BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/12 v om 12. September 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 74 a; VersAusglG § 44; SoldatenG § 45 a) Eine von dem Beschwerdegericht zugelassene, aber nicht erfolgverspr e- chend e Rechtsbeschwerde kann auch dann im Verfahren nach § 74 a FamFG zurückgewiesen werden, wenn ein bei der Beschlussfassung des Beschwerdegerichts vorhanden gewesener Zulassungsgrund nachträglich wegfällt; das ist insbesondere dann der Fall, wenn das Rechtsb eschwerd e- gericht die zulassungsrelevante Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zwischenzeitlich in anderer Sache entschieden hat. b) Bei der Soldatenversorgung ist die der Ehezeitanteilsberechnung im Verso r- gungsausgleich zugrunde zu legende Gesamtzeit weiterhin nach den beso n- deren Altersgrenzen des § 45 Abs. 2 SG zu bemessen (im Anschluss an S e- natsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944). BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - XII ZB 225/12 - OLG Schleswig AG Flensburg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12 . September 2012 durch d en Vorsitzenden Richter Dose und d ie Richter Dr. Klinkhammer, Schil ling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Der Senat beabsichtigt , die Rechtsbeschwerde der Beteiligt en zu 1 geg en den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberland esgerichts in Schleswig vom 16. März 2 012 durch Beschluss nach § 74 a FamFG zurückzuwe i- sen. Gründe : I. Die Beteiligten streiten um die Bewertung einer Soldatenversor gung im Versorgungsausgleich. Der Ehemann - Berufssoldat im Dienstgrad eines Hauptfeldwebels - und die Ehefrau haben im Jahre 1999 die Ehe geschlossen. Das Amtsgeric ht hat die Ehe auf einen am 12. August 2008 zugestellten Scheidung santrag durch Beschlus s vom 12. Oktober 2011 geschieden. Im Verbund hat das Amtsgericht den Versorgungsausgleich geregelt, indem es die interne Teilung der von dem Ehemann erworbenen Anwartschaften auf Soldatenversorgung mit einem Au s- g leichswert von monatlich 199,46 n- tenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleich s- wert von 3,2577 Entgeltpunkten angeordnet hat. Der Berechnung des Ehezei t- anteils der von dem Ehemann erworbenen Anrechte auf Soldatenversorgun g 1 2 - 3 - hat das Amtsgericht eine Gesamtzeit zugrunde gelegt, die nach der besondere n Alte rsgrenze bei Vollendung des 55. Lebensjahres bemessen ist . Mit ihrer dagegen gerichteten B eschwerde hat die Beteiligte zu 1 geltend gemacht, dass für die Berechnung des E hezeitanteils der Soldatenversorgung die für den Ehemann geltende allgemeine Alte rsgrenze bei Vollendung des 62. Lebensjahres maßgeblich sein müsse. Das Oberlandesgericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsb e- sch werde der Beteiligten zu 1. II. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der im Übrigen zulässigen Rechtsbeschwerde nach § 74 a Abs. 1 FamFG liegen vor. 1. Der hier allein in Betracht kommende Zulassungsgrund einer grun d- sätzlich en Bedeutung der Rec htssache (§ 70 Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ist nicht (mehr) gegeben . Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die grundsätzliche Rechtsfrage zugelassen, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen nach dem Inkrafttreten des Dienstrechtsn eu ordnungsgesetzes (DNeuG) vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) bei der Bemessung der G e- samtzeit einer Soldatenversorgung weiterhin auf die besonderen Altersgrenzen abzustellen sei . Die se Rechtsfrage hat der Senat zwischenzeitlich entsc hieden (Senatsbeschl uss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 f.). Im Rahmen des § 74 a Abs. 1 FamFG ist auch dann vom Nichtvorliegen eines Zulassungsgrundes auszugehen, wenn ein ursprünglich gegebener Zula s- sungsgrund nachträglich entfallen ist, insbesondere d eshalb, weil das Recht s- 3 4 5 6 - 4 - beschwerdegericht die der Zulassung zugrunde liegende Rechtsfrage nach E r- lass der Beschwerdeentscheidung in anderer Sache entschieden hat ( Ke i- del/Meyer - Holz FamFG 17. Aufl. § 74 a Rn. 4; Haußleiter FamFG § 74 a Rn. 3; vgl. auch BGH B eschluss vom 20. Januar 2005 - I ZR 255/02 - NJW - RR 2005, 650 f. zu § 552 a ZPO ). In gleicher Weise fehlt es an einem Zulassungsgrund, wenn - wie hier - die klärungsbedürftige Rechtsfrage bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch das Beschwerdegerich t entschieden und diese En t- scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts noch nicht veröffentlicht war. 2. Die Rechtsbeschwerde hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) D ie besondere Altersgrenze für bestimmte Berufsgruppen des öffentl i- chen Dienstes ist im Ve rsorgungsausgleich grundsätzlich maßgeblich, solange davon ausgegangen werden kann, dass der Dienstherr von der Möglichkeit der Versetzung in den Ruhestand nach dem Überschreiten der besonderen Alter s- grenze im Regelfall auch Gebrauch mach en wird ( vgl. Sena tsbe schluss vom 14. Juli 1982 - IVb ZB 741/81 - FamRZ 1982, 999, 1001). Ein Berufssoldat konnte aufgrund langjähriger Verwaltungspraxis bislang damit rechnen, bereits beim Überschreiten einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt zu werden. Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 25. Januar 2012 in Übereinstimmung mit der ganz überwiegenden Auffassung in der obergerichtl i- chen Rechtsprechung ( vgl. OLG Celle FamRZ 2010, 37 f.; OLG Stu ttgart FamRZ 2010, 734 f.; OLG Schleswig FamRZ 2010, 1987; OLG Koblenz B e- schluss vom 27. Mai 2010 - 13 UF 247/10 - juris) und in der Literatur (Borth, Ver sorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 249 ; Wick, Der neue Versorg ungsausgleich in der Praxis Rn. 86; jurisPK - BGB/Bregger 5. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11.2 ) erkannt , dass au ch der durch das D ienstrechtsneuordnungsgesetz e ingefügte § 45 Abs. 4 SG, wonach das durchschnittliche Zurruhesetzungsalter aller B e- rufssoldaten ab dem Jahre 2024 mindestens zwei Jahre über dem Zurruhese t- 7 8 - 5 - zungsalter nach dem Stand vom 1. Januar 2007 zu lieg en habe, derzei t keine andere Beurteilung gebietet (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Januar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2012, 944 Rn. 18 ) . b) Zwar weist die Rechtsbeschwerde im Ausgangspunkt zu Recht auf die Gesetzesbegründung zum D ienstrechtsneuordnungsge setz und die darin en t- haltene Einschätzung des Gesetzgebers hin, dass es zur Erreichung der in § 45 Abs. 4 SG enthaltene n Zielvorgabe generell erforderlich ist , dass Berufssold a- ten trotz Überschreitens der besonderen Altersgrenze bedarfsbezogen teilweise d eutlich über die se Altersgrenze hinaus im Dienst verbleiben müssen (BT - Drucks. 16/7076, S. 175). Andererseits wird in der Gesetzesbegründung auch herausgestellt , dass für ein Verbleiben im Dienst über die besondere Alter s- grenze hinaus vor allem solche hoch qualifizierten Spezialisten in Betracht kommen, die überwiegend in wenig körperlich fordernden und belastenden Verwendungen eingesetzt sind (BT - Drucks. aaO). Zu diesem Personenkreis gehört der Ehemann nach den insoweit nicht angegriffenen Feststellungen de s Beschwerdegerichts nicht . E ntscheidend ist allerdings , dass derzeit über A b- sichtserklärungen hinaus keine Erlasslage und keine ge änderte Verwaltung s- praxis festgestellt werden kann , welche eine verlässliche Prognose dahing e- hend rechtfertig t , der Ehemann k önne wie bislang die meisten Berufssoldaten beim Überschreiten der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze - anders als nach der bisherigen Übung - nicht mehr mit einer Zurruhesetzung r echnen (S e- natsbeschluss vom 25. J anuar 2012 - XII ZB 371/11 - FamRZ 2 012, 944 Rn. 18). c) D as Oberlandesgericht hat daher zu R echt der Ehezeitanteilsberec h- nung nach §§ 5 Abs. 5, 44 Abs. 1 VersAusglG die für den Ehemann als Beruf s- unteroffizier maßgebliche besondere Altersgrenze (§§ 44 Abs. 2, 45 Abs. 2 Nr. 5 SG) mit der Vollendung des 55. Lebensjahres zugrunde gelegt; von der 9 10 - 6 - Über gangsvorschrift des § 96 SG ist der 1975 geborene Ehemann nicht betro f- fen. Würde der Ehemann tatsächlich bei Überschreiten der besonderen Alter s- grenze im Jahre 2030 nicht in den Ruhestand versetz t werden, stünde ihm d as Abänderungsverfahren nach §§ 225 f. FamFG offen. 3. Den Bete iligten wird Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 12 . No - vember 2012 gegeben. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist d urch Zurückweisungsbeschluss e r- ledigt worden. Vorinstanzen: AG Flensburg, Entscheidung vom 12.10.2011 - 91 F 105/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 16.03.2012 - 14 UF 5/11 - 11
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