BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/09 vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Er366ffnung des Sekund344rinsolvenzverfahrens - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 21. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 21. September 2009 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 15.722,33 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 4. August 2008 beantragte die weitere Beteiligte zu 1 (Gl344ubigerin) die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber das Verm366gen des Schuldners. Mit Beschluss vom 20. August 2008 wurde der Beteiligte zu 2 (fortan: Verwalter) zum vorl344ufigen Verwalter bestellt. Der Schuldner legte sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ein. Am 4. Dezember 2008 er366ffnete ein britisches Ge-richt auf Antrag des Schuldners ein Insolvenzverfahren 374ber dessen Verm366gen. Das Beschwerdegericht hob den Beschluss vom 20. August 2008 am 21. September 2009 auf. 1 - 3 - Am 16. Dezember 2008 hat die Gl344ubigerin die Er366ffnung eines Sekun-d344rinsolvenzverfahrens 374ber das inl344ndische Verm366gen des Schuldners bean-tragt, der seinen Angaben zufolge in Gro337britannien wohnt und arbeitet, jedoch 374ber Grundbesitz im Inland verf374gt. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 hat das Insolvenzgericht das Verfahren er366ffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin ist dieser Beschluss aufgehoben und die Sache an das Insol-venzgericht zur374ckverwiesen worden. Mit Beschluss vom 2. M344rz 2009 hat das Insolvenzgericht das Verfahren erneut er366ffnet. Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners hin hat das Landgericht den Er366ffnungsbeschluss aufgehoben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Gl344ubigerin weiterhin die Er366ffnung des Sekund344rinsolvenzverfahrens erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 356, 354, 335, 34 Abs. 1, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzul344ssig. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (247 574 Abs. 2 ZPO). 3 1. Die Rechtsbeschwerde h344lt die Frage f374r grunds344tzlich, ob auf Antrag eines Gl344ubigers gem344337 247 354 Abs. 1, 2, 247 356 Abs. 1 InsO ein Sekund344rinsol-venzverfahren 374ber dessen im Inland belegenes Verm366gen zu er366ffnen ist, wenn der Gl344ubiger glaubhaft macht, dass der Insolvenzverwalter des in einem anderen Mitgliedstaat er366ffneten Hauptinsolvenzverfahren keine Schritte zur Verwertung des inl344ndischen Schuldnerverm366gens unternimmt. Diese Frage 4 - 4 - l344sst sich jedoch unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Die internationale Zust344ndigkeit f374r die Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens - sei es ein Haupt- oder ein Sekund344rinsolvenzverfahren - richtet sich nach Art. 3 Abs. 2 Satz 1 EuInsVO. Hat der Schuldner den Mittelpunkt seiner haupts344chlichen Interessen im Gebiet eines Mitgliedstaats, so sind die Gerichte eines anderen Mitglied-staats nur dann zur Er366ffnung eines Insolvenzverfahrens befugt, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Gebiet dieses anderen Mitgliedstaats hat. In-l344ndisches Verm366gen reicht danach gerade nicht aus. Die Vorschrift des 247 354 Abs. 2 InsO, die f374r ein Partikularverfahren inl344ndisches Verm366gen in Ausnah-mef344llen ausreichen l344sst, ist wie alle Vorschriften des autonomen deutschen internationalen Insolvenzrechts im Geltungsbereich der EuInsVO nicht anwend-bar, soweit sie deren Vorschriften nicht nur erg344nzt, sondern im Widerspruch zu ihnen steht (BT-Drucks. 15/16, S. 12 f; vgl. etwa HK-InsO/ Stephan, 5. Aufl. Vor 247247 335 ff Rn. 19; M374nchKomm-InsO/Reinhart, 2. Aufl. Vor 247247 335 ff Rn. 84 f, 247 354 Rn. 3). Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der amtli-chen Begr374ndung des Regierungsentwurfs zu 247 354 InsO (BT-Drucks. 15/16, S. 25). Hier wird vielmehr ausdr374cklich darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 2 EuInsVO f374r die Er366ffnung eines Partikularverfahrens stets eine Niederlassung fordere. Eine Ausnahme sieht die gem344337 Art. 288 Abs. 2 AEUV (Art. 249 Abs. 2 EGV) in jedem Mitgliedsstaat unmittelbare Geltung beanspruchende Verord-nung auch nicht f374r den Fall vor, dass der ausl344ndische Verwalter keine oder keine ausreichenden Anstrengungen zur Verwertung des inl344ndischen Verm366-gens entfaltet. Die Rechtsbeschwerde weist nicht nach, dass dieser Grundsatz in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung oder der Kommentar- oder Aufsatz-literatur in Zweifel gezogen wird. Eine Klarstellung durch das Rechtsbeschwer-degericht ist damit nicht erforderlich. - 5 - 2. Der Anspruch der Gl344ubigerin auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Der Schutzbereich des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht betroffen, wenn das Gericht Vorbringen der Partei aus Gr374nden des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts f374r unerheblich h344lt und deshalb in seiner Entscheidung nicht er366rtert. Das Landgericht hat das Vorhandensein einer in-l344ndischen Niederlassung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO gepr374ft und verneint. Auf Weiteres kam es von seinem Rechtsstandpunkt aus nicht an. Mit dem vorgelegten Schreiben des britischen Insolvenzverwalters vom 16. Februar 2009 brauchte es sich daher nicht zu befassen. 5 3. Von einer weiteren Begr374ndung wird gem344337 247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen. 6 Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Gera, Entscheidung vom 02.03.2009 - 8 IE 1/08 - LG Gera, Entscheidung vom 21.09.2009 - 5 T 177/09 -
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