BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 226/05 vom 15. November 2007 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer und die Richter Dr. Ganter, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Detlev Fischer am 15. November 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts M374nster vom 29. August 2005 wird auf Kosten des Gl344ubigers zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r die Rechtsbeschwerdeinstanz wird auf 1.328,61 Euro festgesetzt. Gr374nde: I. Durch Beschluss des Amtsgerichts M374nster vom 28. Januar 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Wegen r374ckst344ndigen Unterhalts f374r den Zeitraum vom 15. Oktober bis 30. November 1996 in H366he von 1.679,82 200 erwirkte der Gl344ubiger am 26. November 2004 einen Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss, durch den der Anspruch des Schuldners auf Zahlung von Arbeitseinkommen gepf344ndet wurde. 1 - 3 - Auf die Erinnerung des Schuldners hat das Insolvenzgericht den Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss aufgehoben. Die dagegen von dem Gl344u-biger eingelegte Beschwerde hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Gl344ubi-ger sein Pf344ndungsbegehren weiter. 2 II. Die statthafte (247 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssige (247 574 Abs. 3. Satz 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Landgericht ist der Auffassung, der Gl344ubiger k366nne nicht die Pri-vilegierung des 247 89 Abs. 2 InsO f374r sich in Anspruch nehmen, weil von dem Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO nur die k374nftigen, w344hrend des In-solvenzverfahrens f344lligen Unterhaltsanspr374che ausgenommen seien. Da es sich hier um vor Insolvenzer366ffnung f344llig gewordene Unterhaltsanspr374che han-dele, nehme der Gl344ubiger die Stellung eines Insolvenzgl344ubigers ein. Mit die-ser Forderung unterliege er dem Vollstreckungsverbot des 247 89 Abs. 1 InsO. 4 2. Diese W374rdigung h344lt rechtlicher Pr374fung stand. 5 a) Der Gl344ubiger geh366rt als Insolvenzgl344ubiger nicht zu dem durch 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO privilegierten Kreis von Neugl344ubigern, denen die Vollstre-ckung in erweitert pf344ndbare k374nftige Bez374ge des Schuldners gestattet ist. 6 aa) 247 89 Abs. 1 InsO schlie337t zur Sicherstellung der gleichm344337igen Be-friedigung aller Gl344ubiger w344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens jede 7 - 4 - Einzelvollstreckung der Insolvenzgl344ubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners aus. W344hrend der Dauer des Insolvenzverfahrens entstehende Bez374ge fallen wegen der Einbeziehung des Neuerwerbs durch 247 35 InsO in die Insolvenzmasse. Da Insolvenzgl344ubi-gern durch 247 89 Abs. 1 InsO die Vollstreckung in das insolvenzfreie Verm366gen des Schuldners verwehrt ist, umfasst das Verbot auch die Vollstreckung in k374nf-tige, nach Verfahrensbeendigung f344llig werdende Bez374ge des Schuldners aus einem Dienstverh344ltnis (M374nchKomm-InsO/Breuer, 247 89 Rn. 35; HK-InsO/Eickmann, InsO 4. Aufl. 247 89 Rn. 3). bb) 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO erstreckt das f374r Insolvenzgl344ubiger geltende Verbot der Vollstreckung in k374nftige Forderungen aus Dienstverh344ltnissen auf alle nach Verfahrenser366ffnung hinzukommenden Neugl344ubiger des Schuldners und auf Gl344ubiger der Unterhaltsanspr374che, die gem344337 247 40 InsO im Verfahren nicht geltend gemacht werden k366nnen, aus (Nerlich/R366mermann/ Wittkowski, aaO 247 89 Rn. 28). Mit Hilfe dieser Regelung soll der Schuldner in den Stand gesetzt werden, nach Verfahrensbeendigung seine pf344ndbaren For-derungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis zum Zwecke der Restschuld-befreiung an einen Treuh344nder abzutreten (247 287 Abs. 2 InsO; FK-InsO/App, 4. Aufl. 247 89 Rn. 13; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 35). 8 cc) Das danach grunds344tzlich auf Neugl344ubiger erstreckte Vollstre-ckungsverbot des 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO findet in 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO zu-gunsten solcher Neugl344ubiger eine Ausnahme, die aus Unterhalts- oder De-liktsanspr374chen in den Teil der Bez374ge vollstrecken, der f374r sie erweitert pf344nd-bar ist (247247 850d, 850f Abs. 2 ZPO). Dieser nicht zur Insolvenzmasse geh366rende Teil der Bez374ge wird von der die Restschuldbefreiung bezweckenden Abtretung der (pf344ndbaren) Bez374ge an den Treuh344nder nicht erfasst und unterliegt darum 9 - 5 - dem Zugriff der privilegierten Neugl344ubiger (BT-Drucks. 12/2443 S. 137 f zu 247 100 RegE zur InsO). Die Besserstellung durch 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO gilt - wie die tatbestandliche Ankn374pfung an 247 89 Abs. 2 Satz 1 InsO unzweideutig zum Ausdruck bringt - nur f374r Neugl344ubiger von Unterhalts- und Deliktsanspr374-chen, aber nicht auch f374r Unterhalts- und Deliktsgl344ubiger, die an dem Insol-venzverfahren teilnehmen (BGH, Beschl. v. 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05, ZInsO 2006, 1166; OLG Zweibr374cken ZInsO 2001, 625; M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36; HK-InsO/Eickmann, aaO 247 89 Rn. 3, 14; Hamb-Komm-InsO/Kuleisa, 2. Aufl. 247 89 Rn. 16; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 89 Rn. 22; Steder ZIP 1999, 1874, 1881; BT-Drucks. 12/2443 aaO). Wegen ihrer besonderen Schutzbed374rftigkeit wird das Vollstreckungsverbot zugunsten der Neugl344ubiger, die im Insolvenzverfahren nicht ber374cksichtigt werden und infolge der Einbeziehung des Neuerwerbs in die Insolvenzmasse (247 35 InsO) keinen realistischen Vollstreckungszugriff auf das insolvenzfreie Verm366gen haben, im Umfang der erweitert pf344ndbaren Betr344ge gelockert (OLG Zweibr374cken aaO S. 625 f.; K374bler/Pr374tting/L374ke, aaO 247 89 Rn. 29). Hingegen soll Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern, die ohnehin an der gemeinschaftlichen Befriedigung im Insol-venzverfahren beteiligt sind, nicht ein zus344tzlicher Vollstreckungszugriff ge-stattet werden (M374nchKomm-InsO/Breuer, aaO 247 89 Rn. 36). Da die Gl344ubige-rin zu den im Verfahren zu ber374cksichtigenden Insolvenzgl344ubigern geh366rt, kann sie sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO berufen. b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde kann den Vorschrif-ten des 247 302 Nr. 1, 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3 InsO nicht die Wertentschei-dung entnommen werden, das Vollstreckungsprivileg des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO 374ber die Neugl344ubiger hinaus s344mtlichen Unterhalts- und Deliktsgl344ubi-gern zugute kommen zu lassen. 10 - 6 - aa) 247 302 Nr. 1 InsO schlie337t die schuldbefreiende Wirkung der Rest-schuldbefreiung f374r Verbindlichkeiten aus einer vors344tzlich begangenen uner-laubten Handlung aus, sofern der Gl344ubiger die Forderung unter Angabe dieses Rechtsgrundes angemeldet hat. Diese Bestimmung bezieht sich lediglich auf die insolvenzrechtliche Nachhaftung, ohne dem Gl344ubiger innerhalb des Insol-venzverfahrens eine bevorzugte Befriedigungsm366glichkeit zuzuweisen (vgl. BGHZ 149, 100, 106 f; BGH, Urt. v. 21. Juni 2007 - IX ZR 29/06, WM 2007, 1620 zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). 11 bb) Gem344337 247 114 Abs. 3 Satz 3 Halbs. 3, 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO blei-ben vor Insolvenzer366ffnung erwirkte Vollstreckungsma337nahmen von Unterhalts- und Deliktsgl344ubigern in den erweitert pf344ndbaren Teil der Bez374ge wirksam. Diese Regelung beschr344nkt sich - wie das Beschwerdegericht zutreffend darge-legt hat - auf eine vor Insolvenzer366ffnung bewirkte Vollstreckung. Davon abwei-chend verbietet hingegen 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO aus Gr374nden der Gleichbe- 12 - 7 - handlung aller Gl344ubiger eine Einzelvollstreckung durch Unterhalts- und De-liktsgl344ubiger, die Insolvenzgl344ubiger sind, nach Er366ffnung des Insolvenzverfah-rens. Dr. Gero Fischer Dr. Ganter Dr. Kayser Prof. Dr. Gehrlein Dr. Detlev Fischer Vorinstanzen: AG Ahaus, Entscheidung vom 26.11.2004 - 6 M 2613/04 - LG M374nster, Entscheidung vom 29.08.2005 - 5 T 445/05 -
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