BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/05 vom 28. November 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 260 Abs. 1, 126 Eine Auskunft nach 247 260 Abs. 1 BGB erfordert eine eigene und schriftlich verk366rper-te Erkl344rung des Schuldners, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform i.S. des 247 126 BGB erf374llen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gl344ubiger 374bermittelt werden darf. BGH, Beschluss vom 28. November 2007 - XII ZB 225/05 - OLG Frankfurt AG Darmstadt - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Prof. Dr. Wagenitz und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 9. November 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 500 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten dar374ber, ob die Schuldnerin die sie aus einem ge-richtlichen Zwischenvergleich vom 18. Januar 2005 treffende Verpflichtung, "Auskunft zu erteilen 374ber den Stand ihres Endverm366gens per 13.01.2004 durch Vorlage einer geordneten stichtagsbezogenen Zusammenstellung aller Aktiva und Passiva", erf374llt hat. 1 Mit von ihm unterzeichneten au337ergerichtlichen Schreiben vom 17. M344rz 2005 374bersandte der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin dem Gl344ubiger eine Aufstellung 374ber Aktiva und Passiva mit folgender Einleitung: 2 "205 meine Partei erteilt Endverm366gensauskunft wie folgt: 205" - 3 - Das Familiengericht und das Oberlandesgericht haben dem Antrag des Gl344ubigers, gegen die Schuldnerin wegen Nichtvornahme der Auskunftsertei-lung aus dem Zwischenvergleich ein Zwangsgeld in H366he von mindestens 2.000 200, ersatzweise Zwangshaft, festzusetzen, nicht entsprochen. Hiergegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher der Gl344ubiger geltend macht, eine ordnungsgem344337e Auskunftserteilung erfordere ein von der Schuldnerin unterschriebenes Bestandsverzeichnis. 3 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 4 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt, dass es einer pers366nlichen Un-terschrift des Schuldners unter einer Auskunft nur dann bed374rfe, wenn anders nicht sichergestellt werden k366nne, dass die Erkl344rung vom Auskunftspflichtigen herr374hre. Danach bed374rfe es hier einer pers366nlichen Unterzeichnung durch die Schuldnerin nicht, denn in der Auskunft sei klargestellt, dass diese f374r die Schuldnerin erteilt werde. 5 Dies h344lt einer rechtlichen 334berpr374fung im Ergebnis stand. 6 2. Ob eine Auskunftserteilung nach 247 260 BGB vom Auskunftspflichtigen zu unterzeichnen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 7 a) Zum Teil wird eine vom Auskunftspflichtigen selbst unterzeichnete schriftliche Erkl344rung verlangt (vgl. OLG Brandenburg ZERB 2004, 132 ff.; OLG K366ln FamRZ 2003, 235, 236; OLG Hamm - 6. FamS - FamRZ 2001, 763; OLG 8 - 4 - M374nchen - 12. ZS - FamRZ 1996, 307 und 1995, 737; Wendl/Dose Das Unter-haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 6. Aufl. 247 1 Rdn. 667; Hau337lei-ter/Schulz Verm366gensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rdn. 473; Kalthoener/B374ttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur H366he des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 595 a und Kleffmann FuR 1999, 403, 405). 9 Eine Unterschrift seitens des Auskunftsschuldners verlangt auch Schwab (in: Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VII Rdn. 294), h344lt diese jedoch f374r entbehrlich, wenn angesichts einer von der auskunftspflichtigen Partei abgegebenen m374ndlichen Erkl344rung kein Zweifel besteht, dass die Aus-kunft ihr zuzurechnen ist. Von einer ausnahmsweise bestehenden M366glichkeit der m374ndlichen Auskunftserteilung gehen Dose (aaO), Kr374ger (in: M374nchKomm-BGB 5. Aufl. 247 260 Rdn. 42) und Heinrichs (in: Palandt BGB 66. Aufl. 247247 259 - 261 Rdn. 20) aus. 10 Nach wohl 374berwiegender Auffassung ist eine Unterschrift des Schuld-ners nicht erforderlich und es gen374gt auch die Auskunftserteilung durch einen Dritten (z.B. Rechtsanwalt), wobei zum Teil nach der Stellung des Dritten (z.B. als Bote oder Stellvertreter) bzw. danach differenziert wird, ob sicher gestellt ist, dass die Erkl344rung letztlich vom Auskunftspflichtigen herr374hrt bzw. der Dritte erm344chtigt ist, die Aufstellung f374r den Schuldner abzugeben (vgl. OLG Karlsru-he FamRZ 2006, 284, 285 und 2004, 106; OLG N374rnberg NJW-RR 2005, 808, 809 und FuR 2000, 294; OLG Dresden FamRZ 2005, 1195; OLG Hamm - 11. FamS - FamRZ 2005, 1194; OLG Zweibr374cken FamRZ 2001, 763, 764; OLG Jena OLGR 1999, 156; OLG M374nchen - 2. ZS - OLGR 1998, 82; KG FamRZ 1997, 503; Palandt/Bruderm374ller BGB 66. Aufl. 247 1379 Rdn. 10; 11 - 5 - Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. 247 1379 BGB Rdn. 5 a.E. und Kom-paktkommentar Familienrecht/Weinreich 2. Aufl. 247 1379 BGB Rdn. 20). 12 b) Nach Auffassung des Senats ist zwar eine eigene Auskunft des Schuldners erforderlich, die jedoch nicht die gesetzliche Schriftform erf374llen muss und auch durch einen Boten, z.B. einen Rechtsanwalt, an den Gl344ubiger 374bermittelt werden darf. aa) Nach dem Wortlaut des 247 260 BGB hat der zur Auskunft Verpflichtete dem Berechtigten "ein Verzeichnis des Bestands vorzulegen". Gefordert ist also ein schriftliches Bestandsverzeichnis (vgl. BGH Urteil vom 1. Dezember 1983 - IX ZR 41/83 = FamRZ 1984, 144, 145). Die Auskunftserteilung ist als Wis-senserkl344rung (vgl. KG FamRZ 1997, 503; OLG M374nchen FamRZ 1995, 737; Soergel/Wolf BGB 12. Aufl. 247 260 Rdn. 51; Palandt/Heinrichs BGB 66. Aufl. 247247 259 - 261 Rdn. 20) h366chstpers366nlicher Natur und als nach 247 888 ZPO zu vollstreckende unvertretbare Handlung vom Verpflichteten in Person zu erf374llen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. November 1985 - IVb ZB 112/82 = FamRZ 1986, 253, 254). Daraus folgt indes nicht, dass die Schriftform des 247 126 BGB und somit eine eigenh344ndige Unterschrift des Schuldners erforderlich ist. 13 bb) Zum einen enth344lt die Vorschrift des 247 260 Abs. 1 BGB kein aus-dr374ckliches Schriftformerfordernis im Sinne von 247 126 BGB, sondern bestimmt lediglich, dass das Bestandsverzeichnis vorzulegen, also in einer verk366rperten Erkl344rungsform zu erstellen ist. Dabei handelt es sich nicht um die gesetzliche Schriftform des 247 126 BGB (vgl. Winkler von Mohrenfels, Abgeleitete Informati-onsleistungspflichten im deutschen Zivilrecht S. 135 Fn. 222). Auch aus der oben genannten Entscheidung des IX. Zivilsenats l344sst sich nicht auf ein Schriftformerfordernis im Sinne des 247 126 BGB schlie337en, sondern nur auf eine schriftlich verk366rperte Zusammenstellung. 14 - 6 - Zum anderen bezieht sich der Umstand, dass die Auskunft als Wissens-erkl344rung vom Schuldner abzugeben ist, auf die Erteilung der Information. Die-se muss vom Auskunftspflichtigen selbst stammen, ohne dass dadurch die Hin-zuziehung von Hilfspersonen grunds344tzlich ausgeschlossen wird. Letztere kom-men z.B. in Betracht, wenn der Schuldner andernfalls zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. Senatsbeschl374sse vom 31. Januar 2007 - XII ZB 133/06 = FamRZ 2007, 714 und vom 26. Oktober 2005 - XII ZB 25/05 = FamRZ 2006, 33 f. sowie Senatsurteil vom 11. Juli 2001 - XII ZR 14/00 = FamRZ 2002, 666, 667), aber auch zur blo337en 334bermittlung der zu erteilen-den Auskunft (insoweit zutreffend: OLG Hamm FamRZ 2005, 1194). Erforder-lich ist dann allerdings, dass die Auskunft trotz der 334bermittlung durch eine Hilfsperson weiterhin eine Erkl344rung des Schuldners bleibt. Das ist der Fall, wenn sich der zur Auskunft Verpflichtete eines Boten bedient (so zutreffend auch: OLG N374rnberg NJW-RR 2005, 808, 809). Da der Bote - im Gegensatz zum Stellvertreter - keine eigene Erkl344rung abgibt, sondern nur den Transport der bereits abgegebenen Erkl344rung seines Auftraggebers oder die Weiterleitung einer von seinem Auftraggeber empfangenen, aber nicht an ihn gerichteten Er-kl344rung 374bernimmt (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor 247 164 Rdn. 42; Stau-dinger/Schilken [2004] BGB Vorbem. zu 247247 164 ff. Rdn. 73), steht das Institut der Botenschaft grunds344tzlich auch f374r h366chstpers366nliche Erkl344rungen zur Ver-f374gung, vorausgesetzt, es existieren nicht andere Hindernisse wie etwa ein Er-fordernis der pers366nlichen Anwesenheit (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. 1999 vor 247 164 Rdn. 48). 15 Ein Bote kann die von seinem Auftraggeber abgegebene Erkl344rung dabei auch mittels eigener 304u337erung weiterleiten, sei es m374ndlich oder schriftlich (vgl. Soergel/Leptien BGB 13. Aufl. vor 247 164 Rdn. 42). So war der Postmitarbeiter, der die - z.B. m374ndlich - erhaltene Mitteilung per Telegraphen (Fernschreiber) fernschriftlich weitergeleitet hat, ebenso Bote (vgl. Mugdan Motive zum Allg. 16 - 7 - Theile S. 203) wie ein Dolmetscher allgemein als ein solcher angesehen wird (vgl. BGH Urteil vom 19. November 1962 - VIII ZR 229/61 = WM 1963, 165, 166). 17 cc) Danach konnte die Schuldnerin hier die Auskunft 374ber den Stand ih-res Endverm366gens durch einen als Boten fungierenden Dritten erteilen. 18 Allerdings bedarf es in einem solchen Fall stets der Feststellung, dass die Erkl344rung auch tats344chlich vom Auskunftspflichtigen herr374hrt und keine sol-che der Hilfsperson ist. Damit wird auch vermieden, dass der Auskunftspflichti-ge sich im Rahmen der Abgabe der Versicherung an Eides Statt auf seine feh-lende Urheberschaft berufen kann. Als zum Einwand der Erf374llung seiner Leis-tungspflicht geh366rend, ist der Schuldner f374r seine Urheberschaft in Bezug auf die erteilte Auskunft darlegungs- und erforderlichenfalls auch beweispflichtig. Dies mag darauf hinauslaufen, dass der Auskunftspflichtige nachtr344glich noch einmal die durch seinen Boten 374bermittelte Erkl344rung als eigene manifestiert (vgl. f374r einen 344hnlich gelagerten Fall: KG FamRZ 1997, 503). Erkennt man in dem 247 260 Abs. 1 BGB jedoch kein Schriftformerfordernis im Sinne des 247 126 BGB, so verm366gen auch Praktikabilit344tsgesichtspunkte eine Verpflichtung zur pers366nlichen Unterzeichnung der Auskunft nicht zu begr374nden. 3. Nach den vorstehenden Ausf374hrungen hat das Beschwerdegericht hier rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Schuldnerin ihre Auskunftspflicht erf374llt hat. 19 Das au337ergerichtliche Anwaltsschreiben vom 17. M344rz 2005 leitet die Auskunft mit den Worten "meine Partei erteilt Endverm366gensauskunft wie folgt:" ein. Beide Vorinstanzen haben diese Formulierung dahin ausgelegt, dass der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin damit als Bote eine Erkl344rung der Schuldnerin bekannt gibt. Eine solche Auslegung des Tatrichters ist nach den 20 - 8 - Denkgesetzen und der Lebenserfahrung m366glich, steht mit den gesetzlichen Auslegungsregeln (247247 133, 157 BGB) sowie dem Wortlaut des Erkl344rten im Ein-klang und ber374cksichtigt alle wesentlichen Umst344nde. Insbesondere steht sie nicht im Widerspruch zur Stellung des Prozessbevollm344chtigten als rechtsge-sch344ftlichen Vertreters, denn im Rahmen des mit der Schuldnerin geschlosse-nen Dienstvertrags (Anwaltsvertrags) kann er auch Botent344tigkeiten 374berneh-men. Die Rechtsbeschwerde erinnert hiergegen auch nichts konkret, sondern verlangt generell eine Unterschrift des Auskunftspflichtigen. Soweit der Rechtsbeschwerdef374hrer dar374ber hinaus den Standpunkt ver-tritt, der Prozessbevollm344chtigte der Schuldnerin habe die Auskunft als eigene Erkl344rung erteilt und aus dieser ergebe sich nicht, dass der Inhalt des Be- 21 - 9 - standsverzeichnisses dem Wissen und Wollen der Schuldnerin entspreche, legt er die Erkl344rung lediglich anders als das Beschwerdegericht aus. Das ist der Rechtsbeschwerde verwehrt. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose Vorinstanzen: AG Darmstadt, Entscheidung vom 18.10.2005 - 54 F 916/05 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 09.11.2005 - 6 WF 175/05 -
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