BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/05 vom 26. Januar 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 26. Januar 2006 beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Bewilligung von Prozesskostenhil-fe f374r die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivil-kammer des Landgerichts Itzehoe vom 13. Juli 2005 und f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Der Schuldner begehrt Prozesskostenhilfe f374r die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss, in dem die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung auf-gehoben worden ist, sowie f374r einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Rechtsbe-schwerde. Dem liegt folgender Verfahrensgang zugrunde: Auf Antrag eines Gl344ubigers ist am 31. Januar 2003 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet worden. Mit Beschluss vom 16. April 2004 ist die Rest-schuldbefreiung angek374ndigt worden. Mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ist die- 1 - 3 - ser Beschluss aufgehoben worden, weil der Schuldner keinen Antrag auf Ertei-lung der Restschuldbefreiung gestellt habe. Die sofortige Beschwerde des Schuldners ist mit Beschluss vom 13. Juli 2005 zur374ckgewiesen worden. Gegen diesen ihm am 20. Juli 2005 zugestellten Beschluss legte der Schuldner mit einem an das Landgericht Itzehoe gerichteten eigenen Schreiben "weitere sofortige Beschwerde" ein. Dieses Schreiben ging am 8. August 2005 beim Landgericht ein. Das Landgericht leitete es nach Anforderung der Ge-richtsakten mit Verf374gung vom 30. August 2005 an den Bundesgerichtshof wei-ter, wo es am 5. September 2005 einging. Mit Verf374gung vom 6. September 2005 wurde der Schuldner darauf hingewiesen, dass seine Rechtsbeschwerde nach Ablauf der Monatsfrist beim Bundesgerichtshof eingegangen und zudem nicht, wie vorgeschrieben, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Der Schuldner antwortete mit Schreiben vom 28. September 2005, er sei nach dem Beschluss vom 16. April 2004 davon ausgegangen, dass alles seine Ordnung habe, und bitte nunmehr um wohlwol-lende Pr374fung seiner Akten. Mit Schreiben vom 11. Oktober 2005 wurde er er-neut auf die bereits abgelaufene Monatsfrist sowie auf den f374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde geltenden Anwaltszwang hingewiesen. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 21. Oktober 2005, beantragte der Schuldner Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Pro-zesskostenhilfe f374r die beabsichtigte Rechtsbeschwerde sowie Beiordnung ei-nes beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts. Am 25. Oktober 2005 reichte der Schuldner eine unvollst344ndig ausgef374llte und nicht unterschriebene Erkl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse nach. 2 - 4 - II. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine Aussicht auf Erfolg (247 114 ZPO). 3 1. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, wenn eine Rechtsmittelschrift bei einem unzust344ndigen Gericht eingelegt worden ist, der Schriftsatz aber zwischen dem Eingang bei diesem Gericht und dem Ablauf der Rechtsmittelfrist im ordentlichen Gesch344ftsgang rechtzeitig an das zust344ndige Gericht h344tte weitergeleitet werden k366nnen (BVerfGE 93, 99, 112 ff; BVerfG NJW 2005, 2137, 2138; BGHZ 151, 42, 44; BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZR 138/05). Etwaige Vers344umnisse des Landgerichts im vorliegenden Fall haben sich jedoch nicht ausgewirkt. Die vom Schuldner eingelegte Rechtsbeschwerde war nicht nur wegen der Ver-s344umung der Rechtsbeschwerdefrist unzul344ssig (247 575 Abs. 1 ZPO), sondern auch wegen des beim Bundesgerichtshof geltenden Anwaltszwangs (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Dass der Schuldner wegen wirtschaftlichen Unverm366gens an der Beauftragung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts ge-hindert gewesen w344re, l344sst sich nicht feststellen, weil er keine vollst344ndige Er-kl344rung 374ber seine pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse vorgelegt hat (247 117 ZPO). Die am 25. Oktober 2005 eingereichte Erkl344rung enth344lt keine Angaben zu den Eink374nften des Schuldners aus nichtselbstst344ndiger und selbstst344ndiger Arbeit sowie aus Kapitalverm366gen. 4 2. Au337erdem ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht innerhalb der zweiw366chigen Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO beim Bun-desgerichtshof eingegangen. Gem344337 247 234 Abs. 2 ZPO beginnt die Frist mit 5 - 5 - dem Tage, an dem das Hindernis behoben ist. Der Schuldner ist mit Verf374gung vom 6. September 2005 darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Einle-gung der Rechtsbeschwerde am 22. August 2005 abgelaufen war und dass eine Rechtsbeschwerde durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden muss. Diese Verf374gung ist ihm im Laufe des Monats September zugegangen, wie sich aus seinen folgenden Schreiben vom 28. September 2005 und vom 19. Oktober 2005 ergibt. Der (unvollst344ndige) Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erst am 21. Oktober 2005 - also au337erhalb der Frist des 247 234 Abs. 2 ZPO - beim Bundesgerichtshof ein-gegangen. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Vill Lohmann Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.07.2004 - 71 IN 538/04 - LG Itzehoe, Entscheidung vom 13.07.2005 - 4 T 601/04 -
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