BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/09 vom 28. Dezember 2009 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 1906 Abs. 1 Nr. 2 Eine Unterbringung kann nicht gem344337 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ("... weil 205 eine Heilbehandlung 205 notwendig ist, 205223) genehmigt werden, wenn die an-gestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht oder nicht mehr durchgef374hrt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmigung nicht l344nger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits untergebracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrichtung t344tigen 304rzte - in Abweichung von dem der Genehmigung zugrunde liegenden 344rztli-chen Gutachten - eine Heilbehandlung f374r medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchf374hren. BGH, Beschluss vom 28. Dezember 2009 - XII ZB 225/09 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Dezember 2009 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Betreuten werden der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 1. Dezember 2009 und der Beschluss des Amtsgerichts Potsdam vom 25. November 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung 374ber den Antrag der Betreuerin auf Genehmigung der Unterbringung der Betreuten an das Amtsgericht Potsdam - Betreuungsgericht - zur374ckverwiesen. Gr374nde: I. Die Betreute wendet sich gegen die betreuungsgerichtliche Genehmi-gung ihrer Unterbringung. 1 Die u.a. f374r den Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung und Gesund-heitssorge bestellte Betreuerin der Betroffenen beantragte am 28. Oktober 2009 die Genehmigung, die Betreute unterzubringen. 2 - 3 - Das Amtsgericht - Betreuungsgericht - hat auf der Grundlage eines Gut-achtens des Arztes f374r Neurologie und Psychiatrie Dr. med. D. vom 12. Novem-ber 2009 - zun344chst im Wege der einstweiligen Anordnung und wegen Gefahr im Verzug ohne vorherige Anh366rung der Betreuten - deren Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung bis l344ngstens 4. Januar 2010 genehmigt. Die Betreute ist seit dem 24. November 2009 im A.-Klinikum in B. mit freiheitsentziehender Wirkung untergebracht. 3 Nach einer Anh366rung der Betreuten am 25. November 2009 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - mit Beschluss vom selben Tag in Ab344nde-rung der vorl344ufigen Entscheidung vom 23. November 2009 die Unterbringung der Betreuten in einer geschlossenen Einrichtung bis l344ngstens 23. Januar 2010 genehmigt. Es hat - unter Berufung auf das vorgenannte 344rztliche Gutach-ten - ausgef374hrt, die Betreute leide an einer psychischen Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis. Mit hoher Wahrscheinlichkeit liege eine paranoide Schizophrenie vor. Differentialdiagnostisch m374sse auch die M366glichkeit einer wahnhaften St366rung in die 334berlegungen einbezogen werden. Daraus resultiere nach gutachterlicher Einsch344tzung, die sich das Amtsgericht - Betreuungsge-richt - zueigen mache, eine dringende Heilbehandlungsbed374rftigkeit. Die Be-treute m374sse dringend Neuroleptika sowie weiterf374hrende therapeutische An-gebote erhalten. Dies k366nne aufgrund der ablehnenden Haltung der Betreuten nur im station344ren Rahmen geschehen und rechtfertige die Unterbringung der Betreuten gem344337 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Heilbehandlung. 4 Die dagegen eingelegte Beschwerde der Betreuten hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Betreute mit der Rechtsbeschwer-de, mit der sie zugleich die Aussetzung der Vollziehung der amtsgerichtlichen Entscheidung begehrt. 5 - 4 - II. 6 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft; einer Zulassung durch das Be-schwerdegericht bedarf es gem344337 247 70 Abs. 3 Nr. 2 FamFG nicht. Das auch im 334brigen zul344ssige Rechtsmittel hat Erfolg. Es f374hrt zur Aufhebung der ange-fochtenen Entscheidungen und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Amts-gericht. 1. Das Landgericht ist der Auffassung, aufgrund der 374berzeugenden Aus-f374hrungen im 344rztlichen Gutachten stehe fest, dass die Betreute an einer psy-chischen Krankheit leide und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine paranoide Schizophrenie, differentialdiagnostisch auch eine wahnhafte St366rung vorl344gen. Die schriftlichen Mitteilungen der Angeh366rigen best344tigten eindeutig das Bild der vom Gutachter festgestellten psychischen Krankheit. Im Anh366rungstermin vor der Kammer sei die Betreute zwar nicht gereizt oder dysphorisch gewesen; die 374brigen vom Gutachter geschilderten Befunde h344tten sich aber noch deut-lich gezeigt. Die Feststellungen des Gutachters w374rden auch nicht durch die Erkl344rungen der Ober344rztin, die die Betreute im A.-Klinikum behandele, wider-legt. Zwar habe die Ober344rztin in ihrer Anh366rung vor der Kammer des Landge-richts bekundet, nach ihren Beobachtungen auf der Station k366nne sie allenfalls die Diagnose einer wahnhaften St366rung stellen; sie sei jedoch auch insoweit nicht ganz sicher. Diese Erkl344rungen der Ober344rztin seien indes nicht geeignet, die detaillierten und nachvollziehbaren Feststellungen im Gutachten des Dr. med. D. in Zweifel zu ziehen. So habe es die Ober344rztin unterlassen, die von ihr f374r notwendig gehaltene Fremdanamnese durch Befragen der Famili-enmitglieder zu erheben. Vor dem Hintergrund der aus den Akten ersichtlichen Familiensituation sei auch nicht nachvollziehbar, dass die Ober344rztin trotz der von ihr gestellten Verdachtsdiagnose einer wahnhaften St366rung keine Veran-lassung sehe, etwas zu tun. Die Beschwerde der Betreuten sei deshalb in de- 7 - 5 - ren Eigeninteresse zur374ckzuweisen, um dieser "die Chance zu geben, die mit hohem Leidensdruck verbundene und m366glicherweise seit vielen Jahren beste-hende Erkrankung behandeln zu lassen". 8 2. Diese Ausf374hrungen halten der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 9 Nach 247 1906 Abs. 2 Satz 1 BGB bedarf die Unterbringung eines Betreu-ten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, grunds344tz-lich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht. Diese Genehmigung kann nur erteilt oder aufrechterhalten werden, wenn und solange die Unterbringung zul344ssig ist. Nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB ist die Unterbringung nur zu-l344ssig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, "weil eine 205 Heil-behandlung 205 notwendig ist, ohne die die Unterbringung des Betreuten nicht durchgef374hrt werden kann und der Betreute aufgrund einer psychischen Krank-heit 205 die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann". Diese Voraussetzungen liegen ersichtlich nicht vor. Dabei kann hier da-hinstehen, ob die Betreute - wie im 344rztlichen Gutachten festgestellt - an einer psychischen Krankheit leidet, ob diese Krankheit - wie der Gutachter meint - eine Heilbehandlung erfordert und ob diese Heilbehandlung ohne eine Unter-bringung nicht durchgef374hrt werden kann. Wie die dargestellten Regelungen zeigen, kommt die Genehmigung einer Unterbringung nicht in Betracht, wenn eine angestrebte Heilbehandlung - aus welchen Gr374nden auch immer - nicht oder nicht mehr durchgef374hrt wird. Deshalb darf eine bereits erteilte Genehmi-gung nicht l344nger aufrechterhalten werden, wenn der Betreute bereits unterge-bracht ist, sich aber sodann herausstellt, dass die in der Unterbringungseinrich-tung t344tigen 304rzte eine Heilbehandlung f374r medizinisch nicht geboten erachten und eine solche Behandlung deshalb nicht durchf374hren. In einem solchen Fall 10 - 6 - "l344uft" die Unterbringung, die allein der Durchf374hrung der Heilbehandlung die-nen soll, offenkundig "leer" mit der Folge, dass die Genehmigung der Unter-bringung jedenfalls in der konkreten Unterbringungseinrichtung nicht l344nger auf-recht erhalten werden darf. 11 So liegen die Dinge hier. Die Ober344rztin, die f374r die Behandlung der Be-treuten im A.-Klinikum zust344ndig ist, tr344gt - wie sich aus dem Protokoll ihrer An-h366rung vor der Kammer des Landgerichts ergibt - die vom Gutachter Dr. med. D. gestellte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit. Ob eine Wahn-symptomatik, die sich insbesondere um das h344usliche Umfeld der Betreuten bewege, "m366glich oder vielleicht sogar wahrscheinlich" sei, lasse sich jedenfalls anhand der Beobachtungen auf der Station, auf der die Betreute untergebracht sei, nicht feststellen. Im 334brigen k366nne man unter station344ren Bedingungen al-lenfalls versuchen, eine solche Wahnsymptomatik einzud344mmen bzw. anzube-handeln. Solche Versuche seien nach 344rztlicher Erfahrung aber in aller Regel von wenig Erfolg gekr366nt und jedenfalls als Zwangsbehandlung unverh344ltnis-m344337ig. Allgemein habe man im A.-Klinikum die Situation der Betreuten beo-bachtet, diese aber nicht als so auff344llig empfunden, dass man weitere Schritte eingeleitet habe. Das Landgericht hat hieraus zwar im Ansatz zutreffend gefolgert, dass die im A.-Klinikum zust344ndigen 304rzte "keine Veranlassung" s344hen, "etwas zu tun". Damit sind jedoch, was das Landgericht verkennt, die Voraussetzungen f374r ein Genehmigung der Unterbringung der Betreuten jedenfalls im A.-Klinikum entfallen. Auf die Frage, ob die medizinische Beurteilung der dort zust344ndigen Ober344rztin zutrifft, ob diese eine Fremdanamnese h344tte erheben oder ob sie, wie das Landgericht meint, im Hinblick auf die von ihr immerhin f374r m366glich ge-haltene Wahnsymptomatik medizinische Ma337nahmen h344tte ergreifen m374ssen, kommt es nicht an. Die blo337e "Chance" der Betreuten, eine "bestehende Er- 12 - 7 - krankung behandeln zu lassen", vermag die Unterbringung der Betreuten allein nicht zu rechtfertigen (Senatsbeschluss vom 1. Februar 2006 - XII ZB 236/05 - NJW 2006, 1277, 1280). Die gegenteilige Auffassung des Landgerichts ist mit 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB nicht zu vereinbaren. Im 374brigen ist diese An-sicht im vorliegenden Fall auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil die im A.-Klinikum zust344ndigen 304rzte - aufgrund ihrer vom Gutachter Dr. med. D. ab-weichenden medizinischen Einsch344tzung - der Betreuten eine solche "Chance" gerade nicht er366ffnen. 3. Die angefochtene Entscheidung erweist sich auch nicht aus anderen Gr374nden als richtig. Das Amtsgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Novem-ber 2009 die Genehmigung der Unterbringung ausschlie337lich auf 247 1906 Abs. 1 Nr. 2 2. Alt. BGB gest374tzt und mit der Notwendigkeit einer Heilbehandlung der Betreuten begr374ndet; das Landgericht hat keine dar374ber hinausgehenden recht-lichen Aspekte in den Blick genommen. Die M366glichkeit, die Betreute zur weite-ren Beobachtung ihres psychischen Zustandes unterzubringen (247 1906 Abs. 1 Nr. 2 1. Alt. BGB "Untersuchung des Gesundheitszustandes") wird nicht ange-sprochen; Feststellungen zur Erforderlichkeit einer solchen weiteren Beobach-tung und einer damit etwa einhergehenden Notwendigkeit, die Betreute frei-heitsentziehend unterzubringen, fehlen. Auch f374r eine etwaige Unterbringung nach 247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Gefahr der Selbstt366tung oder Selbstsch344di-gung) oder nach dem einschl344gigen Landesrecht (vgl. 247 8 Abs. 2 des Gesetzes 374ber Hilfen und Schutzma337nahmen sowie 374ber den Vollzug gerichtlich ange-ordneter Unterbringung f374r psychisch kranke oder seelisch behinderte Men-schen im Land Brandenburg vom 5. Mai 2009 - BbgPsychKG, GVBl. I S. 134.: ernsthafte Gef344hrdung des Lebens oder der Gesundheit des kranken oder see-lisch behinderten Menschen oder unmittelbare erhebliche Gefahr f374r die 366ffent-liche Sicherheit) fehlt es an den n366tigen Erkenntnissen. In dem von beiden Ent-scheidungen angezogenen 344rztlichen Gutachten des Dr. med. D. wird zwar eine 13 - 8 - m366gliche Selbst- oder Fremdgef344hrdung durch die Betreute angesprochen. Al-lerdings handelt es sich dabei lediglich um die Wiedergabe von Mitteilungen der Angeh366rigen 374ber in der Vergangenheit liegende Ereignisse. Eigene Feststel-lungen dazu haben weder das Amtsgericht noch das Landgericht getroffen. 14 4. Die Entscheidung des Landgerichts kann nach allem keinen Bestand haben. Auch die Genehmigung der Unterbringung der Betreuten durch das Amtsgericht kann nicht bestehen bleiben, mag diese Entscheidung auch nach dem Erkenntnisstand im Entscheidungszeitpunkt richtig gewesen sein. Denn die konkrete Unterbringung der Betreuten im A.-Klinikum dient, wie nunmehr festgestellt, ersichtlich nicht der Durchf374hrung einer Heilbehandlung. Der Senat vermag allerdings nicht in der Sache abschlie337end zu ent-scheiden und den Antrag der Betreuerin, die Unterbringung der Betreuten zu genehmigen, zur374ckzuweisen. Unter Aufhebung der angefochtenen Entschei-dungen war die Sache vielmehr - wegen Eilbed374rftigkeit an das Amtsgericht (247 74 Abs. 6 Satz 2 2. Alt. FamFG) - zur374ckzuverweisen. Das Amtsgericht wird zu pr374fen haben, ob die vom Gutachter bejahte Notwendigkeit einer Heilbe-handlung unter Ber374cksichtigung der unter station344ren Bedingungen gewonne-nen Erfahrungen fortbesteht und eine Unterbringung der Betreuten erfordert. Bejahendenfalls wird das Amtsgericht die Genehmigung erneut mit der Ma337ga-be auszusprechen haben, dass die Betreute in einer anderen Einrichtung un-tergebracht und in kurzer Frist 374berpr374ft wird, ob in dieser Einrichtung die vom Amtsgericht f374r notwendig erachtete Heilbehandlung auch tats344chlich durchge-f374hrt wird. Gegebenenfalls wird das Amtsgericht auch zu pr374fen haben, ob eine etwaige Notwendigkeit weiterer station344rer Beobachtung des psychischen Zu-standes der Betreuten oder eine Eigengef344hrdung oder eine Gef344hrdung der 366ffentlichen Sicherheit (247 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB; 247 8 Abs. 2 BbgPsychKG) eine erneute Unterbringung der Betreuten erfordert. 15 - 9 - 5. Mit der Aufhebung des die Unterbringung der Betreuten genehmigen-den Beschlusses des Amtsgerichts vom 25. November 2009 ist die Grundlage f374r eine weitere Unterbringung der Betreuten bis auf weiteres entfallen. Der An-trag, die Vollziehung dieses Beschlusses auszusetzen, ist damit gegenstands-los. 16 Hahne Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 23.11.2009 - 56 XVII 193/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 01.12.2009 - 5 T 820/09 und 5 T 830/09 -
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