BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/08 vom 8. Oktober 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 8. Oktober 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 4. September 2008 wird auf Kosten des Kl344gers als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 193.975,32 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Der Kl344ger verlangt vom beklagten Rechtsanwalt Schadensersatz in H366-he von 193.975,32 200 nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Kl344gers ist gem344337 247 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Be-schluss zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Kl344ger die antragsgem344337e Verurteilung des Beklagten, hilfsweise die Zur374ckverwei-sung der Sache an das Berufungsgericht erreichen. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gem344337 247 574 Abs. 1 ZPO fin-det die Rechtsbeschwerde nur dann statt, wenn dies im Gesetz ausdr374cklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Ober-landesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat. Bei-des ist hier nicht der Fall. Es geht um einen Beschluss nach 247 522 Abs. 2 ZPO, der kraft ausdr374cklicher gesetzlicher Anordnung nicht anfechtbar ist (247 522 Abs. 3 ZPO). 2 1. Der Kl344ger h344lt die Vorschrift des 247 522 Abs. 2 ZPO, jedenfalls aber diejenige des 247 522 Abs. 3 ZPO f374r verfassungswidrig. Die Ungleichbehandlung von Zur374ckweisungsbeschl374ssen einerseits, die Berufung zur374ckweisenden Urteilen bei einer Beschwer von mehr als 20.000 200 andererseits sei sachlich nicht gerechtfertigt. Dies gelte insbesondere wegen der tats344chlich zu beobach-tenden Rechtsanwendungsungleichheit. Der Kl344ger beruft sich dabei unter Dar-legung von Einzelheiten auf die Aufs344tze des Vorsitzenden Richters am Bun-desgerichtshof Prof. Dr. Kr374ger (NJW 2008, 945) und des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof Dr. Nassall (NJW 2008, 3390). 3 Der Bundesgerichtshof wendet die Vorschrift des 247 522 Abs. 3 ZPO in st344ndiger Rechtsprechung an (z.B. BGH, Beschl. v. 6. Juli 2006 - IX ZB 261/04, NJW-RR 2006, 1574, 1575; v. 7. November 2006 - VIII ZB 38/06, NJW-RR 2007, 284; v. 23. November 2006 - IX ZR 141/04, WM 2007, 570; v. 8. M344rz 2007 - VII ZB 2/04, BauR 2007, 1090; v. 28. Oktober 2008 - V ZB 109/08, NJW-RR 2009, 209). Zu einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG sieht der Se-nat auch im vorliegenden Fall keinen Anlass. Das Bundesverfassungsgericht bejaht in st344ndiger Rechtsprechung die Verfassungsm344337igkeit des 247 522 Abs. 3 4 - 4 - ZPO (vgl. etwa BVerfG NJW 2008, 3419; NJW 2009, 137; NJW 2009, 572; BVerfG, Beschl. v. 10. Oktober 2008 - 1 BvR 1421/08, n.v.; v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, n.v.). 2. Der Kl344ger h344lt den angefochtenen Beschluss au337erdem deshalb f374r verfassungswidrig, weil das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG versto337en habe. Der behauptete Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG allein begr374ndet die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde jedoch nicht. Ins-besondere liegt nicht der Ausnahmefall der unzumutbaren und sachwidrigen Erschwerung des Zugangs zur Rechtsmittelinstanz vor, was insbesondere dann in Betracht kommt, wenn das Berufungsgericht nach 247 522 Abs. 2 ZPO vorgeht, obwohl die Rechtssache grunds344tzliche Bedeutung hat (vgl. BVerfG NJW 2009, 572, 573 f; BVerfG, Beschl. v. 25. Februar 2009 - 1 BvR 3598/08, Rn. 10 ff). Der (behauptete, vom Senat nicht gepr374fte) Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG betrifft das Zustandekommen der angefochtenen Entscheidung, nicht die Wahl 5 - 5 - zwischen dem Beschlussverfahren nach 247 522 Abs. 2 ZPO und dem "normalen" Berufungsverfahren. Eine Anh366rungsr374ge (247 321a ZPO) hat der Kl344ger nicht erhoben. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 16.10.2007 - 1 O 1/07 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 04.09.2008 - 3 U 279/07 -
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