BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 226/08 vom 19. Februar 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Fischer und Grupp am 19. Februar 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 2. Oktober 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 400.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die nach 247 6, 7, 34 Abs. 2 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil kein Zul344ssigkeitsgrund nach 247 574 Abs. 2 ZPO vorliegt. 1 Die angefochtene Entscheidung f374gt sich in die Rechtsprechung des Se-nats zu den Anforderungen an einen zul344ssigen Gl344ubigerantrag ein. Der Fall, dass die Er366ffnung nur auf (nicht titulierte) Forderungen des antragstellenden Gl344ubigers gest374tzt werden kann (hierzu BGH, Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, ZIP 2008, 281, 282), liegt nicht vor. Schon angesichts der Viel-zahl der (Anschluss-)Pf344ndungen und der Zusammensetzung des (bewegli-chen) Sicherungsgutes kann aus den Erw344gungen der vorgenannten Senats- 2 - 3 - entscheidung (aaO Rn. 11 f; vgl. auch Beschl. v. 26. Juni 2008 - IX ZB 238/07) ein rechtlich sch374tzenswertes Interesse der antragstellenden Gl344ubigerin an der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nicht verneint werden. Der geltend gemachte Geh366rsversto337 liegt nicht vor. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet w344re, zur Kl344rung von Rechtsfragen grunds344tzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Damit erledigt sich der Antrag der Schuldnerin auf Aussetzung der Voll-ziehung des Er366ffnungsbeschlusses. 4 Ganter Raebel Kayser Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2008 - 561 IN 3103/07 - LG Dresden, Entscheidung vom 02.10.2008 - 5 T 783/08 -
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