BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/07 vom 17. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 34 Abs. 2, 247 26 Wird auf Antrag des Schuldners 374ber sein Verm366gen das Insolvenzverfahren er366ffnet, ist eine von dem Schuldner dagegen eingelegte Beschwerde auch dann unzul344ssig, wenn sie auf die R374ge einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse gest374tzt wird. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2008 - IX ZB 225/07 - LG Leipzig AG Leipzig - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 17. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 23. Oktober 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unbegr374ndet zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert wird auf 26.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Schuldnerin, eine GmbH & Co. KG, beantragte am 12. Februar 2007 die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen. Der von dem Amts-gericht als Gutachter eingesetzte Rechtsanwalt Dr. S. empfahl die Er366ff-nung des Verfahrens, weil die Schuldnerin sowohl zahlungsunf344hig als auch 374berschuldet sei und das vorhandene Verm366gen zur Deckung der Verfahrens-kosten ausreiche. 1 - 3 - Durch Beschluss vom 2. Juli 2007 hat das Amtsgericht das Insolvenzver-fahren er366ffnet und Rechtsanwalt Dr. S. zum Insolvenzverwalter bestellt. Gegen diesen Beschluss hat die Schuldnerin sofortige Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Antrag sei mangels einer kostendeckenden Masse abzuweisen. Das Landgericht hat die Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde verfolgt die Schuldnerin ihr Begehren, die Insolvenzer-366ffnung aufzuheben, weiter. 2 II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin mit Recht mangels einer Beschwer als unzul344ssig verworfen. 3 1. Wird das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners er366ffnet, steht ihm nach neuerer Rechtsprechung des Senats gegen diese Entscheidung grunds344tzlich kein Beschwerderecht zu. Diese rechtliche W374rdigung beruht auf der Erw344gung, dass der Schuldner durch die seinem Antrag entsprechende Verfahrenser366ffnung keine formelle Beschwer als Zul344ssigkeitsvoraussetzung f374r die Einlegung eines Rechtsmittels erleidet (BGH, Beschl. v. 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, ZIP 2007, 499 Rn. 6). Daran ankn374pfend hat der Senat einem Schuldner, der die auf seinem Antrag beruhende Verfahrenser366ffnung unter dem Gesichtspunkt einer die Kosten des Verfahrens nicht deckenden Masse (247 26 InsO) beanstandet hat, die Beschwer abgesprochen (BGH, Beschl. v. 26. April 2007 - IX ZB 8/06, ZInsO 2007, 663, 664 Rn. 3). 4 - 4 - 2. An diesen Grunds344tzen ist entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde festzuhalten. 5 a) Zu Unrecht beruft sich die Rechtsbeschwerde auf den Senatsbe-schluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 172/03, ZIP 2004, 1727, der einen Sachver-halt betraf, in dem das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gl344ubigers er366ffnet worden war und der Schuldner dieser Entscheidung unter Berufung auf eine fehlende Kostendeckung mit der Beschwerde entgegentrat. Davon abweichend ist in vorliegender Sache das Insolvenzverfahren auf den Eigenantrag der Schuldnerin und nicht den Antrag eines Gl344ubigers er366ffnet worden. In dieser Verfahrenslage fehlt es an einer formellen Beschwer der Schuldnerin f374r die Einlegung eines - gleich auf welche R374ge gest374tzten 226 Rechtsmittels (vgl. Braun/Herzig, InsO 3. Aufl. 247 34 Rn. 8). 6 b) Das Interesse des Schuldners, den Insolvenzbeschlag k374nftigen Ver-m366gens (247 35 InsO), den Verlust der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis (247 80 InsO) sowie die Pflichten aus 247247 97 ff InsO zu vermeiden, rechtfertigt ent-gegen einer im Schrifttum vertretenen Auffassung (HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 34 Rn. 9) nicht, dem Schuldner nach Stellung eines Eigenantrages zur Gel-tendmachung der Masselosigkeit den Rechtsmittelzug zu er366ffnen. 7 Die genannten Interessen des Schuldners sind, wenn ein Grund f374r die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - im Streitfall sowohl Zahlungsunf344higkeit als auch 334berschuldung - gegeben ist, nicht sch374tzenswert. Die (Wieder-)Er-langung der Verf374gungsbefugnis beruht im Fall der Masselosigkeit nicht auf ei-nem Anspruch des Schuldners, sein Restverm366gen behalten zu d374rfen, son-dern allein auf der Unzul344nglichkeit seines Verm366gens (Jaeger/Schilken, InsO 247 34 Rn. 26). Da das Gesetz dem Schuldner einen Antrag auf Einstellung des 8 - 5 - Verfahrens wegen Massearmut versagt, erschiene es unangemessen, ihm die Verfolgung dieses Ziels auf einen von ihm gestellten Er366ffnungsantrag hin zu erm366glichen (OLG K366ln, NZI 2002, 101 f). Handelt es sich - wie im Streitfall - um eine Handelsgesellschaft, ist ein rechtliches Interesse der Organe, die nach Abweisung eines Insolvenzantrags mangels Masse aufgel366ste Gesellschaft (vgl. 247 131 Abs. 2 Nr. 1 HGB, 247 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG, 247 262 Abs. 1 Nr. 4 AktG, 247 81a Nr. 1 GenG) selbst liquidieren zu k366nnen, nicht anzuerkennen (LG M374nchen II ZIP 1996, 1952, 1953). c) Aus der Gesellschaftsorgane ohne R374cksicht auf eine Unzul344nglichkeit der Masse treffenden Insolvenzantragspflicht kann nicht auf eine Befugnis ge-schlossen werden, die beantragte Verfahrenser366ffnung wegen Masselosigkeit anzugreifen (OLG Celle ZIP 1999, 1605 f; OLG Stuttgart NZI 1999, 491, 492; LG M374nchen II ZIP 1996, 1952, 1953; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 34 Rn. 20; a.A. OLG Bamberg ZIP 1983, 200; OLG Karlsruhe ZIP 1989, 1070, 1071; 1992, 417, 418). 9 Die teilweise strafbewehrte Insolvenzantragspflicht der Gesellschaftsor-gane (vgl. 247 64 Abs. 1, 247 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG, 247 130a Abs. 1, 247247 130b, 177a HGB, 247 92 Abs. 2, 247 401 Abs. 1 Nr. 2 AktG, 247 99 Abs. 1, 247 148 Abs. 1 Nr. 2 GenG, 247 42 Abs. 2 BGB) zielt - wie die Haftungsfolgen sowohl im Verh344ltnis zu den Gesellschaftsgl344ubigern (247 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den genann-ten Vorschriften) als auch im Verh344ltnis zu der Gesellschaft (247 64 Abs. 2 GmbHG, 247 130a Abs. 2 HGB, 247 92 Abs. 3 AktG, 247 99 Abs. 2 GenG) belegen - auf eine fr374hzeitige, an die Verwirklichung der einzelnen Insolvenzgr374nde an-kn374pfende Antragstellung, um einer Teilnahme insolvenzreifer haftungsbe-schr344nkter Gesellschaften am Rechts- und Gesch344ftsverkehr vorzubeugen (Mi-chalski/Nerlich, GmbHG 247 64 Rn. 6). Der Pflicht ist mit Erkennbarkeit (BGHZ 10 - 6 - 143, 184, 185) vom Eintritt des Insolvenzgrundes unverz374glich ("ohne schuld-haftes Z366gern") zu gen374gen, wenn feststeht, dass binnen der Dreiwochenfrist eine Sanierung nicht ernstlich zu erwarten ist (BGHZ 75, 96, 111 f; BGHSt 48, 307, 309). Bei strikter Befolgung der schon ab 334berschuldung eingreifenden Insol-venzantragspflicht d374rfte es regelm344337ig nicht zu einer masselosen Insolvenz kommen. Wird der Antrag in unzul344ssiger Weise verz366gert, k366nnen darauf be-ruhende Haftungsanspr374che gegen Gesellschaftsorgane oder Dritte zu einer jedenfalls die Kosten deckenden Anreicherung der Masse f374hren (M374nch-Komm-InsO/Schmahl, 2. Aufl. 247 34 Rn. 71). Der Zweck einer rechtzeitigen An-tragstellung darf nicht durch die den Organen an die Hand gegebene faktische Befugnis, den Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens hinauszuz366gern und die Verfahrenser366ffnung durch den Hinweis auf die Masselosigkeit der Ge-sellschaft letztlich zu verhindern, angetastet werden. Andernfalls best374nde die nahe liegende Gefahr, dass Gesellschaftsorgane die Schuldnerin vor Antrag-stellung auspl374ndern, um danach mit Hilfe eines Eigenantrages die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens und die Verwirklichung etwaiger Haftungsanspr374che zu vereiteln (OLG Celle ZIP 1999, 1605 f; M374nchKomm-InsO/Schmahl, aaO). Darum ist es nach Stellung eines Eigenantrages von der Schuldnerin und ihren Organen hinzunehmen, wenn das Amtsgericht in der Annahme einer kostende-ckenden Masse das Insolvenzverfahren er366ffnet. 11 d) Schlie337lich sprechen auch Kostengesichtspunkte nach Stellung eines Eigenantrags nicht f374r die Zulassung eines auf eine fehlende Kostendeckung gegr374ndeten Rechtsmittels des Schuldners. 12 - 7 - Das Erfordernis einer Kostendeckung dient allein dazu, die Staatskasse und den Verwalter vor Forderungsausf344llen zu bewahren (FK-InsO/Schmer-bach, aaO 247 34 Rn. 21). Falls die durch die Insolvenzer366ffnung entstehenden Verfahrenskosten nicht gedeckt sind, wirkt sich dies zum Nachteil des Insol-venzverwalters, der Gl344ubiger oder der Staatskasse aus. Mangels eigener schutzw374rdiger wirtschaftlicher Belange kann dem Schuldner nach Stellung ei-nes Eigenantrags nicht gestattet werden, seinerseits eine Abweisung des Er366ff-nungsantrags mangels Masse zu erreichen (LG M374nchen II, aaO S. 1953). 13 Ganter Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: AG Leipzig, Entscheidung vom 02.07.2007 - 405 N 546/07 - LG Leipzig, Entscheidung vom 23.10.2007 - 12 T 866/07 -
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