BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/09 vom 24. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. M344rz 2010 durch die Richter Dose, Weber-Monecke, Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandes-gerichts in Schleswig vom 6. November 2009 aufgehoben. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kosten-festsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Itzehoe vom 21. Juli 2009 teilweise abge344ndert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die auf Grund des Urteils des Landgerichts Itzehoe vom 29. Mai 2009 - 3 O 359/08 - von der Kl344gerin an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden festgesetzt auf 1.179,34 200 nebst Zinsen in H366he von f374nf Prozentpunkten 374ber dem Ba-siszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 4. Juni 2009. 2. Die Kl344gerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tra-gen. 3. Beschwerdewert: bis 600 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Der Beklagte begehrt im Kostenfestsetzungsverfahren gegen die Kl344ge-rin den Ansatz der ungeminderten Verfahrensgeb374hr. 2 Rechtspfleger und Oberlandesgericht haben die von dem Beklagten f374r seine erstinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten geltend gemachte 1,3-Verfah-rensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) nicht in voller H366he ber374cksichtigt. Denn gem344337 Anlage 1, Teil 3, Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG sei hier auf die Verfahrens-geb374hr die halbe vorgerichtlich entstandene 1,3-Gesch344ftsgeb374hr (Nr. 2300 VV RVG) anzurechnen. Mangels Anwendbarkeit auf Altf344lle habe an dieser Rechts-lage auch die zwischenzeitlich erfolgte Einf374hrung des 247 15 a RVG nichts ge-344ndert. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht zu-gelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statt-haft und auch sonst zul344ssig. Das Oberlandesgericht hat sie zur Sicherung ei-ner einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Daran ist der Senat gebunden (247 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO). 4 - 4 - III. 5 Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet, denn das Oberlandesgericht hat die geltend gemachte 1,3-Verfahrensgeb374hr (Nr. 3100 VV RVG) zu Unrecht nicht in voller H366he ber374cksichtigt. 6 1. Der erkennende Senat hat nach Erlass der angefochtenen Entschei-dung in 334bereinstimmung mit dem II. Zivilsenat (vgl. BGH Beschluss vom 2. September 2009 - II ZB 35/07 - ZIP 2009, 1927, 1928) wiederholt entschie-den, dass die Vorschrift des 247 15a RVG eine blo337e Klarstellung der bestehen-den Gesetzeslage darstellt. Folglich findet diese - gem344337 Art. 10 des am 4. Au-gust 2009 verk374ndeten Gesetzes zur Modernisierung von Verfahren im anwalt-lichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur 304nderung sonstiger Vorschriften vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449) am Tag nach der Verk374ndung in Kraft getretene - Be-stimmung auch Anwendung, wenn die Auftragserteilung des Erstattungsberech-tigten an seinen Prozess- bzw. Verfahrensbevollm344chtigten vor dem 5. August 2009 erfolgt war (vgl. Senatsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 175/07 - FamRZ 2010, 456 Tz. 15 ff. m.w.N. und vom 3. Februar 2010 - XII ZB 177/09 - zur Ver366ffentlichung bestimmt). 2. Der vorliegende Sachverhalt gibt dem Senat keine Veranlassung, hier-von abzuweichen. Mit den vom Oberlandesgericht f374r seine gegenteilige Rechtsauffassung angef374hrten Argumenten hat sich der Senat bereits in seinen vorstehend genannten Beschl374ssen ausf374hrlich befasst. 7 Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat gem344337 247 577 Abs. 5 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden. Nachdem keiner der Ausnahmef344lle des 247 15a Abs. 2 RVG ersichtlich ist, ist die Verfahrensgeb374hr antragsgem344337 in voller H366he zu ber374cksichtigen. Die von der Kl344gerin dem Be- 8 - 5 - klagten zu erstattenden Kosten sind daher im Wege des Kostenausgleichs nach 247 106 ZPO auf insgesamt 1.179,34 200 nebst Zinsen festzusetzen. Dose Richterin am Bundesgerichtshof Klinkhammer Weber-Monecke ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: LG Itzehoe, Entscheidung vom 21.07.2009 - 3 O 359/08 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 06.11.2009 - 9 W 126/09 -
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