ECLI:DE:BGH:2016:130416BXIIZB226.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 226/13 vom 13 . April 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 51 Abs. 3, 4; FamFG § 227 Abs. 2 a) Die allein auf die geänderte Umwertung eines betrieblichen Versorgungsanrec hts gestützte Abänderung eines gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilau s- gleichs bleibt dem schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung vorbehalten (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 und vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688). b) Der Antrag auf Abänderung einer zu dem darüber hinausgehenden Teil des b e- trieblichen Versorgungsanrechts nach früherer Rechtslage geschlossenen Abfi n- dungsvereinbarung bedarf einer konkreten Bezeichnung des mit ihm verfolgten Anspruchsziels. BGH, Beschluss vom 13. April 2016 - XII ZB 226/13 - OLG München AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13 April 2016 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 9. April 2013 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen . Wert: 3.058 Grün de: I. Die Antragstellerin begehrt die Abänderung einer 1988 erlassenen En t- scheidung sowie einer zugleich geschlossenen Vereinbarung zum Verso r- gungsausgleich. Die Antragstellerin war seit 1965 mit dem 1944 geborenen und im Juli 2006 verstorbenen P . L . P . (im Folgenden: Ehemann ) verheiratet. Die Ehe wurde 1983 geschieden. Im Scheidungsverbundurteil wurde der Ve r- sorgungsausgleich bezogen auf die Ehezeit vom 1. November 1965 bis zum 30. Juni 1982 durchgeführt. Der Antragstellerin wurden be zogen auf das Eh e- zeitende gesetzliche Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 355,05 DM übertragen. Hinsichtlich einer Anwartschaft des Ehemanns auf betriebliche A l- tersversorgung bei der S . AG (Beteiligte) wurde die Durchführung des schuldrechtlic hen Versorgungsausgleichs vorbehalten. 1 2 - 3 - Auf (Abänderungs - ) Antrag der Antragstellerin gemäß Art. 4 § 1 VAWMG wurde durch Beschluss vom 28. Juni 1988 die betriebliche Altersversorgung des Ehemann s teilweise öffentlich - rechtlich ausgeglichen , indem der Antra gste l- lerin nunmehr auf das Ehezeitende bezogene Rentenanwartschaften von in s- gesamt 404,25 DM übertragen wurden . Im Übrigen schlossen die geschiedenen Ehegatten am 7. Juni 1988 einen gerichtlich genehmigten Vergleich, in dem sich der Ehemann verpflichte te, an die Antragstellerin zur Abgeltung eines nach Durchführung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs verbleibenden " ausgleichspflichtigen Rests " von 41,03 DM (rechnerisch richtig 40,68 DM) e i- ne n Betrag von 9.000 DM zu zahlen. In der Folgezei t schloss der Ehemann die Ehe mit der Antragsgegnerin . Seit dem Tod des Ehemanns im J uli 2006 bezieht diese von der S . AG eine laufende Hinterbliebenenversorgung von monatlich 1.563,70 Im vorliegenden Verfahren hat die Antragstellerin beantrag t , den B e- schluss vom 28. Juni 1988 und die Vereinbarung vom 7. Juni 1988 abzuändern. Sie beruft sich darauf, dass die Betriebsrente bei der S . AG wesentlich höher zu bewerten sei als seinerzeit noch unter Anwendung der Barwertveror d- nung. Der Abfind ungsbetrag von 9.000 DM sei um ein Vielfach es zu niedrig und unangemessen. Das Amtsgericht hat den Abänderungsantrag abgewiesen. Das Oberla n- desgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Dagegen richtet sich deren Rechtsbeschwerde, mit welcher sie ihr Abänderungsbegehren weiterverfolgt. Der Senat hat auf § 51 Abs. 4 VersAusglG sowie die mangelnde Bestimmtheit des Antrags zur Abänderung des Vergleichs hingewiesen. D a- raufhin hat die Antragstellerin ihren Antrag dahingehend " zur Klarstellu ng " e r- gänzt, dass sowohl de r Beschluss vom 28. Juni 1988 als auch die Vereinbarung 3 4 5 6 - 4 - vom 7. Juni 1988 " aufzuheben und abzuändern und mit Wirkung ab dem ersten Tag des Monats nach Antragstellung neu zu regeln " seien. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erf olg. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts führt § 51 VersAusglG schon deshalb nicht zu einer Abänderung, weil sich das Ausgangsverfahren auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich beschränkt habe. Auf die Frage, ob die Vorschrift auch auf Verein barungen Anwendung finde, komme es daher nicht an. Die §§ 225, 226 FamFG stützten das Abänderungsbegehren ebenfalls nicht, weil diese die Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung betr ä- fen, es vorliegend aber um den Wertausgleich nach der Scheidung gehe. Aus §§ 227 Abs. 1 , 48 FamFG könne sich eine Abänderung mangels Entscheidung nicht ergeben. Da durch die Vereinbarung lediglich der schuldrechtliche Verso r- gungsausgleich geregelt worden sei, sei auch § 227 Abs. 2 FamFG nicht ei n- schlägig. Auch unte r dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB habe die Antragstellerin keinen Anspruch darauf, dass die 1988 getroffenen Regelungen zum Versorgungsausgleich nachträglich zu ihren Gunsten angepasst würden. Ihr sei ein Festhalten an der Vereinbarung nicht unzumutbar. Sie sei in jenem Verfahren anwaltlich vertreten gewesen und habe das vorliegende Zahlenwerk durch einen Rentenberater prüfen lassen. Die Ve r- einbarung stelle eine ab schließende und seit nunmehr 25 Jahren vollständig erfül lte Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs, insbesondere der betrie b- 7 8 9 10 - 5 - lichen Versorgungsanwartschaften des verstorbenen Ehemann s dar, die einer nachträglichen Anpassung nicht zugänglich sei. 2. Das hält der rechtliche n Nachprüfung im Ergebnis stand. Ob und in welchem Umfang eine Antragsänderung in der Rechtsb e- schwerdeinstanz zulässig ist, kann dafür offenbleiben. Denn der von der A n- tragstellerin auf Hinweis des Senats modifizierte Antrag weicht der Sache nach nicht von den von ihr in den Vorin stanzen gestellten Anträgen ab. a) Im Ergebnis zu treffend hat das Oberlandesgericht die Abänderung der Entscheidung vom 28. Juni 1988 abgelehnt. aa) Eine Abänderung nach § 51 VersAusglG scheitert indessen entg e- gen der Auffassung des Oberlandesgerichts nicht d aran, dass die Entscheidung sich auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich bezog . D enn d urch die Entscheidung wurde n der Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Sche i- dungsverbundurteil abgeändert und weitere gesetzliche Rentenanwartschaften übertragen . Somit ist die Entscheidung zum öffentlich - rechtlichen Versorgung s- ausgleich ergangen . I m Fall einer nach § 51 Abs. 1 VersAusglG eröffneten A b- änderung werden auch solche Anrechte vollständig ausgeglichen, die in der Ausgangsentscheidung aus Rechtsgründen n ur teilweise in den öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich einbezogen werden konnten . Eine Abänd e- rung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG kann zudem nach der Rechtsprechung des Senats auch auf eine im Sinne des § 51 Abs. 2 VersAusglG, § 225 Abs. 2 und 3 FamFG wesentliche Wertänderung eines solchen Anrechts gestützt werden (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 28). 11 12 13 14 - 6 - bb) D ie Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG ist auch dann eröf f- net , wenn ein öffentlich - rechtlich ausgegl ichenes Anrecht der betrieblichen A l- tersversorgung betrof fen ist und Wertä nderungen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG vorliegen ( Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 2 5 ff. ). Auch wenn nur die geänderte Umwertung des Anrechts Abä n- derungsgrund gemäß § 51 Abs. 3 VersAusglG ist, ist d ie Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG durchzuführen , wenn das Anrecht im Ausgangsverfahren vollständig öffentlich - rechtlich ausgeglichen worden ist, was auch den Fall der vom Gericht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 VAHRG angeordneten Beitragszahlung ei n- schließt ( vgl. Borth FamRZ 2015, 1692 f. ). B eschränkt sich die Ausgangsen t- scheidung hingegen auf einen Ausgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG, ohne das Anrecht vollständig auszugleichen, so handelt es sich um einen bloßen Teilausgleich im Sinn e von § 51 Abs. 4 VersAusglG (Senatsbeschluss vom 24. Juni 2015 XII ZB 495/12 FamRZ 2015, 1688 Rn. 26 ff.) . Im vorliegenden Fall steh en k eine Wertänderungen nach § 51 Abs. 2 VersAusglG, sondern steht ausschließlich die Umwertung des Anrechts auf b e- triebliche Altersvorsorge im Rahmen von § 51 Abs. 3 VersAusglG in Rede . D as Anrecht wurde nicht vollständig öffentlich - rechtlich ausgeglichen . V ielmehr ha n- delt es sich bei der Ausgangsentscheidung lediglich um eine n Teil au sgleich nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG , so dass die Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG nicht zulässig ist . cc) Der Abänderungsantrag kann auch nicht auf § 51 Abs. 3 VersAusglG gestützt werden. Denn nach § 51 Abs. 4 VersAusglG ist eine Abänderung nach § 51 Abs. 3 VersAusglG ausgeschlossen, wenn für das Anrecht nach einem Teilaus gleich gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG noch Ausgleichsansprü che nach der Scheidung gemäß §§ 20 bis 26 VersAusglG geltend gemacht werden können. Ob und inwiefern ein durch Verglei ch vereinbarter Verzicht auf den 15 16 17 - 7 - we i tergehenden Ausgleich der Betriebsrente wirksam ist, ist sodann im Verfa h- ren nach §§ 20 bis 26 VersAusglG zu klären (Senatsbeschluss vom 15. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 Rn. 14). Einen Antrag auf Durchfü h- rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs , der sich überdies nicht g e- gen die Antragsgegnerin, sondern nach § 25 Abs. 1 VersAusglG gegen die S . AG zu richten hätte, hat die Antragstellerin nicht gestellt. b) E ine Anpassung des Vergleichs nac h § 227 Abs. 2 FamFG scheitert im vorliegenden Verfahren bereits daran, dass die Antragstellerin insoweit ke i- nen zulässigen Antrag gestellt hat. Nach § 227 Abs. 2 FamFG sind die Abänd e- rungsvorschriften der §§ 225 und 226 FamFG auf eine Vereinbarung der Eh e- gatten über den Versorgungsausgleich entsprechend anzuwenden, wenn die Abänderung nicht ausgeschlossen worden ist. aa) Auf welcher Grundlage eine nach dem bis zum 31. August 2009 ge l- tenden Recht zur Abfindung des nicht ausgeglichenen Rests einer betrieb lichen Altersversorgung geschlosse ne Vereinbarung abgeändert werden kann, ist zweifelhaft . Im Schrifttum wird zum Teil im Hinblick auf den Wortlaut eine um - fassende Anwendbarkeit der Regelung in § 227 Abs. 2 FamFG vertreten (so Wick Versorgungsausgleic h 3. Aufl. Rn. 799; MünchKommBGB/Dörr 6. Aufl. § 227 Fa mFG Rn. 10 f.; Zöller/Lorenz ZPO 31. Aufl. § 227 FamFG Rn. 4 f.). D agegen wird überwiegend die Auffassu ng vertreten, die Regelung in § 227 Abs. 2 FamFG erfasse nur Vereinbarungen zum öffentlich - rechtli chen Ausgleich bei der Scheidung , während Vereinbarungen zum schuldrechtlichen Aus - gleich nach der Scheidung der Abänderung nach § 48 FamFG unterlägen ( Johannsen /Hen rich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 227 FamFG Rn. 3 ; BeckOK FamFG/Hahne [Stand: 1. Jan uar 2016] § 227 Rn. 3; Musielak/Borth/ 18 19 20 - 8 - Grandel FamFG 5. Aufl. § 227 Rn. 8, 10; i.E. auch Prütting/Helms/Wagner FamFG 3. Aufl. § 227 Rn. 7 ). Schließlich wird für vor dem 1. September 2009 geschlossene Vereinbarungen d ie Auffassung vertreten, dass § 227 FamF G einschränkend auszulegen se i und für Vereinbarungen die §§ 51, 52 VersAusglG Anwendung fänden (MünchKommFamFG/Stein 2. Aufl. § 227 Rn. 13; ähnlich auch Prüt ting/Helms/Wagner FamFG 3. Aufl. § 227 Rn. 7, der den Abänderungs maßstab der §§ 51, 52 VersAusglG heranziehen will). bb) Die in § 227 Abs. 2 FamFG enthaltene Regelung ist der früheren R e- gelung in § 10 a Abs. 9 VAHRG nachg ebildet (BT - Drucks. 16/10144 S. 98) , nach de r auf die Abänderung von Vereinbarungen die Vorschriften zur Abänd e- rung von Entscheidu ngen (§ 10 a Abs. 1 bis 8 VAHRG) entsprechend anz u- wenden waren. Dementsprechend ist die Abänderbarkeit von Vereinbarungen im Fall einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse dem Grunde nach nicht zweifelhaft . Deren Grundlage besteht in § 227 Abs. 2 FamFG, d er seinem Wor t- laut nach sämtliche Vereinbarungen umfasst , während sich § 48 Fa mFG und § 51 VersAusglG nur auf Entscheidungen beziehen . Ob § 227 Abs. 2 FamFG bei Vereinbarungen zum schuldrechtlichen Ausgleich nach der Scheidung einschränkend auszulegen ist und an stelle der dort aufgeführten §§ 225, 226 FamFG ein anderer Maßstab (etwa nach § 48 Abs. 1 FamFG oder § 51 VersAusglG) sachgerecht wäre, bedarf im vorliege n- den Fall keiner abschließenden Entscheidung. Denn in jedem Fall setzt die Abänderung einer Vereinbarung einen hinreichend konkreten Antrag des die Abänderung Begehrenden voraus, der jedenfalls das Ziel der Abänderung erkennen lassen muss . Wenn der Antrag sich , wie im vorliegenden Fall, als Abänderungsantrag auf eine Abfindungsvereinbarung bezie ht (zur Abänderba r- keit von Abfindungsvereinbarungen vgl . BGH Urteil vom 12. Februar 2008 VI ZR 154/07 NJW - RR 2008, 649) , ist die Bezeichnung des konkreten Ziels 21 22 - 9 - der Abänderung unerlässlich. Denn es kann nicht dem Gericht überlassen we r- den , den konkrete n Inhalt des Abänderungsanspruchs zu bestimmen , der eine erhebliche Bandbreite hat und letztlich von der Grundlage der Parteivereinb a- rung bestimmt wird. Demnach muss der Antrag erkennen lassen, in welcher Form die Vereinbarung abgeändert werden soll, ob be i einer Abfindun g etwa die Zahlung eines erhöhte n Abfindung sbetrags verlangt wird oder ob durch die Abänderung der Weg für die Geltendmachung einer schuldrechtlichen Au s- gleichs rente nach §§ 20 ff. VersAusglG eröffnet werden soll (vgl. Senatsb e- schluss vom 1 5. April 2015 XII ZB 30/13 FamRZ 2015, 1100 Rn. 14) . And e- renfalls ließe sich auch nicht beurteilen, wer am Abänderungsverfahren zu b e- teiligen ist und ob der Antragsteller durch eine Abänderungsentscheidung b e- schwert ist. De r von der Antragstellerin formulierte Antrag richtet sich ohne nähere Konkretisierung des Anspruchsziels lediglich auf die Abänderung und " Neur e- g e lung " des Vergleichs vom 7. Juni 1988 . Er lässt nicht erkennen, mit welchem Ziel und in welcher Form die Vereinbarung abgeändert wer den soll . V or allem bleibt offen, ob die Antragstellerin von der am Vergleich nicht beteiligten A n- tragsgegnerin ( etwa als mögliche Alleine rbin des Ehemanns) die Zahlung ein es höhere n Abfindungsbetrag s ver langen will oder ob der Vergleich etwa dahing e- hend a ngepasst werden soll, dass der Abfindungsbetrag erstattet wer den und der Vergleich rückabgewickelt werden soll, so dass er der Geltendmachung einer schuldrechtliche n Ausgleichsrente gegen den Versorgungsträger nach § 25 VersAusglG nicht (mehr) entgegensteh t ( zur fraglichen Reichweite von § 25 Abs. 2 VersAusglG s. etwa Johannsen/Henrich/ Holzwarth Familien recht 6. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 6; Erman/ Norpoth BGB 14. Aufl. § 25 VersAusglG Rn. 8; AG Bayreuth FamRZ 2012, 1726 m. Anm. Borth; zur Vorgänger regelung i n § 3 a Abs. 3 Satz 2 VAHRG vgl. Senat sbeschl uss vom 22. Februar 1989 IVb ZB 210/87 FamRZ 1989, 602 ). 23 - 10 - Soweit die Rechtsbeschwerde davon ausgeht, dass die Anpassung der Vereinbarung im Rahmen des ihrer Ansicht nach durchzuführenden öffentlich - rechtli chen Versorgungsausgleichs zu erfolgen habe, steht dem bereits wie ausgeführt § 51 Abs. 4 VersAusglG entgegen. Da auch nach dem Hinweis des Senats eine nähere Konkretisierung des Antrags nicht erfolgt und auch keine spezifizierte Rüge wegen unterlassenen Hinweises in der Vorinstanz erhoben worden ist, ist die Zurückweisung der B e- schwerde auch hinsichtlich der begehrten Abänderung der Vereinbarung im Ergebnis zu treffend . 3. Die Rechtsbeschwerde ist in vollem Umfang zurückzuweisen , weil der angefochtene Beschluss im Erge bnis nicht zu beanstanden ist. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.04.2012 - 541 F 6437/11 - OLG München, Entscheidung vom 09.04.2013 - 16 UF 844/12 - 24 25 26
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