BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 226/06 vom 3. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape am 3. Dezember 2009 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 30. Oktober 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 289 Abs. 2 Satz 1, 247247 7, 6 Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig. In der Sache f374hrt das Rechtsmittel zur Aufhebung des angefochtenen Beschlus-ses und zur Zur374ckverweisung des Verfahrens an das Beschwerdegericht. 1 - 3 - 1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs m374ssen Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung im er366ffneten Insolvenzverfahren ge-m344337 247 290 Abs. 1 InsO im Schlusstermin gestellt werden. Ein nach dem Schlusstermin gestellter Antrag, mit dem einer der Versagungsgr374nde des 247 290 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 InsO geltend gemacht wird, ist unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168; v. 18. Mai 2006 - IX ZB 103/05, NZI 2006, 538; v. 27. Juli 2006 - IX ZB 234/03, zit. bei Ganter NZI 2007, Beilage zu Heft 5, S. 18 Fn. 169; v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, WM 2008, 2301, 2302 Rn. 9). Wird anstelle des Schlusstermins das schriftliche Verfahren angeordnet und eine Frist zur Stellung von Antr344gen auf Versagung der Restschuldbefreiung gesetzt, wie dies im hier vorliegenden Verbraucherinsolvenzverfahren gem344337 247 312 Abs. 2 a.F. InsO (jetzt: 247 5 Abs. 2 InsO) zul344ssig ist (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, aaO), so muss der Antrag innerhalb der Frist gestellt werden. Das Nachschieben einer Begr374ndung ist - auch wenn der Antragsteller erst nach dem Schlusstermin von einem Versagungsgrund Kenntnis erlangt - unzul344ssig (BGH, Beschl. v. 23. Oktober 2008 - IX ZB 53/08, aaO Rn. 10 v. 12. Februar 2009 - IX ZB 158/08, WM 2009, 714, 715 Rn. 6). 2 Das Beschwerdegericht hat nicht beachtet, dass der von ihm f374r begr374n-det angesehene Versagungsgrund der Nichtangabe einer freiberuflichen T344tig-keit vom weiteren Beteiligten nicht innerhalb der anstelle des Schlusstermins getretenen Frist zur Stellung und Glaubhaftmachung von Versagungsantr344gen vorgebracht wurde. Die Frist wurde bis zum 8. September 2005 gesetzt, den vorgenannten Versagungsgrund hat der weitere Beteiligte erstmals mit Schrift-satz vom 28. Oktober 2005 vorgetragen. 3 - 4 - 2. Der Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Das Beschwerde-gericht hat sich mit dem fristgerecht und vom Insolvenzgericht f374r gerechtfertigt angesehenen Versagungsantrag hinsichtlich der geltend gemachten Verz366ge-rung bei der Erstellung der Steuererkl344rungen nicht weiter befasst und offen gelassen, ob insoweit ein dem Schuldner zuzuordnendes Fehlverhalten vorliegt. Dies ist nachzuholen. Das Verfahren ist daher zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen. Hierbei ist im Rahmen einer Ge-samtbetrachtung des Verhaltens des Schuldners zu pr374fen, ob er durch eine fortdauernde Verweigerung seiner Mitwirkungspflichten die Durchsetzung seiner Steuererstattungsanspr374che zu verhindern suchte (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 197/07, WM 2009, 360, 361 Rn. 11). 4 Ganter Vill Lohmann Fischer Pape Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 11.05.2006 - 60 IK 33/03 - LG Duisburg, Entscheidung vom 30.10.2006 - 7 T 157/06 -
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