BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 225/09 vom 6. Mai 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO 247 574 Abs. 2 Nr. 2, 247 295 Eine Rechtsbeschwerde ist nicht wegen des Verfahrensfehlers einer Verletzung des rechtlichen Geh366rs zuzulassen, wenn es der Beschwerdef374hrer vers344umt hat, den Versto337 im Rahmen eines vorinstanzlichen Rechtsmittels zu r374gen. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2010 - IX ZB 225/09 - LG M374nster AG M374nster - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 6. Mai 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 4. September 2009 wird auf Kos-ten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. 334ber das Verm366gen des Schuldners wurde auf seinen mit einem Rest-schuldbefreiungsgesuch verbundenen Eigenantrag am 17. Februar 2004 das Insolvenzverfahren er366ffnet. Im Schlusstermin vom 16. Mai 2006 beantragte das Finanzamt unter Bezugnahme auf seinen Schriftsatz vom 10. April 2006 und Berichte des Insolvenzverwalters, dem - bei diesem Termin nicht anwesen-den - Schuldner die Restschuldbefreiung zu versagen. Eine von dem Schuldner nach Erhalt des Terminprotokolls und des Schriftsatzes des Finanzamts bis Mit-te Juni 2007 angek374ndigte Stellungnahme wurde nicht abgegeben. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat dem Schuldner durch Beschluss vom 17. Juli 2008 die Restschuldbefreiung versagt. Die dagegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht zur374ckgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Schuldner gegen die Versagung der Restschuldbefreiung. 2 II. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, das Finanzamt habe einen hin-reichend substantiierten Versagungsantrag gestellt. Einer Glaubhaftmachung der Versagungsgr374nde habe es nicht bedurft, weil der Schuldner im Schluss-termin nicht erschienen sei und das tats344chliche Vorbringen des Gl344ubigers nicht bestritten habe. Ein Bestreiten des Schuldners nach Beendigung des Schlusstermins sei unbeachtlich. Der Schuldner habe Mitwirkungspflichten ver-letzt, weil er einen sich im Februar 2004 ergebenden pf344ndbaren Betrag von 275 200 nur verz366gert und zum Teil an den Insolvenzverwalter abgef374hrt habe. Da der Insolvenzverwalter unter ausf374hrlicher Darlegung des Geschehensablaufs im Einzelnen vorgetragen habe, dass der Schuldner einen Restbetrag von 137,50 200 nicht beglichen habe, seien das schlichte Bestreiten des Schuldners und die pauschale Behauptung, Zahlung geleistet zu haben, nicht zu ber374ck-sichtigen. Ferner habe der Schuldner keine ordnungsgem344337e Abrechnung f374r den Zeitraum seiner Selbst344ndigkeit erteilt. Insoweit habe der Schuldner selbst einger344umt, nur einen Teil der Belege eingereicht zu haben. Vor diesem Hinter-grund 374berzeuge es nicht, wenn der Schuldner sich nunmehr darauf berufe, s344mtliche Belege 374bermittelt zu haben. 3 - 4 - III. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Ohne Erfolg beruft sich der Schuldner auf eine Verletzung seines Ver-fahrensgrundrechts aus 247 103 Abs. 1 GG. 5 a) Die Rechtsbeschwerde ist zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer Verlet-zung des Anspruchs auf Gew344hrung rechtlichen Geh366rs beruht, so dass nicht zweifelhaft ist, dass sie auf eine Verfassungsbeschwerde hin der Aufhebung durch das Bundesverfassungsgericht unterliegen w374rde. F374r die Zulassung we-gen eines Rechtsfehlers sind deshalb die gleichen Voraussetzungen ma337ge-bend, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Erfolg einer Verfassungsbeschwerde f374hren w374rden (BGHZ 154, 288, 296 f). 6 b) Soweit der Schuldner beanstandet, er sei weder zu dem Schlusster-min geladen noch durch Mitteilung einer Abschrift von dem Versagungsantrag des Finanzamts unterrichtet worden, steht der Geltendmachung eines Geh366rs-versto337es der allgemeine Grundsatz der Subsidiarit344t entgegen. Er fordert, dass ein Beteiligter 374ber das Gebot der Ersch366pfung des Rechtswegs im enge-ren Sinn hinaus alle nach Lage der Sache zur Verf374gung stehenden prozessua-len M366glichkeiten ergreift, um eine Korrektur der geltend gemachten Grund-rechtsverletzung zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern (BVerfGE 73, 322, 325; 77, 381, 401; 81, 22, 27; 86, 15, 22; 95, 163, 171; stRspr). Diese W374rdigung entspricht dem in 247 295 ZPO zum Ausdruck kom- 7 - 5 - menden Rechtsgedanken, nach dessen Inhalt eine Partei eine Geh366rsverlet-zung nicht mehr r374gen kann, wenn sie die ihr nach Erkennen des Versto337es verbliebene M366glichkeit zu einer 304u337erung nicht genutzt hat (BFH/NV 1993, 34; 1993, 422, 423; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 295 Rn. 5; Pr374tting/Gehrlein/ Deppenkemper, ZPO 2. Aufl. 247 295 Rn. 6; Wieczorek/Sch374tze/Assmann, ZPO 3. Aufl. 247 295 Rn. 29). c) Der Schuldner hat zu dem Versagungsantrag und vermeintlichen Ge-h366rsverletzungen entgegen seiner schrifts344tzlichen Ank374ndigung gegen374ber dem Amtsgericht bis Mitte Juni 2007 keine Stellungnahme abgegeben, so dass insoweit bereits ein Verfahrensfehler ausscheidet. Auch im Beschwerderechts-zug hat sich der Schuldner nicht auf die mit der Rechtsbeschwerde geltend ge-machten Geh366rsverst366337e berufen. Ist noch ein Rechtsmittel gegen die auf der ger374gten Verletzung beruhende Entscheidung gegeben, das (auch) zur 334ber-pr374fung dieser Verletzung f374hren kann, so ist den Anforderungen des Art. 103 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung getragen (vgl. BVerfGE 107, 395, 410). Bei dieser Sachlage scheidet eine Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt des Art. 103 Abs. 1 GG aus. 8 2. Soweit das Beschwerdegericht angenommen hat, der Schuldner habe nicht substantiiert vorgetragen, den Restbetrag von 137,50 200 an den Insolvenz-verwalter 374berwiesen zu haben, handelt es sich um eine aus dem beiderseiti-gen Vorbringen gewonnene tatrichterliche W374rdigung, die mit R374cksicht auf die verfahrensrechtlichen Erkl344rungspflichten des Schuldners keinen Versto337 ge-gen Art. 103 Abs. 1 GG erkennen l344sst. Gleiches gilt f374r die weitere Feststellung des Beschwerdegerichts, der Schuldner habe f374r den Zeitraum seiner Selb-st344ndigkeit keine ordnungsgem344337e Abrechnung erteilt. Das Beschwerdegericht 9 - 6 - durfte davon ausgehen, dass dem Schuldner ausweislich seiner eigenen Erkl344-rungen die Unvollst344ndigkeit der von ihm eingereichten Belege bewusst war. 3. Soweit das Beschwerdegericht dem Schuldner anlastet, einen Koope-rationsvertrag nicht vorgelegt zu haben, handelt es sich entgegen dem Rechts-beschwerdevorbringen um keinen nachgeschobenen Versagungsgrund. Das Finanzamt hat seinen Versagungsantrag auf die Berichte des Insolvenzverwal-ters gest374tzt, aus denen hervorgeht, dass der Verwalter den Schuldner ohne Erfolg um die Vorlage dieser Unterlagen ersucht hat. 10 Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG M374nster, Entscheidung vom 17.07.2008 - 72 IN 131/03 - LG M374nster, Entscheidung vom 04.09.2009 - 5 T 576/08 -
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