Durchf374hrung eines Rechtsstreits gegen eine Bank sowie zur Geltendmachung von Anspr374chen gegen den Insolvenzverwalter beantragt. Das Insolvenzgericht hat den Antrag durch Beschluss des Rechtspflegers vom 19. August 2003 zu-r374ckgewiesen. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Insol-venzgericht - Insolvenzrichter - als Erinnerung behandelt und zur374ckgewiesen. Hiergegen hat der Schuldner Beschwerde eingelegt mit dem Antrag, den ange- 1 - 3 - fochtenen Beschluss aufzuheben und den Sonderverwalter zu bestellen. Mit einem weiteren Schriftsatz hat er beantragt, den Insolvenzverwalter aus wichti-gem Grund aus dem Amt zu entlassen. Durch Beschluss der Rechtspflegerin vom 5. Januar 2004 hat das Insolvenzgericht diese Antr344ge des Schuldners, einen Sonderverwalter zu bestellen sowie den Insolvenzverwalter zu entlassen, zur374ckgewiesen. Der gegen diesen Beschluss vom Schuldner eingelegten so-fortigen Beschwerde hat die Rechtspflegerin nicht abgeholfen. Der Insolvenz-richter hat sie als Erinnerung behandelt und mit Beschluss vom 29. M344rz 2004 zur374ckgewiesen. Der hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde hat der In-solvenzrichter nicht abgeholfen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit Beschluss vom 18. Mai 2004 mangels Statthaftigkeit als unzul344ssig verwor-fen. Auf die hiergegen eingelegte "au337erordentliche Beschwerde" hat das Landgericht den Schuldner mit Beschluss vom 16. Juli 2004 darauf hingewie-sen, dass nicht die au337erordentliche Beschwerde, sondern die Rechtsbe-schwerde zum Bundesgerichtshof statthaft sei. Mit Schreiben vom 1. August 2004 hat der Schuldner gegen diese Sachbehandlung Gegenvorstellung und Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben. Er hat nunmehr verlangt, seine "au337eror-dentliche Beschwerde" als Geh366rsr374ge zu behandeln. Diese hat das Landge-richt mit Beschluss vom 26. August 2004 zur374ckgewiesen. 2 Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Be-schl374sse vom 18. Mai 2004 und 26. August 2004. 3 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerden sind unzul344ssig und deshalb zu verwerfen, 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 4 1. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Be-schluss statthaft, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Be-schwerdegericht sie zugelassen hat. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt grunds344tzlich voraus, dass bereits die sofortige Beschwerde statthaft war (BGHZ 144, 78, 82 ff; BGH, Beschl. v. 18. September 2003 - IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; v. 7. April 2005 - IX ZB 63/03, WM 2005, 1246). Das war hier nicht der Fall. 5 2. Der Rechtsbehelf, den der Schuldner gegen den Beschluss des Amts-gerichts vom 29. M344rz 2004 eingelegt hat, war als sofortige Beschwerde un-statthaft. Das Landgericht hat sie daher im Beschluss vom 18. Mai 2004 zutref-fend als unzul344ssig verworfen. 6 Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den F344llen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung dies ausdr374cklich vorsieht (247 6 InsO). Dies ist bei den hier angegriffenen Entscheidungen nicht der Fall. 7 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters kann nach 247 59 Abs. 1 Satz 2 InsO von Amts wegen oder auf Antrag des Verwalters, des Gl344ubigerausschus-ses oder der Gl344ubigerversammlung erfolgen. Der Schuldner hat kein Antrags-recht. Ein von ihm gestellter unzul344ssiger Antrag kann aber als Anregung f374r eine T344tigkeit von Amts wegen gewertet werden (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl. 8 - 5 - 247 59 Rn. 8; M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 59 Rn. 37; K374bler/Pr374tting/ L374ke, InsO, 247 59 Rn. 11; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 59 Rn. 15; Blersch in Breutigam/Blersch/Goetsch, InsO 247 59 Rn. 9). Gegen die Ablehnung des Antrags stehen gem344337 247 59 Abs. 2 InsO dem Verwalter, dem Gl344ubigerausschuss oder, wenn die Gl344ubigerversammlung den Antrag gestellt hat, jedem Gl344ubiger die sofortige Beschwerde zu. Dem Schuldner ist demgegen374ber keine Beschwerdebefugnis einger344umt (HK-InsO/Eickmann, aaO 247 59 Rn. 12; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO; Uhlenbruck, aaO 247 59 Rn. 22). 9 Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat, obwohl hierzu eine Notwen-digkeit nicht bestand, den Antrag des Schuldners f366rmlich mit Beschluss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war, da ein Rechtsmittel nach der InsO nicht gegeben ist, gem344337 247 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung statt-haft. Diese wurde als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Ein weiteres Rechtsmittel findet nicht statt. 10 b) Die Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht geregelt. Es entspricht jedoch einhelliger Auffassung, dass eine solche Bestellung m366g-lich ist (vgl. BGH, Urt. v. 17. November 2005 - IX ZR 179/04, ZIP 2006, 36; LG Frankfurt/Oder ZInsO 1999, 45). Sie setzt voraus, dass der Verwalter tat-s344chlich oder rechtlich verhindert ist, sein Amt auszu374ben (vgl. LG Frankfurt/Oder aaO; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 56 Rn. 35; K374bler/Pr374tting/ L374ke, aaO 247 56 Rn. 32; M374nchKomm-InsO/Graeber, 247 56 Rn. 114; Uhlenbruck, aaO 247 56 Rn. 31). 11 - 6 - Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der beantragten Bestellung eines Sonderverwalters ist in der InsO nicht vorgesehen. Es kommt aber - wie auch der Beschwerdef374hrer meint - in Betracht, die Vorschrift des 247 59 InsO entspre-chend anzuwenden. Auch dann ist aber f374r den Schuldner ein Rechtsmittel nicht gegeben. Die Ausf374hrungen zum Antrag auf Entlassung des Insolvenz-verwalters gelten entsprechend. 12 Das Insolvenzgericht - Rechtspfleger - hat auch diesen Antrag des Schuldners mit Beschluss vom 5. Januar 2004 verbeschieden. Hiergegen war demgem344337 ebenfalls gem344337 247 11 Abs. 2 RpflG die sofortige Erinnerung, aber kein weiteres Rechtsmittel gegeben. Diese wurde als unbegr374ndet zur374ckge-wiesen. 13 c) Der Ausschluss eines Instanzenzuges verst366337t nicht gegen die aus Art. 19 Abs. 4 GG und dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Garantie effekti-ven Rechtsschutzes. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, unter Abw344gung und Ausgleich der verschiedenen betroffenen Interessen zu entscheiden, ob es bei einer Instanz bleiben soll oder ob mehrere Instanzen bereitgestellt und unter welchen Voraussetzungen sie angerufen werden (BVerfG NJW 2003, 1924; BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2003 - IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2392 f). Den Anforderungen des Art. 19 Abs. 4 GG gen374gt es, dass Entscheidungen des Rechtspflegers, die nach den allgemeinen Regeln des Verfahrensrechts nicht anfechtbar sind, gem344337 247 11 Abs. 2 RpflG dem Richter vorzulegen sind (BVerfGE 101, 397, 407 f; BVerfG NJW-RR 2001, 1077 f). 14 Die vom Beschwerdef374hrer in diesem Zusammenhang geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Geh366rs liegt schon deshalb nicht vor, weil er in sei-nen Antr344gen und als sofortige Erinnerung behandelten Beschwerden hinrei- 15 - 7 - chend Gelegenheit hatte, seinen Standpunkt vorzubringen. Dieser wurde auch sachlich verbeschieden. d) Im 334brigen ist die Rechtsbeschwerde nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 575 Abs. 1 ZPO eingelegt worden und deshalb verfristet. Wiedereinset-zung ist nicht beantragt worden. Eine Gew344hrung von Amts wegen gem344337 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO, 247 4 InsO kommt nicht in Betracht, weil der Kl344ger die Rechtsbeschwerde erst am 4. Oktober 2004 eingelegt hat, obwohl der entspre-chende Hinweis des Landgerichts ihm sp344testens am 1. August 2004 zugegan-gen ist. Er hat damit jedenfalls die Wiedereinsetzungsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO vers344umt. Die Entscheidung 374ber die Geh366rsr374ge vom 26. August 2004 durfte er nicht abwarten, weil diese gerade voraussetzte, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung vom 18. Mai 2004 nicht ge-geben war (BGHZ 150, 133, 136). 16 Die Rechtsmittelfrist kann auch nicht aufgrund des Meistbeg374nstigungs-prinzips als eingehalten angesehen werden (vgl. hierzu BGHZ 152, 213, 216). Das Landgericht hat weder eine der Form nach unrichtige Entscheidung getrof-fen, noch bestand f374r den Beschwerdef374hrer aufgrund eines Fehlers oder einer Unklarheit in der anzufechtenden Entscheidung eine Unsicherheit 374ber den ein-zulegenden Rechtsbehelf. 17 - 8 - 3. Die Rechtsbeschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts vom 26. August 2004 ist nicht statthaft, weil damit 374ber die zun344chst als "au337eror-dentliche Beschwerde" bezeichnete Geh366rsr374ge entschieden wurde. Diese Ent-scheidung ist nicht mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (BGHZ 150, 133, 136; vgl. auch 247 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO in der bis 31. August 2004 geltenden Fas-sung). 18 Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 29.03.2004 - 1503 IN 2168/00 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 18.05.2004 - 14 T 8873/04 -
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