BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/10 vom 1. Dezember 2010 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1, 65 Abs. 4, 58 Abs. 1 und Abs. 2 Wird ein Betreuungsverfahren wegen einer 304nderung des gew366hnlichen Auf-enthalts des Betreuten nach 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG an ein anderes Amtsgericht abgegeben, ist die Abgabeentscheidung nicht selbst344ndig anfecht-bar. BGH, Beschluss vom 1. Dezember 2010 - XII ZB 227/10 - LG Duisburg AG M374lheim an der Ruhr - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2010 durch den Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 19. April 2010 wird als unzul344ssig verworfen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei (247 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 200 Gr374nde: I. Nachdem der unter Betreuung stehende Betroffene zun344chst im Bezirk des Amtsgerichts M. wohnhaft war, zog er am 1. Dezember 2009 in die im Amtsgerichtsbezirk A. liegende Gemeinde U. um. 1 Das Amtsgericht M. hat, nachdem es dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat, mit Beschluss vom 2. M344rz 2010 die Abgabe des Betreuungsverfahrens an das Amtsgericht A. angeordnet. 2 Das Landgericht hat die gegen diesen Beschluss eingelegte Beschwerde des Betroffenen als unzul344ssig verworfen und wegen der Frage, ob ein Abga- 3 - 3 - bebeschluss nach 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG als Zwischenentscheidung selbst344ndig angefochten werden kann, die Rechtsbeschwerde zugelassen. II. 4 Die Rechtsbeschwerde des Beklagten ist unzul344ssig. 5 1. Nach 247 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten, au337er in den in 247 70 Abs. 3 Satz 1 FamFG genannten F344llen, nur statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug im Rahmen der gesetzlichen M366glichkeiten zugelassen hat (247 70 Abs. 1 FamFG). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Zwar hat das Landgericht in der angegriffenen Entscheidung die Rechts-beschwerde ausdr374cklich zugelassen. Der Senat ist im vorliegenden Fall jedoch an die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht nicht gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdef374hrer die Rechtsbe-schwerde zug344nglich gemacht, wenn sie nach dem Gesetz grunds344tzlich statt-haft ist. Sie wird aber nicht in den F344llen er366ffnet, in denen die Anfechtbarkeit gesetzlich ausgeschlossen ist (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192; BGH Beschl374sse vom 12. Sep-tember 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 zur Prozesskostenhilfe; vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211 zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und vom 10. Dezember 2003 - IV ZB 35/03 - FamRZ 2004, 437 zur Zur374ckweisung der Berufung nach 247 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO ; Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 70 Rn. 42). Eine nach dem Gesetz unanfechtbare Ent-scheidung des Beschwerdegerichts kann nicht durch dessen Ausspruch der Anfechtung unterworfen werden. Das gilt erst recht, wenn schon das Rechtsmit- 6 - 4 - tel zum Beschwerdegericht nicht zul344ssig war (Senatsbeschluss vom 21. April 2004 - XII ZB 279/03 - FamRZ 2004, 1191, 1192; Keidel/Meyer-Holz FamFG aaO). 7 2. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, ist gegen einen Abgabebeschluss nach 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG kein selbst344ndiges Rechtsmittel gegeben. a) Inwieweit ein Abgabebeschluss nach 247 4 Satz 1 FamFG angefochten werden kann, ist im Schrifttum umstritten. 8 aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Abgabebeschluss nach 247 4 Satz 1 FamFG trotz seines Charakters als Zwischenentscheidung selbst344ndig mit der Beschwerde angefochten werden k366nne (Bassen-ge/Roth/Gottwald FamFG/RpflG 12. Aufl. 247 4 Rn. 6; Friederici/Kemper Famili-enverfahrensrecht 247 4 Rn. 12; Pr374tting in Pr374tting/Helms FamFG 247 4 Rn. 30; Jansen/M374ller-Lukoschek FGG 3. Aufl. 247 46 Rn. 64). Dies ergebe sich aus der Gesetzesbegr374ndung zu 247 4 FamFG, die ausdr374cklich von der M366glichkeit einer 334berpr374fung der Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg ausgehe (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 176). 9 bb) Nach anderer Auffassung soll der Abgabebeschluss nach 247 4 Satz 1 FamFG nicht selbst344ndig mit der Beschwerde angefochten, sondern nur nach 247 58 Abs. 2 FamFG innerhalb eines gegen die Endentscheidung gerichteten Rechtsmittels 374berpr374ft werden k366nnen (M374nchKommZPO/Papst 3. Aufl. 247 4 Rn. 34; Schulte-Bunert/Weinreich/Sch366pflin FamFG 247 4 Rn. 27; Jurgeleit/Bui Betreuungsrecht 2. Aufl. 247 273 FamFG Rn. 15; Fr366schle in Fr366schle (Hrsg.) Betreuungs- und Unterbringungsverfahren 2. Aufl. 247 4 Rn. 18; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. 247 4 Rn. 14; Jacoby in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 4 Rn. 9; 10 - 5 - Heiderhoff in Bork/Jacoby/Schwab FamFG 247 273 Rn. 5; Bahrenfuss in Bahren-fuss (Hrsg.) FamFG 247 4 Rn. 8). 11 b) Der Senat schlie337t sich f374r den Fall der Abgabeentscheidung im Betreuungsverfahren nach 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG der letztgenannten Auffassung an. 12 aa) Nach der Neugestaltung des Rechtsmittelsystems durch das Gesetz 374ber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilli-gen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2568) findet die Beschwerde in Angelegenheiten nach diesem Gesetz nur noch gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist (247 58 Abs. 1 FamFG). Nach der in 247 38 Abs. 1 Satz 1 FamFG enthaltenen Definition liegt eine Endentscheidung vor, wenn durch die Entscheidung der Verfahrens-gegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Mit der Beschwerde anfechtbar sind daher nur Beschl374sse, die ein auf Antrag (247 23 FamFG) oder von Amts wegen (247 24 FamFG) eingeleitetes Verfahren insgesamt erledigen oder seine Anh344ngigkeit hinsichtlich eines der selbst344ndigen Erledigung zug344nglichen Teils des Verfahrensgegenstandes (247 301 ZPO analog) beenden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 58 Rn. 16). bb) Diese Voraussetzung erf374llt die Abgabeentscheidung nach 247247 4 Satz 1, 273 Satz 1 FamFG nicht. Die Abgabe kann, sofern die Voraussetzun-gen daf374r vorliegen, jederzeit bis zum Abschluss eines laufenden Verfahrens erfolgen (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 4 Rn. 9). Mit der Abgabeentschei-dung wird das laufende Verfahren weder ganz noch teilweise beendet. Es wer-den nur die die Angelegenheit betreffenden Gesch344fte auf das 374bernehmende Gericht 374bertragen, von dem das Verfahren dann fortgef374hrt wird (Kei- 13 - 6 - del/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 4 Rn. 37). Bei der Abgabeentscheidung handelt es sich daher um eine Zwischenentscheidung, die nach dem Rechtsmittelsys-tem des FamFG grunds344tzlich nur dann selbst344ndig angefochten werden kann, wenn dies ausdr374cklich gesetzlich bestimmt ist (247 58 Abs. 1 Halbsatz 2 FamFG). Fehlt eine solche Regelung, kann die Zwischenentscheidung gem344337 247 58 Abs. 2 FamFG nur im Rahmen eines gegen die Endentscheidung gerichte-ten Rechtsmittels inzident 374berpr374ft werden (Keidel/Meyer-Holz FamFG 16. Aufl. 247 58 Rn. 24). cc) Etwas anderes l344sst sich auch nicht den Gesetzesmaterialien zu 247 4 FamFG entnehmen. Dort wird zwar ausgef374hrt, dass Vormund, Betreuer und Betroffener die M366glichkeit haben, die Abgabeentscheidung im Beschwerdeweg 374berpr374fen zu lassen (BT-Drucks. 16/6308 S. 176 li. Sp.). Ob damit eine selb-st344ndige Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung gemeint ist, erscheint jedoch zweifelhaft (vgl. Zimmermann Das neue FamFG [2009] Rn. 16). Denn es ist kein Grund ersichtlich, warum der Gesetzgeber gerade bei der Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung nach 247 4 Satz 1 FamFG von der Systematik des neu konzipierten Rechtsmittelrechts abweichen wollte. In der weiteren Begr374ndung des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz 226 FGG-RG) vom 7. September 2007 (BT-Drucks. 16/6308) wird an mehreren Stellen ausdr374cklich darauf hingewiesen, dass nach dem zuk374nfti-gen Rechtsmittelrecht Zwischenentscheidungen entweder 374berhaupt nicht oder aber nur zusammen mit der Hauptsacheentscheidung anfechtbar seien (BT-Drucks. 16/6308 S. 166 re. Sp., 203 re. Sp.). Nicht instanzbeendende Be-schl374sse sollten nur dann einer selbst344ndigen Anfechtung unterliegen, wenn dies gesetzlich vorgesehen sei (BT-Drucks. 16/6308 S. 166 re. Sp.). Als statt-haftes Rechtsmittel f374r die isolierte Anfechtung einer Zwischenentscheidung sah die Entwurfsbegr374ndung zudem nicht die Beschwerde nach 247 58 FamFG, 14 - 7 - sondern die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwendung der 247247 567 bis 572 ZPO vor (BT-Drucks. 16/6308 S. 203 re. Sp.). Dieser gesetzgeberische Wille ist in den Vorschriften des Gesetzes 374ber das Verfahren in Familiensa-chen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) da-durch umgesetzt worden, dass die Anfechtbarkeit von Zwischenentscheidungen in den allgemeinen Vorschriften der 247247 1 bis 22 a FamFG differenziert geregelt wurde. F374r bestimmte Zwischenentscheidungen wird angeordnet, dass die Ent-scheidung mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der 247247 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar ist (vgl. 247247 6 Abs. 2, 7 Abs. 5 Satz 2, 21 Abs. 2 FamFG). Andere Zwischenentscheidungen werden ausdr374cklich f374r unanfechtbar erkl344rt (vgl. 247247 3 Abs. 3 Satz 1, 5 Abs. 3, 19 Abs. 2 FamFG). Daraus folgt, dass der Gesetzgeber dort, wo er die Notwendig-keit f374r eine selbst344ndige Anfechtung einer Zwischenentscheidung gesehen hat, auf die Vorschriften 374ber die sofortige Beschwerde in entsprechender Anwen-dung der 247247 567 bis 572 ZPO verwiesen hat und er es bei Zwischenentschei-dungen, bei denen diese Verweisung fehlt, die aber auch nicht f374r unanfechtbar erkl344rt wurden, bei der Anfechtbarkeit nach den allgemeinen Regeln (247 58 Abs. 2 FamFG) belassen wollte. dd) Da im Falle der Abgabe nach 247 4 Satz 1 FamFG eine sofortige Be-schwerde nach den Vorschriften der ZPO als selbst344ndiges Rechtsmittel nicht vorgesehen ist, die Entscheidung aber auch nicht f374r unanfechtbar erkl344rt wur-de, kann die Abgabeentscheidung nach dem Willen des Gesetzgebers allenfalls gem344337 247 58 Abs. 2 FamFG im Rahmen eines Rechtsmittels gegen die Endent-scheidung 374berpr374ft werden (Schulte-Bunert/Weinreich/Sch366pflin FamFG 247 4 Rn. 27; Bumiller/Harders FamFG 9. Aufl. 247 4 Rn. 14; Bahrenfuss in Bahrenfuss (Hrsg.) FamFG 247 4 Rn. 8). 15 - 8 - c) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist eine selbstst344ndi-ge Anfechtbarkeit der Abgabeentscheidung nach 247 4 FamFG auch verfassungs-rechtlich nicht geboten. 16 17 aa) Zwar wird durch die Abgabeentscheidung nach 247 4 Satz 1 FamFG der Schutzbereich des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ber374hrt, wonach niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf (vgl. Zimmermann Das neue FamFG [2009] Rn. 16 unter Verweis auf Vorwerk, Stellungnahme in der 86. Sitzung des Rechtsausschusses vom 11. Februar 2008; vgl. auch BVerfGE 118, 212, 240). Die M366glichkeit, die Abgabeentscheidung nach 247 58 Abs. 2 FamFG gerichtlich 374berpr374fen zu lassen, gen374gt jedoch den verfassungsrechtli-chen Anforderungen an einen fachgerichtlichen Rechtsschutz bei einer m366gli-chen Verletzung von Verfahrensgrundrechten. bb) Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 (BVerfGE 107, 395, 407) aus dem verfassungsrechtlich garan-tierten Justizgew344hrungsanspruch abgeleitet, dass bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh366r (Art. 103 Abs. 1 GG) ein fachgerichtlicher Rechtsschutz durch f366rmliche, in der Verfahrensordnung geregelte Rechtsbe-helfe gew344hrleistet sein muss. Unabh344ngig von der Frage, ob dieser zu Art. 103 Abs. 1 GG entwickelte Grundsatz auch auf die Verletzung anderer Verfahrens-grundrechte 374bertragen werden kann, w344ren die verfassungsrechtlichen Anfor-derungen an einen fachgerichtlichen Rechtsschutz durch die Regelungen des FamFG gewahrt. Das Bundesverfassungsgericht hat in dem Plenarbeschluss vom 30. April 2003 ausgef374hrt, dass dem Gesetzgeber ein weiter Ermessens-spielraum zukomme, wie er den verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutz sicherstelle. Ausreichend sei, wenn die 334berpr374fung der behaupteten Geh366rs-verletzung im Rahmen eines anderen ordentlichen Rechtsbehelfs m366glich sei. Unter Ber374cksichtigung dieser Grunds344tze gebietet das Verfassungsrecht somit 18 - 9 - keine selbst344ndige Anfechtbarkeit des Abgabebeschlusses nach 247 4 Satz 1 FamFG. Die M366glichkeit, die Abgabeentscheidung im Rahmen eines Hauptsa-cheverfahrens gerichtlich 374berpr374fen zu lassen, gen374gt den verfassungsrechtli-chen Anforderungen an einen effektiven Rechtsschutz bei einer m366glichen Ver-letzung von Verfahrensgrundrechten. 19 cc) Dass eine Abgabeentscheidung abweichend vom Willen des Gesetz-gebers isoliert anfechtbar ist, folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde auch nicht daraus, dass bei fehlender Anfechtbarkeit das Recht auf den gesetz-lichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt w344re. Denn durch die Ab-gabeentscheidung eines Richters w344re der Betroffene nur dann in seinem Ver-fahrensgrundrecht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt, wenn sie willk374rlich erfolgt ist (vgl. dazu BVerfGE 42, 237, 241 mwN). Eine im Rahmen der Anfech-tung der Hauptsache etwa gebotene verfassungskonforme - einschr344nkende - Auslegung des 247 65 Abs. 4 FamFG, wonach die Beschwerde nicht darauf ge-st374tzt werden kann, dass das erstinstanzliche Gericht seine Zust344ndigkeit zu Unrecht angenommen hat, bleibt demnach jedenfalls auf F344lle der Willk374r be-schr344nkt (vgl. Senatsbeschluss vom 14. M344rz 2007 - XII ZB 201/06 - FamRZ 2007, 1002, 1003 f. zu 247247 19, 20 FGG; M374nchKommZPO/Rimmelspacher 3. Aufl. 247 513 Rn. 19 f374r die Berufung; M374nchKommZPO/Lipp 3. Aufl. 247 571 Rn. 9 f374r die Beschwerde). - 10 - Aus den vom Beschwerdegericht getroffenen Feststellungen ergeben sich aber keine Anhaltspunkte f374r eine willk374rliche Entscheidung des Amtsge-richts. Auch die Rechtsbeschwerde f374hrt hierzu nichts aus. Eine verfassungs-widrige Rechtsschutzl374cke entsteht f374r den Beschwerdef374hrer demnach nicht. 20 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanzen: AG M374lheim an der Ruhr, Entscheidung vom 02.03.2010 - 5 XVII 450/08 - LG Duisburg, Entscheidung vom 19.04.2010 - 12 T 69/10 -
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