BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 226/10 vom 24. Mai 2012 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Raebel, Prof. Dr. Gehrlein, Grupp und die Richterin Mö hring am 24. Mai 2012 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 28. September 2010 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfah t- gesetzt. Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, Art. 103f EGInsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entsche i- dung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 1 - 3 - Die Vorinstanzen haben die beantragte Ersetzung der Zustimmung der weiteren Beteiligten zum Schuldenbereinig ungsplan nach § 309 Abs. 3, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO versagt. In diesem Fall muss entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht geprüft werden, ob d er Gläubiger durch den Schu l- denbereinigungsplan schlechter gestellt würde als bei Durchführung des Ve r- fahr ens über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts verletzt nicht den Anspruch des Schuldners auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Das Beschwerd e- gericht hat 20 Tage nach dem Eingang der Beschwerdeb egründung des Schuldners entschieden. Länger brauchte es unter den gegebenen Umständen nicht abzuwarten, auch wenn die vom Schuldner mit der Beschwerdebegrü n- dung angekündigte eidesstattliche Versicherung noch nicht eingegangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 24. September 2009 - IX ZB 285/08, Rn. 2; vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 44/09, ZInsO 2010, 2147 Rn. 3). Das Beschwerdegericht hat auch nicht verkannt, dass es im Falle des § 309 Abs. 3 InsO dem Gläubiger obliegt, Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich ernsthafte Zweifel am Bestehen einer vom Schuldner angegebenen Forderung ergeben. Gelingt ihm dies, wie vom Beschwerdegericht angenom - 2 3 4 - 4 - men, gehen Zweifel am Bestehen der Forderung entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht zu Lasten des Gläubigers. Kayser Raebel Gehrlein Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 23.08.2010 - 910 IK 692/10 - 8 - - LG Hannover, Ents cheidung vom 28.09.2010 - 11 T 39/10 -
Full & Egal Universal Law Academy