BGHR! BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIX ZB 227/02 vom23. Januar 2003in dem Insolvenzverfahren - 2 -Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden RichterDr. Kreft und die Richter Kirchhof, Dr. Fischer, Kayser und Dr. Bergmannam 23. Januar 2003beschlossen:Auf die Gegenvorstellung der Gläubigerin wird der Beschwerde-wert in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 5. August 2002auf 1.200,00 nrnGründe: Der Senat hat die mit dem Ziel der Versagung der Restschuldbefreiungerhobene Rechtsbeschwerde der Gläubigerin als unzulässig verworfen undden Wert des Beschwerdegegenstandes in Übereinstimmung mit der nicht an-gefochtenen Wertfestsetzung des Landgerichts ausgehend von der Höhe derForderungen der Gläubigerin auf 24.132,70 ! "#$Streitwertes hat die Gläubigerin "Einspruch" eingelegt.Diese als Gegenvorstellung zu wertende Eingabe gibt Anlaß zu einerÄnderung der Streitwertfestsetzung gemäß §§ 35, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG.Der Gegenstandswert für das einen Antrag auf Versagung der Rest-schuldbefreiung betreffende Verfahren ist gemäß § 35 GKG i.V.m. § 3 ZPOnach dem objektiven wirtschaftlichen Interesse desjenigen zu bemessen, der - 3 -den jeweiligen Antrag stellt oder das entsprechende Rechtsmittel verfolgt.Maßgeblich dabei ist nicht der Nennbetrag der dem verfahrensbeteiligtenGläubiger verbleibenden Forderung (so AG Duisburg ZInsO 2002, 844), son-dern deren wirtschaftlicher Wert, bei dem auch die Erfolgsaussichten einerkünftigen Beitreibung zu berücksichtigen sind. Anderenfalls würde es zu Ge-bührenansätzen kommen, die vielfach in keinem angemessenen Verhältniszum tatsächlichen Wert des Verfahrens stünden und die der Gläubiger auchnicht durch eine Geltendmachung von Teilforderungen vermeiden könnte.Wenn wie im Streitfall keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür beste-hen, wie sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners entwickeln werdenund ob bzw. in welchem Umfang er in Zukunft wieder in der Lage sein wird,Zahlungen zu leisten, ist der für die Gerichtsgebühren maßgebende Gegen-standswert der Rechtsbeschwerde in Restschuldbefreiungsverfahren auf1.200,00 %r&nr'()Dies trägt einerseits dem Umstand Rechnung, daß es in solchen Fällenregelmäßig an hinreichenden Anhaltspunkten für eine Schätzung der Werthal-tigkeit der verbleibenden Forderungen fehlt. Darüber hinaus führt diese Wert-festsetzung zu einer angemessenen Höhe der entstehenden Gerichtsgebüh-ren, für die der Gesetzgeber - anscheinend versehentlich - anders als in son-stigen Rechtsbeschwerdeverfahren (vgl. KV-GKG 1953) keine Festgebühr vor-gesehen hat, obwohl bereits in den vorausgehenden Verfahren zur Rest-schuldbefreiung Festgebühren gelten (vgl. KV-GKG 5133, 5131). Die mit demZivilprozeßreformgesetz eingeführte Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichts-hof soll wegen des Aufwandes der Entscheidung durch den Senat nach demWillen des Gesetzgebers gegenüber sonstigen Beschwerden zu einem Gebüh- - 4 -renansatz in doppelter Höhe führen (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregie-rung zu Art. 32 des Gesetzes zur Zivilprozeßreform, BT-Drucksache 14/4722,S. 140). Diesem Anliegen entspricht die Festsetzung eines Gegenstandswertesvon 1.200,00 *+,-./+10!23"3n23"54.%6'.7%+".%+98:'(.(#ne-bühren von 110,00 '?"A@%B 11 Abs. 2 GKG, KV-GKG 5133), während fürdas Verfahren der sofortigen Beschwerde gegen die Entscheidung über denAntrag auf Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung eine Festgebührvon 50,00 C=;C@EDFHGIDJLKNMnOPM3QESoweit in § 77 BRAGO besondere Berechnungsgrundlagen für dieRechtsanwaltsgebühren geregelt sind, ist die gerichtliche Streitwertfestsetzungnicht bindend im Sinne von § 9 Abs. 1 BRAGO (vgl. Hartmann, Kostengesetze32. Aufl., § 77 BRAGO Rn. 1). Dies gilt auch für die Festsetzung des Gegen-standswertes einer Entscheidung im Restschuldbefreiungsverfahren gemäß§§ 77 Abs. 3, 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO, bei der mangels greifbarer Schätz-grundlage hilfsweise ein Wert von 4.000,00 ".%+#'R4.%TS5+T@6';UOLG Celle ZInsO 2002, 32, 33; 74, 76; 230, 232; Uhlenbruck/Vallender, InsO12. Auf., § 290 Rn. 91).Kreft Kirchhof Fischer Kayser Bergmann
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