BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/10 vom 12. November 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser, Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 12. November 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 5. November 2008 wird auf Kos-ten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die von der Schuldnerin am 23. Juli 2008 gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegte "weitere Beschwerde" ist als Rechtsbeschwerde anzu-sehen. Denn die Rechtsbeschwerde ist der gegen die Beschwerdeentscheidung gem344337 247 64 Abs. 3, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbehelf. Sie ist indes schon deshalb unzul344ssig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (247 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist au337erdem unzul344ssig, weil sie nicht binnen der in 247 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmten einmonatigen Notfrist beim Bundesgerichtshof eingelegt worden ist, die mit Zustellung des Beschlus-ses des Landgerichts begann. Dieser Beschluss ist sp344testens am 24. September 2010 an die Schuldnerin zugestellt worden. Um 334bersendung der Akten einschlie337lich der "weiteren Beschwerde" an den Bundesgerichtshof 1 - 3 - hat die Schuldnerin - trotz rechtzeitigen Hinweises seitens des Landgerichts - erst am 28. Oktober 2010 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist gebeten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 21.04.2008 - 35 IN 71/99 - LG Potsdam, Entscheidung vom 05.11.2008 - 5 T 531/08 -
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