BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/02 vom 5. August 2002 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Dr. Ganter und Raebel am 5. August 2002 beschlossen: Der Antrag der Gläubigerin auf Beiordnung eines beim Bundesg e - richtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt. Das als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsmittel gegen den Beschluß der 7. Zivilkammer des Landgeric hts Augsburg vom 27. März 2002 wird auf Kosten der Gläubigerin als unzulässig verworfen. Wert des Beschwerdegegenstandes: 24.132,70 . Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO n.F. nicht vorliegen. Das Landgericht hat sich bei seiner Entscheidung mit den von der Glä u - bigerin zur Versagung der Restschuldbefreiung genannten Umständen im ei n - zelnen auseinandergesetzt und mit jeweils näherer Begründung ausgeführt, daß Versagungsgründe gemäß § 290 InsO nicht hinreichend nachvollziehbar dargelegt und nicht glaubhaft gemacht seien. Eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausreichende Bedeutung hat die Sache nicht. - 3 - Da die Rechtsverfolgung im Hinblick darauf aussichtslos ist, kommt die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemû § 78 b Abs. 1 ZPO nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Kreft Kirchhof Fischer Ganter Raebel
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