BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/06 vom 14. Mai 2008 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB 247 1684 Abs. 1 Das Recht auf Umgang mit seinen Eltern steht dem Kind als h366chstpers366nliches Recht zu und kann deswegen auch nur von ihm, vertreten durch den sorgeberechtig-ten Elternteil oder, im Falle eines Interessenkonflikts, durch einen Verfahrenspfleger, nicht aber von dem sorgeberechtigten Elternteil im eigenen Namen gerichtlich gel-tend gemacht werden (im Anschluss an BVerfG Urteil vom 1. April 2008 - 1 BvR 1620/04 - FamRZ 2008, 845). BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 225/06 - OLG N374rnberg AG Regensburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen Weber-Monecke und Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlan-desgerichts N374rnberg vom 16. November 2006 wird auf ihre Kos-ten zur374ckgewiesen. Wert: 3.000 200 Gr374nde: I. Die Parteien streiten um die Umgangspflicht des Antragsgegners mit dem am 30. November 2001 geborenen gemeinsamen Kind J. 1 Der Antragsgegner ist verheiratet und hat au337erdem zwei ehelich gebo-rene Kinder. Aus seiner au337erehelichen Beziehung mit der Antragstellerin ist das Kind J. hervorgegangen. Die Beziehung der Parteien endete schon vor der Geburt des Kindes. Jedenfalls seit August 2002 hat der Antragsgegner keinen Kontakt mehr zu dem Kind. 2 - 3 - Die Antragstellerin hat beantragt, den Antragsgegner zu einem regelm344-337igen Kontakt mit dem gemeinsamen Kind zu verpflichten. Der Antragsgegner lehnt einen solchen Umgang nachdr374cklich ab. 3 4 Das Amtsgericht hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 12. April 2006 zum Umgang mit seinem Sohn J. verpflichtet und die Anbahnung des Umgangs sowie die Begleitung durch eine Familienberatungsstelle im Einzel-nen geregelt. Auf die Beschwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesge-richt den Umgangsantrag der Antragstellerin zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Antrag-stellerin. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil das Beschwerdegericht sie wegen grunds344tzlicher Bedeutung zugelassen hat (247 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit 247 621 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Daran ist das Rechtsbeschwerde-gericht gebunden (247 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. 247 543 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Sie ist auch im 334brigen zul344ssig. 5 2. Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin ist jedoch unbegr374ndet. Denn das Berufungsgericht hat ihren Antrag, den Antragsgegner zu einem Um-gang mit dem gemeinsamen Kind J. zu verpflichten, im Ergebnis zu Recht zu-r374ckgewiesen. 6 a) Zwar sieht 247 1684 Abs. 1 BGB ein subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit jedem Elternteil und entsprechend auch die Verpflichtung jedes Elternteils zum Umgang mit seinem Kind vor. Damit entspricht die Vorschrift Art. 9 Abs. 3 der UN-Kinderrechtskonvention, wonach die Vertragsstaaten das 7 - 4 - Recht des Kindes zu regelm344337igen pers366nlichen Beziehungen und unmittelba-ren Kontakten zu beiden Elternteilen zu achten haben, und konkretisiert zugleich die Elternverantwortung aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungs-rechtlich nicht zu beanstandender Weise. Erst eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht eines sich dem Umgang verweigernden Elternteils, wozu allerdings schon die Androhung eines Zwangsmittels nach 247 33 FGG z344hlt, ist regelm344337ig nicht mehr geeignet, dem Kindeswohl zu dienen und rechtfertigt den damit verbundenen Eingriff in das Pers366nlichkeitsrecht des Elternteils dann nicht. 247 33 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 FGG sind deshalb dahingehend verfas-sungskonform auszulegen, dass eine zwangsweise Durchsetzung der Um-gangspflicht eines den Umgang mit seinem Kind verweigernden Elternteils zu unterbleiben hat, es sei denn, es g344be im konkreten Einzelfall hinreichende An-haltspunkte, die darauf schlie337en lassen, dass dies dem Kindeswohl dienen wird (BVerfG FamRZ 2008, 845, 848 ff.). Danach greift die hier beantragte und vom Amtsgericht ausgesprochene Umgangspflicht des Vaters mit seinem Kind als solche noch nicht in dessen Grundrecht auf Schutz der Pers366nlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG ein. Eine zwangsweise Durchsetzung der Umgangspflicht oder deren An-drohung, die grunds344tzlich in unzul344ssiger Weise in die verfassungsrechtlich gesch374tzte allgemeine Handlungsfreiheit des Antragsgegners eingreifen w374r-den, wurde bislang weder beantragt noch ausgesprochen. 8 b) Gleichwohl hat das Beschwerdegericht hier zu Recht schon den An-trag der Mutter auf Verpflichtung des Vaters zum regelm344337igen Umgang zu-r374ckgewiesen. 9 aa) 247 1684 Abs. 1 BGB r344umt lediglich dem Kind ein h366chstpers366nliches Recht zum Umgang mit jedem Elternteil ein. Denn Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG ga- 10 - 5 - rantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, macht ih-nen diese Aufgabe aber zugleich zu einer zuv366rderst ihnen obliegenden Pflicht. Die in 247 1684 Abs. 1 BGB gesetzlich statuierte Pflicht eines Elternteils zum Um-gang mit seinem Kind ist eine zul344ssige Konkretisierung dieser den Eltern grundrechtlich zugewiesenen Verantwortung f374r ihr Kind. Damit hat der Gesetz-geber die Umgangspflicht eines Elternteils als h366chstpers366nliches Recht des Kindes, nicht aber als Recht der Mutter ausgestaltet (so im Ergebnis auch B374te, Das Umgangsrecht bei Kindern geschiedener oder getrennt lebender Eltern 2. Aufl. Rdn. 145 f., Gre337mann, Neues Kindschaftsrecht Rdn. 327 f., Johannsen/ Henrich/Jaeger, Eherecht 4. Aufl. 247 1684 BGB Rdn. 33 [unter Hin-weis auf BT-Drucks. 13/8511 S. 74], Schwab/Motzer, Handbuch des Schei-dungsrechts 5. Aufl. Teil III 294; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein/B374te, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 6. Aufl. 4. Kap. Rdn. 443 f.; Weinreich/Klein/Ziegler, Fachanwaltskommentar Familienrecht 3. Aufl. 247 1684 Rdn. 4; Dauner-Lieb/ Heidel/Ring/Peschel-Gutzeit, Anwaltkommentar BGB Bd. 4 Familienrecht 247 1684 Rdn. 10; Palandt/Diederichsen, BGB 67. Aufl. 247 1684 Rdn. 2 und wohl auch Schnitzler/Rakete-Dombek M374nchener Anwalts-handbuch Familienrecht 2. Aufl. 247 14 Rdn. 8). W344hrend der urspr374ngliche Gesetzentwurf zum Kindschaftsreformgesetz in 247 1684 Abs. 1 BGB noch keine Pflicht der Eltern zum Umgang mit dem Kind vorsah, hatte der Bundesrat in seiner Stellungnahme eine Klarstellung gefor-dert, nach der das Kind nicht Objekt eines fremden Rechts ist, sondern selbst das Recht hat, bei einer Trennung von seinen Eltern regelm344337ige pers366nliche und unmittelbare Kontakte zu ihnen zu pflegen (BT-Drucks. 13/4899 S. 153). Auf die Empfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages, "ein eigenes Umgangsrecht des Kindes vorzusehen und deutlich zu machen, dass jeder El-ternteil nicht nur zum Umgang mit dem Kind berechtigt, sondern hierzu auch verpflichtet ist" (BT-Drucks. 13/8511 S. 68), ist der Entwurf ge344ndert und die 11 - 6 - gegenw344rtige Gesetzeslage geschaffen worden. Entsprechend weist auch das Bundesverfassungsgericht darauf hin, dass die Interessen des (antragstellen-den) Kindes mit denen seines ihn vertretenden Elternteils im Einzelfall in Kon-flikt stehen k366nnen, was die Bestellung eines Verfahrenspflegers nach 247 50 FGG erfordern kann. 12 bb) Um dem - ordnungsgem344337 vertretenen - Kind die Disposition 374ber sein Recht zu belassen, ist das Recht im Antragsverfahren der freiwilligen Ge-richtsbarkeit durchzusetzen (vgl. insoweit Keidel/Kuntze/Winkler/Schmidt, Frei-willige Gerichtsbarkeit 15. Aufl. 247 12 Rdn. 9 ff.). Zwar ist der entscheidungser-hebliche Sachverhalt auch in diesem Verfahren nach 247 12 FGG von Amts we-gen aufzukl344ren. Der verfahrenseinleitende Antrag muss aber erkennen lassen, wer Antragsteller ist und das Umgangsrecht des Kindes geltend macht. Nach st344ndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Durch-setzung eines fremden materiellen Rechts im eigenen Namen (gewillk374rte Pro-zessstandschaft) stets f374r unzul344ssig gehalten worden, wenn das einzuklagen-de Recht h366chstpers366nlichen Charakter hat und mit dem Rechtsinhaber, in dessen Person es entstanden ist, so eng verkn374pft ist, dass die M366glichkeit, seine gerichtliche Geltendmachung einem Dritten im eigenen Namen zu 374ber-lassen, dazu im Widerspruch st374nde (BGH Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80 - NJW 1983, 1559, 1561). Dem schlie337t sich der Senat f374r das Recht des Kindes zum Umgang mit einem Elternteil nach 247 1684 Abs. 1 BGB an. Auch dieses Recht kann deswegen nur durch das Kind - vertreten durch den (hier nach 247 1626 a Abs. 2 BGB) sorgeberechtigten Elternteil oder, im Falle ei-nes Interessenkonflikts, durch einen zu bestellenden Verfahrenspfleger - gel-tend gemacht werden. 13 - 7 - cc) Im vorliegenden Rechtsstreit ist die Antragstellerin - worauf die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - stets im eigenen Namen aufgetreten und aus eigenem Recht vorgegangen. Entsprechend haben die Instanzgerichte auch sie pers366nlich als "Antragstellerin" behandelt. Auf ihren Antrag und nach dem Inhalt ihrer Erkl344rung 374ber die pers366nlichen und wirt-schaftlichen Verh344ltnisse ist der Antragstellerin pers366nlich und nicht etwa dem durch sie vertretenen Kind Prozesskostenhilfe bewilligt worden (zur Ausnahme der Prozessstandschaft nach 247 1629 Abs. 3 BGB vgl. Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1166 f.). 14 dd) Weil der Antragstellerin das von ihr geltend gemachte Recht auf Um-gang des Antragsgegners mit seinem Kind aber nicht pers366nlich zusteht und sie das h366chstpers366nliche Recht des Kindes auch nicht in Prozessstandschaft f374r das Kind geltend machen kann, hat das Beschwerdegericht ihren Antrag im Ergebnis zu Recht zur374ckgewiesen. 15 Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 205 F 1218/05 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 16.11.2006 - 10 UF 638/06 -
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