BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 225/15 vom 2 3 . September 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 26 Eine Betreuung ist nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erforde r- lich, wenn ko nkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschrift bestehen. Die Mö g- lichkeit einer Bevollmächtigung steht der Erforderlichkeit der Betreuung daher nur entgegen, wenn es tatsächlich mindestens eine Person gibt, welcher der Betroffene das für eine Vollmachtertei lung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter des Betroffenen bereit und in der Lage ist. BGH, Beschluss vom 23. September 2015 - XII ZB 225/15 - LG Hanau AG Gelnhausen - 2 - Der XII. Zivilse nat des Bundesgerichtshofs hat am 2 3 . September 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Lan dgerichts Hanau vom 23 . April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Lan d- gericht zurückverwiesen. W ert: 5 .000 Gründe: I. Der Betroffene wendet sich dagegen , dass Amts - und Landgericht ihm die Best ellung eines Betreuers versag t haben. Auf Anregung des Vollstreckungsgericht s ist für den im Jahre 1950 gebo - renen Betroffenen ein Betreuungsverfahren eingeleitet worden , weil sich im Rahmen eines Zwangsversteigeru ngsverfahrens Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Betroffenen mit Suizidgefahr ergeben hatten. Der Betroffene hat auch selbst die Einric htung einer Betreuung beantragt und zur Begründung 1 2 - 3 - ausgeführt, er sei insbesondere nicht in der Lage, seine fina nziellen Angelegen - heiten selbst zu erledigen. Der von Vollstreckungsgericht und Betreuungsgericht beauftragte sozia l- psychiatrische Dienst hat in einem amtsärztlichen Gutachten eine depressive Symptomatik diagnostiziert, derentwegen der Betroffene mit de r Regelung se i- ner finanziellen und schriftlichen Angelegenheiten überfordert sei. Er sei aber zur Vollmachterteilung sowie dazu in der Lage, seinen Willen unbeeinflusst von dieser Beeinträchtigung zu bilden. D as Amtsgericht hat die Bestellung eines Betre uers abgelehnt, weil der Betroffene sich erforderliche Hilfen durch Erteilung einer (Vorsorge - )Vollmacht beschaffen könne. Die Besch werde des Betroffenen ist ohne Erfolg geblieben . Hiergegen richtet sich seine Rechtsbeschwerde. I I. Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte (Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 XII ZB 519/13 FamRZ 2014, 652 Rn. 8) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat unter Bezug nahme auf die amtsgerichtl i- che Entscheidung zu r Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, der B e- troffene leide zwar an einer depressiven Episode. Er sei aber unbeschränkt g e- schäftsfähig und in der Lage, eine (Vorsorge - )Vollmacht zu erteilen. Von der Mögli chkeit, eine Vollmacht zu erteilen, habe er im Übrigen sowohl im Betre u- ungsverfahren als auch im Zwangsversteigerungsverfahren Gebrauch gemacht. Gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB sei die Einrichtung einer gesetzlichen B e- 3 4 5 6 - 4 - treuung nicht erforderlich, wenn ein Be troffener geschäftsfähig sei, Vollmachten erteilen und sich alternative Hilfen beschaffen könne. So liege es hier. Der B e- troffene vermöge einer Person seines Vertrauens eine Vollmacht in den Ang e- legenheiten zu erteilen, die er selbst nicht erledigen könne. Dass eine solche Person nicht zur Verfügung stehe, sei nicht hinreichend dargetan. Der Vortrag, die Familienangehörigen hätten im Hinblick auf die damit verbunden e Veran t- wortung Bedenken geäußert, sei jedenfalls nicht ausreichend. 2. Das hält rechtliche r Nachprüfung nicht stand a) Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Beschwe r- degerichts, wonach gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB die Betreuung nicht e r- forderlich ist , soweit die Angelegenheiten des Volljährigen durch einen Bevol l- mächtigt en oder durch andere Hilfen ebenso gut wie durch einen Betreuer b e- sorgt werden können. Daher erübrigt sich e ine Betreuungsanordnung jedenfalls dann, wenn der Betroffene noch in der Lage ist, eine Person seines Vertrauens mit der Wahrnehmung der Angelegenhe iten zu beauftragen und ein besonderes Bedürfnis für die mit der Betreuung verbundene gerichtliche Kontrolle nicht e r- sichtlich ist (Senatsb eschluss vom 21. November 2013 XII ZB 481/12 FamRZ 2014, 294 Rn. 11 mwN ). b) Die Annahme des Beschwerdegerichts , nach diesen Maßstäben sei eine Betreuung im vorliegenden Fall nicht erforderlich, hat hingegen keinen B e- stand. aa) Nach den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen leidet der Betroffene jedenfalls unter einer psychischen Krankheit im Sinne de s § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB, aufgrund derer er zumindest teilweise nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu besorgen. Er ist allerdings nach wie vor g e- schäftsfähig und damit in rechtlicher Hinsicht imstande, Vollmachten zu erteilen. 7 8 9 10 - 5 - Die von der Re chtsbeschwerde hiergegen geltend gemachten Verfa h- rensrügen greifen nicht durch. Insbesondere gehen die auf § 280 FamFG g e- stützten, gegen das amtsärztli che Gutachten und dessen Verwert ung geführten Angriffe der Rechtsbeschwerde schon deshalb ins Leere, weil der Anwe n- dungsbereich dieser Vorschrift mangels Bestellung eines Betreuers oder A n- ordnung eines Einwilligungsvorbehalts nicht eröffnet war. Auch ein Verstoß g e- gen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG liegt insoweit nicht vor. Die von der Rechtsbesc hwerde in diesem Zusammenhang angeführten Umstände führen nicht dazu, dass das Beschwerdegericht zur Frage der Geschäftsfähi g- keit weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen. bb) Das Beschwerdegericht hat aber zu Unrecht vo n der Geschäftsfähi g- keit des B etroffenen und der daraus folgenden Möglichkeit , eine (Vorsorge - ) Vollmacht zu erteilen, darauf geschlossen, dass es a n einem Betreuungsbedarf fehlt. Ist ein Betroffener in der von § 1896 Abs. 1 Satz 1 BGB erfassten Art und Weise an der eigenverantwortl ichen Erledigung seiner Angelegenheiten ganz od er teilweise gehindert und liegt ein Betreuungsbedürfnis vor , kann die Erfo r- derlichkeit der Betreuung nur dann gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint werden, wenn konkrete Alternativen im Sinne dieser Vorschr ift bestehen. Daher ist das Vorliegen der Geschäftsfähigkeit des Betroffenen und die damit einhe r- gehende rechtliche Möglichkeit der Bevollmächtigung nicht ausreichend . Vie l- mehr m uss es auch tatsächlich mindestens ein e Person geben , welcher der Betroffene d as für eine Vollmachterteilung erforderliche Vertrauen entgegen bringt und die zur Übernahme der anfallenden Aufgaben als Bevollmächtigter bereit un d in der Lage ist. 11 12 13 - 6 - Hierzu fehlt es wie die Rechtsbeschwerde zu Recht rügt an ausre i- chenden tatrichte rlichen Feststellungen. Der amtsgerichtliche Beschluss e r- wähnt zwar die " Familienangehörigen " , ohne sich aber zum Vertrauensverhäl t- nis, zur Eignung als Bevollmächtigte und dazu zu verhalten, ob sie als solche zur Verfügung stehen würden. Das Beschwerdegeri cht wiederum beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, das Fehlen einer zu bevollmächtigenden Person sei " nicht hinreichend dargetan " . Dabei geht es offensichtlich unzutreffend von einer entsprechenden Vortragslast des die Betreuung beantragenden Betroff e- n en aus und verkennt damit grundlegend die aus § 26 FamFG folgende Ve r- pflichtung des Gerichts, von Amts wegen die zur Feststellung der entsche i- dungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. 3 . Die Sache ist gemäß § 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG zur Nachholung der bislang unterbliebenen Fe ststellungen an das Beschwerdegericht zurückzuve r- weisen. 14 15 - 7 - 4 . Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfra gen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Gelnhausen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 76 XVII 507/14 - LG Hanau, Entscheidung vom 23.04.2015 - 3 T 60/15 - 16
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