BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/04 vom 5. April 2006 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Vill, Cierniak und die Richterin Lohmann am 5. April 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 13. September 2004 wird auf Kosten der Gl344ubigerin als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes betr344gt 4.000 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin beantragte am 15. Mai 2003 die Er366ffnung des Insol-venzverfahrens 374ber ihr Verm366gen sowie die Erteilung der Restschuldbefrei-ung. Mit Beschluss vom 30. Juli 2003 er366ffnete das Insolvenzgericht das Ver-fahren und bestellte den (weiteren) Beteiligten zu 2 zum Treuh344nder. 1 Im Schlusstermin vom 13. April 2004 hat die Gl344ubigerin beantragt, der Schuldnerin die Restschuldbefreiung zu versagen. Diesen Antrag hat das Amtsgericht zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gl344ubigerin ist oh-ne Erfolg geblieben. Hiergegen wendet sich diese mit ihrer Rechtsbeschwerde. 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmittel ist jedoch unzul344ssig; weder hat die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde meint, der Rechtssache komme grunds344tzliche Bedeutung zu. Zu kl344ren sei die Frage, ob die Versagung der Restschuldbefrei-ung auch auf eine Verletzung der in 247 295 InsO genannten Mitwirkungsoblie-genheiten des Schuldners gest374tzt werden k366nne. Diese Rechtsfrage ist jedoch durch den Beschluss des Senats vom 29. Juni 2004 (IX ZB 90/03, WM 2004, 1688, 1689) gekl344rt. Danach ist 374ber eine Obliegenheitsverletzung des Schuld-ners im Sinne der 247247 295, 296 InsO im Verfahren der Entscheidung nach 247 291 Abs. 1 InsO, wie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, nicht zu befinden. 4 2. Damit kommt es auf die weitere von der Rechtsbeschwerde bezeich-nete Frage, ob ein Versto337 gegen die Erwerbsobliegenheit gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorliege, wenn der verheiratete und berufst344tige Schuldner an der Eingruppierung in die Steuerklasse V festhalte, hier nicht an. 5 3. Schlie337lich h344lt die Rechtsbeschwerde eine Entscheidung des Senats zu der Frage f374r geboten, unter welchen Voraussetzungen das Nachschieben eines Versagungsgrundes zul344ssig sei. Zwar hat der Senat diese Frage in sei-nem Beschluss vom 22. Mai 2003 (IX ZB 456/02, WM 2003, 1382, 1383) offen gelassen. In seiner Entscheidung vom 11. September 2003 (BGHZ 156, 139, 6 - 4 - 142 f) hat er sodann jedoch klargestellt, dass es ausschlie337lich Sache des Gl344ubigers ist, bis zum Schlusstermin den von ihm geltend gemachten Versa-gungsgrund glaubhaft zu machen. Einen gem344337 247 290 Abs. 2 InsO zul344ssigen Versagungsantrag hat die Gl344ubigerin im Schlusstermin jedoch nicht gestellt, wie schon die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben. Im 334brigen ist die aufge-worfene Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich; denn das Beschwerdege-richt hat die von der Gl344ubigerin nachgeschobene Behauptung zutreffend als unsubstantiiert gew374rdigt: Die Schuldnerin war nicht gehalten, ihren Steuerer-stattungsanspruch im Verfahren gesondert anzugeben, weil dieser dem Treu-h344nder bereits bekannt war. Sie musste ihn auch nicht an diesen abtreten; die - nach dem Zeitablauf und den 304u337erungen des Treuh344nders fern liegende - Behauptung der Gl344ubigerin, die Schuldnerin habe es unterlassen, den ihr zu-geflossenen Teil der Steuererstattung an den Treuh344nder auszukehren, er-sch366pft sich in einer pauschal formulierten Mutma337ung. Schlie337lich zeigt die Rechtsbeschwerde auch nicht auf, dass ein Zul344ssigkeitsgrund in Bezug auf das Nachschieben von Versagungsgr374nden in dem hier gegebenen Fall vor- - 5 - liegt, dass der Gl344ubiger im Schlusstermin keinen zul344ssigen Antrag gestellt hat; die von ihr in Bezug genommenen Literaturstellen belegen insoweit eine Kl344rungsbed374rftigkeit nicht. Fischer Raebel Vill Cierniak Lohmann Vorinstanzen: AG Wuppertal, Entscheidung vom 07.05.2004 - 145 IK 193/03 - LG Wuppertal, Entscheidung vom 13.09.2004 - 6 T 348/04 -
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