ECLI:DE:BGH:2016:021215XIIZB227.12.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII Z B 227/12 vom 2. Dezember 2015 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68 Abs. 3, 278 Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entsch eidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Tei l- nahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen. BGH, Beschluss vom 2. Dezember 2015 - XII ZB 227/12 - LG Rosto ck AG Güstrow - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s Betroffenen wird der Beschluss de r 3. Zivilkammer de s Landgerichts Rostock vom 29. März 2012 aufgehoben . Die Sache wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung , auch üb e r die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Besc hwerdewert: 3.000 Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die Verlängerung einer seit 2005 bestehenden Betreuung und eines Einwilligungsvorbehalts. Für den Betroffene n besteht seit 2005 eine Betreuung mit den Aufgabe n- kreisen Sorge für die Ges undheit, Aufenthaltsbestimmung, Vermögenss orge, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post, Behördenangelegenheiten, Versicherungsangelegenheiten, Sozialangelege n- heiten und Rentenangelegenheiten . Außerdem ist ein Einwilligungsvorb ehalt im Bereich der Vermögenssorge angeordnet worden . De r Betroffene hat mehrfach die Aufhebung der Betreuung beantragt . D as Amtsgericht hat nach vorheriger 1 2 - 3 - Einholung eines Sachverständigengutachtens und persönlicher Anhörung des Betroffenen die Betreuung und den Einwilligungsvorbehalt verlängert . In dem betreffenden Beschluss hat das Amtsgericht ferner e inen Verfahrens pfleger bestellt. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts gerichtete Beschwerde des Betroffenen hat das Beschwerdegericht zunächst wegen Verfristung als unz u- lässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat der Senat den Beschluss des Beschwerdegericht s aufgehoben und die Sache zur erneuten Be handlung und Entscheidung zurückverwiesen (Senatsbesc hluss vom 4. Mai 2011 XII ZB 6 32/10 FamRZ 2011, 1049) . Das Beschwerdegericht hat d a- raufhin ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt und dieses dem B e- troffenen zugeleitet. Der Verfahrenspfleger hat das Gutachten zur Stellungna h- me erhalten . Sodann hat d as Beschwerdegericht die Beschwerde des Betroff e- nen zurückgewiesen. Dag egen richtet sich die erneute Re chtsbeschwerde des Betroffenen. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des ang e- foc h tenen Beschlusses und zur erneuten Zurückverweisung der Sache an das L andgericht. 1. Di e Rechtsbeschwerde ist zulässig, i nsbesondere ist sie gegen eine Entscheidung über die Verlängerung einer bereits bestehenden Betreuung ( § 295 FamFG) auch ohne Zulassung durch das Beschwerdegericht statthaft ( § 70 Abs. 3 S atz 1 Nr. 1 Fa mFG, vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 XII ZB 166/10 FamRZ 2010, 1897 ). 3 4 5 - 4 - 2. Die Recht sbeschwerde ist auch begründet. a) Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung auf § 1896 Abs. 1 BGB gestützt und da zu ausgeführt , das in der Beschwerdei nstanz eingeholte Sachverständigengutachten komme zu dem Ergebnis, dass bei dem Betroff e- nen in Folge eines schweren Schäde l - Hirn - Traumas aus dem Jahre 198 2 eine tiefgreifende anhaltende organische Persönlichkeitsveränderung/ - störung b e- stehe. I n der aktuell en klinischen Untersuchung habe sich diese organische Persönlichkeitsstörung in einer schweren Störung der kognitiven Fähigkeiten, insbesondere hinsichtlich der eigenen Handlungsplanung und des Vorhers e- hens persönlicher und sozialer Konsequenzen des eigene n Handelns , gezeigt. Die psychische Störung bewirke, dass der Betroffene anhaltend nicht in der L a- ge sei, sinnvoll und eigenverantwortlich für seine persönlichen A ngelegenheiten Sorge zu tragen. b) Die angegriffene Entscheidung hält einer rechtlichen Übe rprüfung nicht stand. Das Beschwerdegericht hätte den Betroffenen erneut persönlich anhören müssen. a a) Allerdings ka nn das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vor genommen worden ist und von einer erneuten Anhörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2014 XII ZB 503/13 FamRZ 2014, 828 Rn. 5 mwN). Nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung vorgetragene Tatsac hen oder eine Änd e- rung der Sachlage erfordern aber nur dann k ei ne erneute Anhörung, wenn di e- se Tatsachen oder die Änderung offensichtlich für die Entscheidung unerheblich sind (Keidel/Sternal FamFG 18 . Aufl. § 68 Rn. 59 mwN). Zieht das Beschwe r- degericht fü r seine Entscheidung mit einem neuen Sachverständigengutachten 6 7 8 9 - 5 - eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen dagegen geboten (S e- natsbes chluss vom 2. September 2015 XII ZB 138/15 FamRZ 2015, 1959 Rn. 13 ). bb ) Dan ach durfte das Beschwerdegericht von einer persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen nicht absehen , weil es seine Entscheidung hauptsächlich auf das von ihm neu eingeholt e Sachverständigengutachten gestützt hat. cc ) Die Entscheidung beruht auch auf dem Verfahrensfehler, da nicht ausgeschlossen ist, dass das Beschwerdegericht bei erneuter Anhörung des Betroffenen unter Hinzuziehung des Verfahrenspflegers zu einer anderen En t- scheidung gelangt wäre. c) D ie Zurüc kverweisung gibt dem Beschwerdegericht Gelegenheit, im Hinblick auf die in der Rechtsbeschwerdegründung , speziell gegen die Au f- rechterhaltung der Betreuung im Wirkungskreis Gesundheitsfürsorge , geltend gemachten Bedenken weitere Ermittlungen anzustel l en . I nsbesondere ist d em Verfahrenspfleger Gelegenheit zu geben, an der gebotenen persönlichen Anh ö- rung des Betroffenen teilzunehmen. D er Verfahrenspfleger durfte nicht erst durch den amtsgerichtlichen Beschluss bestellt werden, durch den die Verlängerung d er Betreuung ang e- ordnet wurde. Der Mindeststandard der Gewährung rechtlichen Gehörs ve r- pflichtet das Gericht, dem zu bestellenden Verfahrensp fleger als Verfahrensb e- teiligtem ( § 274 Abs. 2 FamFG ) grundsätzlich vor einem Eingriff in die Recht s- sphäre des Betr offenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Ermittlungse r- gebnis zu geben (BayObLG NJW - RR 1988, 72 zu Art. 10 Bay. UnterbrG OLG München OLGR 2006, 784). Deshalb muss im Hauptsacheverfahren der Verfahrenspfleger vor der abschließenden Anhörung des Be troffenen bestellt 10 1 1 12 13 - 6 - und ihm Gelegenheit gegeben werden, an dem Anhörungstermin teilzunehmen (zur Unterbringung siehe insoweit Senatsbe schluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 17 ff. ; MünchKomm FamFG/Schmidt - Recla 2. Aufl. § 276 Rn. 14 ). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Güstrow, Entscheidung vom 27.08.2010 - 32 XVII 445/05 - LG Rostock, Entscheidung vom 29.03.2012 - 3 T 345/10 -
Full & Egal Universal Law Academy