ECLI:DE:BGH:2 016:091116BXIIZB227.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 227/15 Verkündet am: 9. November 2016 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1603 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Zum Umfang einer Erwerbsobliegenheit des Elternteil s, der eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bezieht. BGH, Beschluss vom 9. November 2016 - XII ZB 227/15 - OLG Brandenburg AG Königs Wusterhausen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgeri chtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. November 2016 durch de n Vorsitzende n Richter D ose, die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin wi rd der B e- schluss des 5. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Oberlandesgeric ht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe : I. Der Antragsteller ist der im Mai 2007 geborene Sohn der Antragsgegn e- rin. Er macht im vorliegenden Verfahren, vertreten durch seinen Vater, gegen die Antragsgegnerin für die Zeit ab Oktober 2011 Kindesunte rhalt in Höhe des nach Altersstufen gestaffelten Mindestunterhalt s abzüglich des hälftigen Kindergelds geltend. 1 - 3 - Der Antragsteller lebt gemeinsam mit seiner inzwischen volljährigen Schwester im Haushalt des Vaters. Die Ehe der Eltern ist seit dem 6. Dezember 2011 rechtskräftig geschieden. Die 1964 geborene Antragsgegnerin war als Sozialversicherungs - fachangestellte tätig. A ufgrund einer seit 2009 bestehenden psychischen E r- krankung aus dem depressiven Formenkreis ist sie zu 70% schwerbehindert un d bezieht monatlich eine (befristete) Rente wegen voll er Erwerbs minderung VBL - R . Die Antragsgegnerin e r- bringt Pflegeleistungen für ihre gebrechliche Mutter. Der Vater des Antragstellers ist angestellter Werkstattleiter und bezieht ein monatliche s Bruttoeinkommen von mindest ens 28. Dezember 2011 erneut geheiratet. Von seiner neuen Ehefrau lebt er seit Ende 2013 getrennt. Die Antragsgegnerin hat sich gegenüber dem Unterhaltsbegehren des Antragstellers vor allem auf mangelnde Leistungsfähigkeit berufen un d auf eine Ersatzhaftung des Vaters nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB verwiesen . Das Amtsgericht hat die Antragsgegnerin antragsgemäß zu Unterhalt s- zahlungen verpflichtet. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der A n- tragsgegnerin mit der Maßgabe zurückgew iesen, dass die Zahlungen wegen Unterhaltsvorschussleistungen teilweise an den zuständigen Landkreis zu lei s- ten sind. Dagegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der A n- tragsgegnerin. 2 3 4 5 6 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochte nen B e- schlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht . 1. Das Oberlandesgericht hat die Antragsgegnerin als für den Mindestu n- terhalt hinreichend leistungsfähig angesehen. Von ihrem monatlich e n R ente n- einkommen von netto zwischen 1.2 seien e- nommen werden, dass der Antragsteller durch einen Vorwegabzug der ihm aus anderen Verfahren zustehenden Kostenerstattungsansprüche seinen Mi n- destunte rhalt teilweise selbst finanziere. Darüber hinaus seien der Antragsgegnerin Einkünfte aus einer schul d- haft unterlassenen stundenweisen Erwerbstätigkeit fiktiv anzurechnen. Die A n- tragsgegnerin sei n icht aus gesundheitlichen Gründen in vollem Umfang e r- we rbsunfähig, sondern wenn auch mit nicht unerheblichen Einschränku n- gen durchaus fähig und in der Lage, eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Der Bewilligung einer Rente komme zwar eine starke Indizwirkung für die von der Antragsgegnerin behauptete Erwerbsunf ähigkeit zu. Der Rentenversicherung s- träger dokumentiere damit, dass eine Vermittlung in eine reguläre Beschäft i- gung nicht ernsthaft erwartet werden könne. Die Feststellung der Erwerbsunf ä- higkeit erfolge nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aber schon dann, wenn der Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung für unbest immte Zeit nicht in der Lage sei , unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Darüber, ob die Antragsgegnerin in dem zeitlich begrenzten U mfang von bis zu drei Stunden täglich keiner B e- schä f tigung nachgehen könne, enthalte der Rentenbescheid mithin keine Au s- sage. 7 8 9 - 5 - Die Antragsgegnerin habe weder dargetan noch bewiesen, dass es ihr nicht möglich (gewesen) sei, werktäglich mindestens zwei bis drei Stunden oder jedenfalls bis zum Erreichen der Hinzuverdienstgrenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. S ie habe insoweit ihre Erkranku n- gen bzw. gesundheitlichen Beeinträchtigungen, an denen sie leide, im Einze l- nen und nachvollziehbar darstellen und vortragen müssen, inwiefern sich diese auf ihre Erwerbsfähigkeit bzw. auf die Dauer ihrer täglichen Arbeitsfähigkeit auswirk t e n . Das von ihr vorg etragene psychosomatische Trauma bzw. die D e- pression, weil ihr der Antragsteller im Zuge eines Sorgerechtsverfahrens we g- genommen worden sei, reiche ebenso wenig wie der vorgelegte Schwerbehi n- dertenausweis aus , um einen substantiierten Sachvortrag zum vorliegenden Krankheitsbild und den sich hieraus im Erwerbsleben ergebenden Beeinträc ht i- gungen zu ersetzen. Das von ihr vorgelegte psyc hiatrische Attest sei nicht au s- sagekräftig. Statt dessen habe sie erklärt, sie pflege ihre Mutter an sechs Tagen in der Woche jeweils drei Stunden, also 18 Stunden in der Woche. Es bestü n- den daher durchaus realistische Beschäftigungschancen außerhalb eines vol l- schichtigen Arbeitsverhältnisses, nämlich im Rahmen einer Nebentätigkeit von bis zu drei Stunden täglich. Aufgrund ihr er beruflichen Erfahrung sei die Antragsgegnerin in der L a- ge, auf dem freien Mar kt eine Teilzeitbeschäftigung für Büroarbeiten zu erha l- ten. Ihr sei es möglich gewesen, während des gesamten streitigen Zeitraums ein Einkommen in Höhe der Hinzuverdienstgrenze von aktuell e- len. Zur Erfüllung ihrer verschärf ten Unterhaltspflic ht gegenüber einem minde r- jährigen Kind habe sie sich bereits mit Zugang der Zahlungsaufforderung im November 2009 um eine Erwerbstätigkeit bemühen müssen. Es ergäbe sich somit ein erzielbares 2015). 10 11 - 6 - Der Vater des Antragstellers habe nicht anstelle der Antragsgegnerin oder in Form einer quotenmäßigen Beteiligung für den Barunterhalt des Antra g- stellers aufzukommen , weil er seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung des Sohnes erfüllt habe . Die Antrags gegnerin habe dies zwar bestritten, aber schon nicht angegeben, von welcher Fremdperson der Antragsteller betreut worden sei bzw. dass der Vater keine nennenswerten Betreuungsleistungen mehr e r- bringe. Der Vater sei auch nicht als anderer leistungsfähig er Verwandter nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB zum Barunterhalt verpflichtet. Zwar komme bei e i- nem entsprechenden Einkommensgefälle der Eltern eine solche Verpflichtung des betreuenden Elternteils grundsätzlich in Betracht und sei aufgrund des vom Vater erzie lten reinen Nettoeinkommens e i in Erwägung zu ziehen. Die guten Einkommensverhältnisse des Vaters würden allerdings lediglich die g e- steigerte Unterhaltspflicht der Antragsgegnerin nach § 1603 Abs. 2 S atz 1 BGB und damit eine Beschränkung auf den notwendigen Selbstbehalt zwischen 950 Nettoeinkünfte der Eltern ergebe ersichtlich kein Differenzverhältnis von nahezu 1:3, das erst die H aftung der Antragsgegnerin auf den Barunterhalt insgesamt entfallen ließe. Deren Unterhaltspflicht mit den ihren angemessenen Selbstb e- von einer etwaigen Mithaftung des Vaters oh nehin unberührt. Dass der Vater ein höheres Einkommen erziele, habe die insoweit darlegungs - und bewei s- pflichtige Antragsgegnerin nicht nachgewiesen. Darüber hinaus sei zu beac h- ten, dass eine vollständige oder anteilige Haftung des betreuenden Elternteils für den Barunterhalt nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht komme, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil auch bei Zahlung des vollen Kindesunte r- halts seinen angemessenen Selbstbehalt noch verteidigen könne. So liege der 12 13 - 7 - Fall gerade hier. Darüber h inausgehend komme eine Mithaftung des betreue n- den Elternteils nach einer umfassenden Billigkeitsbetrachtung in Frage, die in s- besondere die Übernahme der Kindesbetreuung neben der Erwerbstätigkeit berücksichtigen müsse sowie den Umstand, dass der besser ver dienende b e- treuende Elternteil das Kind faktisch an seinen gehobenen Lebensverhältnissen bereits teilhaben lasse. Für eine Mithaftung des Vaters sei im vorliegenden Fall kein Raum. Di e- ser habe auch für den Unterhalt der weiteren volljährigen Tochter au fzuko m- men. Zudem seines Vaters teil, so dass diesen höhere finanzielle Belastungen träfen. Die Beschränkung der Antragsgegnerin auf den angemessenen Selbs t- behalt habe nicht zur Folge, dass diese dem Antragsteller gegenüber nicht im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB gesteigert erwerbspflichtig wäre. Zwar habe der Bundesgerichtshof ausgeführt, das Bestehen eines erheblichen fina n- ziellen Ungleichgewichts zulasten des Barunterhaltspflichtigen lasse dessen verschärfte Unterhaltspflicht entfallen. Dies sei jedoch so zu verstehen, dass der Barunterhaltspflichtige lediglich mit Blick auf seine Leistungsfähigkeit wie ein nicht gesteigert Unterhaltspflichtiger zu behandeln sei, ihm also der ang e- messene Sel bstbehalt verbleiben müsse. Dagegen sei kein überzeugender Grund dafür ersichtlich, warum der barunterhaltspflichtige Elternteil in den Fä l- len des § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB nur aufgrund der günstigen finanziellen Lage auf Seiten des anderen Elternteils von seiner verschärften Erwerbsverpflichtung entlastet sein sollte. Zu bedenken sei zudem, dass sich auf Haftungserleicht e- rungen nur derjenige berufen könne, der selbst seinen Obliegenheiten uneing e- schränkt nachkomme. 14 15 - 8 - 2. Das hält recht licher Überprüfung ni cht in jeder Hinsicht stand. a) Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht u nterhaltspflichtig, wer bei Berüc k- sichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, den Unterhalt o h- ne Gefährdung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewähren. aa) D ie Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen bestimmt sich in er s- ter Linie nach dem von ihm erzielten bzw. nach dem ihm möglichen und in z u- mutbarer Weise erzielbaren Einkommen (vgl. Senatsurteil vom 9. Juli 2003 XII ZR 83/00 FamRZ 2003, 1471 , 1473 ) . Den Unterhaltspflichtigen trifft grundsätzlich eine Obliegenheit zur vollschichtige n Erwerbstätigkeit ( Senatsb e- schluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 12 ff.; Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 736). Erfüllt er seine Erwerbsobliegenheit nicht, ist ihm ein fiktives Einko m- men in Höhe des aus einer ihm möglichen und zumutbaren Tätigkeit erzielb a- ren Verdienstes zuzurechnen ( Senatsurteil vom 9. Juli 2003 XII ZR 83/00 FamRZ 2003, 1471 , 1473; Wendl/Klinkhammer Das Unterhaltsrecht in der f a- milienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn . 245). Die Darlegungs - und Beweislast für eine mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit trägt der Unterhaltspflichtige . Dies gilt ebenfalls für e in von ihm geltend gemachtes Fehlen einer realen Beschäftigungschance ( Senatsb e- schlüsse vom 22. Januar 2014 XII ZB 185/12 FamRZ 2014, 637 Rn . 11 ff. und vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn. 18 mwN; BVerfG FamRZ 2014, 1977 Rn. 17 ) . A u ch bei einem Verstoß gegen seine E r- werbsobliegenheit darf dem Unterhaltspflichtigen allerdings nur ein Einkommen zugerechnet werden, welches von ihm realistischerweise zu erzielen ist (S e- natsbeschluss vom 19. Juni 2013 XII ZB 39/11 FamRZ 2013, 1378 Rn. 18 ; BVerfG FamRZ 2010, 793). 16 17 18 19 - 9 - Für den Unterhalt einsetzbar sind sodann im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB die erzielten bzw. erzielbaren Beträge, die den angemessenen eigenen Unterhalt des Unterhaltspflichtigen (angemessener Selbstbehalt ) übersteigen. bb ) Wer sich gegenüber seiner Erwerbsobliegenheit auf eine krankheit s- bedingte Einschränkung seiner Erwerbsfähigkeit berufen will, muss grundsät z- lich Art und Umfang der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden angeben, und er hat ferner d arzulegen, inwieweit die behaupteten g e- sundheitlichen Störungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken (Senatsb e- schluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 13; zum Ehegattenunterhalt wegen Krankheit Senatsurteile vom 25. Oktober 2006 XII ZR 190/03 FamRZ 2007, 200, 201 f. und vom 27. Juni 2001 XII ZR 135/99 FamRZ 2001, 1291, 1292). (1) Bezieht der Unterhaltspflichtige eine Rente wegen voll er Erwerbs min - derung gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, so setzt dies grundsätzlich v o- raus, dass er wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit a u- ßerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . Das zeitliche Leistu ngsvermögen von täglich drei Stunden entspricht der Grenze für eine Vermittlung durch die Agentur für Arbeit (§ 138 Abs. 5 Nr. 1 SGB II I: 15 Stunden wöchentlich ; vgl. auch § 138 Abs. 3 Satz 1 SGB III ). Nach demselben Maßstab erfolgt a uch die Abgrenzung zwi schen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Sozialgesetzbuch II und der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte nach dem Sozialgesetzbuch XII (§ 8 Abs. 1 SGB II, § 41 Abs. 3 SGB XII). Erfüllt der Unterhaltspflichtige die Voraussetzungen einer Re nte wegen voller Erwerbsminderung, so ergibt sich daraus mithin , dass er nicht drei Stu n- 20 21 22 23 - 10 - den oder mehr arbeitstäglich erwerbstätig sein kann und dass er einer Vermit t- lung durch die Agentur für Arbeit nicht zur Verfügung steht. Eine vollständige Unfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten , etwa im Geringverdienerbereich , ergibt sich daraus indessen noch nicht. Das stimmt mit der vom Gesetz für Renten wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe vorgesehenen Hinzuverdienst - grenze nach § 96 a Abs. 2 Nr. 2 SGB VI ( ent sprechend der Geringverdie ner tä - tigkeit nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV; überein . (2) Dementsprechend trägt der Unterhaltspflichtige nicht nur die Darl e- gungs - und Beweislast dafür, dass er keine Vollzeitstelle zu erlangen vermag, sondern auc h dafür, dass dies in gleicher Weise für eine geringfügige Beschä f- tigung (sog. Mini - Job) gilt (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2012 XII ZR 178/09 FamRZ 2012, 517 Rn. 30 ff. zur Erwerbsobliegenheit des unterhalt s- berechtigten Ehegatten). Das gilt entgegen der Auffassung des Oberlandesgericht s und der Rechtsbeschwerde bereits im Rahmen der Leistungsfähigkeit nach § 1603 Abs. 1 BGB. Denn d em Unterhaltspflichtigen obliegt die Ausschöpfung seiner Leistungsfähigkeit auch außerhalb der gesteigerten Unte rhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB bereits im Rahmen seiner allgemeinen Verpflichtung nach § 1603 Abs. 1 BGB . Das von der Rechtsbeschwerde zitierte Senatsurteil vom 12. Januar 2011 (BGHZ 188, 50 = FamRZ 2011, 45 4) besagt nichts anderes. E s betrifft das E rreichen der Regelaltersgrenze, das die Erwerbsobliegenheit im Rahmen von § 1603 Abs. 1 BGB entfallen lässt . Dass Bezieher von Altersre n- ten im Einzelfall eher und in größerem Umfang zu einer Erwerbstätigkeit in der Lage sein können als Bezieher von Renten wegen Erwerbsminderung, ändert nichts an der bewussten Grenzziehung durch den Gesetzgeber, die auch im Unterhaltsrecht zu beachten ist (vgl. § 1571 BGB). 24 25 - 11 - Zwar kann d er Unterhaltspflichtige bei Vorliegen der Voraussetzung en einer R ente wegen voller Erwe rbsminderung zur Erlangung einer entspreche n- den Beschäftigung nicht auf die Vermittlung der Agentur für Arbeit zurückgre i- fen . Das schließt indessen seine Erwerbsobliegenheit nicht aus. De nn er ist ohnedies gehalten, sich auch durch eigene Initiative über S tellenangebote zu informieren und sich um geeignete Stellen zu bewerben. D ementsprechend genügt der Unterhaltspflichtige nach der Rechtsprechung des Senats auch in anderen Fällen allein durch die Meldung als arbeitsuchend nicht seiner E r- werbsobliegenheit ( Senatsurteil e vom 31. Mai 2000 XII ZR 119/98 FamRZ 2000, 1358 , 1359 und vom 18. Januar 2012 XII ZR 178/09 FamRZ 2012, 517 Rn. 30 für den unterhaltsberechtigten Ehegatten ; Wendl/Dose Das Unte r- haltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 782 ). b ) Nach den genannten Maßs t äben hat die Antragsgegnerin nicht darg e- legt, dass sie zu einer Erwerbstätigkeit im vom Oberlandesgericht zugrunde gelegte n Umfang nicht in der Lage ist. Die Einkommensermittlung des Oberla n- desgericht s leidet hin gegen daran, dass der verweigerte Abzug wegen Pfä n- dungen nicht auf tragfähigen Erwägungen beruht. aa) Durch die Berufung auf den Bezug einer Rente wegen voll geminde r- ter Erwerbsfähigkeit hat die Antragsgegnerin allerdings hinreichend dargelegt, dass s ie zu einer voll - oder teilschichtigen Erwerbstätigkeit nicht in der Lage ist. Dass ihr darüber hinausgehend auch e ine Tätigkeit im reduzierten Umfang von arbeitstäglich bis zu drei Stunden möglich ist, wird davon aber noch nicht au s- geschlossen. Auch der v on ihr vorgelegte Schwerbehindertenausweis mit e i- nem Grad der Behinderung von 70% rechtfertigt einen solchen Schluss nicht. Damit hat die Antragsgegnerin weder Art und Umfang der behaupteten g e- sundheitlichen Beeinträchtigungen oder Leiden ange ge ben noch in nachvol l- 26 27 28 - 12 - ziehbarer Form d argelegt, inwieweit ihre gesundheitlichen Störungen sich auf ihre Erwerbsfähigkeit auswirken . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Oberla n- desgericht darauf auch nicht nochmals hinweisen. Das Oberlandesgeri cht hat die Antragsgegnerin vielmehr darauf hingewiesen, dass ihr bisheriger Sac h- vortrag zur vollständigen Erwerbsunfähigkeit nicht ausreichend sei. Die A n- tragsgegnerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass es Kindes (des Antragsteller s) wegen Depressionen krankgeschrieben sei und zu dem Bluthochdruck habe. Außerdem habe sie D em Oberlandesgericht ist darin zuzustimmen, da ss eine vol l- ständige Erwerbsunfähigkeit auch für eine Geringverdienertätigkeit damit nicht dargelegt ist. Das Oberlandesgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin im Umfang von 18 Wochenstunden Pflegeleistungen an ihre Mutter erbring t, was zusätzlich für ihre Erwerbsf ähigkeit im Rahmen einer G e- ringverdienertätigkeit spricht. Abgesehen davon, dass die behauptete vollständige Erwerbsunfähigkeit auch für eine stundenweise Geringverdienertätigkeit von vornherein durch die Antragsgegner in darzulegen und zu beweisen war, hatte das Oberlandesgericht durch den gegebenen Hinweis seiner Pflicht aus § 139 ZPO genügt und musste d en Hinweis nicht wiederholen oder erneuern , da d ie Antragsgegnerin hinre i- chende Veranlassung zu einem erschöpfenden S achvortrag hatte . Mangels hinreichenden Sachvortrags spielt es auch keine Rolle, dass der Vortrag wie von der Rechtsbeschwerde geltend gemacht wird von Seiten des Antragste l- ler s nicht (ausdrücklich) bestritten worden ist. 29 30 - 13 - Die von der Antragsgegner in geleistete Pflege der Mutter entbindet s ie nicht von der sie im Rahmen des Kindesunterhalts treffenden Erwerbsobliege n- heit. D er Antragsteller geht der Mutter der Antragsgegnerin im Rang vor (§ 1609 Nr. 1, 6 BGB ; vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2016 X II ZB 693/14 FamRZ 2016, 887 Rn. 22 ). Auch d ie für weitergeleitetes Pflegegeld geltende Anrechnungsregelung des § 13 Abs. 6 Nr. 1 SGB XI erlaubt keinen Rüc k- schluss auf einen Vorrang der Pflegetätigkeit vor der im Interesse des Kindes gebotenen Erwerbstä tigkeit. Zu beachten ist vielmehr, dass das Anrechnung s- verbot vor allem die Fälle abdecken soll, in denen das Pflegegeld an eine Pfl e- geperson weitergeleitet wird , die unterhaltsrechtlich nicht erwerbsverpflichtet ist oder die die Pflege neben ihrer Erwerbs tätigkeit leistet (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2006 XII ZR 157/03 FamRZ 2006, 846, 848 ; BT - Drucks. 14/580 S. 5 ). Das Oberlandesgericht hat der Antragsgegnerin ein beispielsweise durch Bürotätigkeiten o- nat zugerechnet . D as ist von der Rechtsbeschwerde insoweit nicht angegriffen wor den und begegnet rechtsbeschwerderechtlich auch sonst keinen durchgre i- fenden Bedenken. bb) Hinsichtlich der abgelehnten Abzüge wegen Pfändungen entbehrt der angef ochtene Beschluss indessen einer tragfähigen Begründung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats gilt außerhalb der g e- steigerten Unterhaltspflicht nach § 1603 Abs. 2 BGB der allgemeine Grun d- satz, dass Ansprüchen Unterhaltsberechtigter kein all gemeiner Vorrang vor a n- deren Verbindlichkeiten des Unterhaltspflichtigen zukommt. Andererseits dürfen diese Verbindlichkeiten auch nicht ohne Rücksicht auf die Unterhaltsinteressen getilgt werden. Vielmehr bedarf es eines Ausgleichs der Belange von Unte r- 31 32 33 34 - 14 - ha ltsgläubiger, Unterhaltsschuldner und Drittgläubiger. Ob eine Verbindlichkeit im Einzelfall zu berücksichtigen ist, kann danach nur im Rahmen einer umfa s- senden Interessenabwägung nach billigem Ermessen entschieden werden. I n- soweit sind nach ständiger Recht sprechung des Senats insbesondere der Zweck der Verbindlichkeiten, der Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung, die Dringlichkeit der beiderseitigen Bedürfnisse, die Kenntnis des Unterhalt s- schuldners von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld und seine Möglich keiten von Bedeutung, die Leistungsfähigkeit ganz oder teilweise wiederherzustellen (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 19 mwN). Das Oberlandesgericht hat die vom Amtsgericht noch gebilligten Abzüge abgelehnt, weil nicht hingenommen werden könne, dass der Antragsteller durch einen Vorwegabzug der ihm aus anderen Verfahren zustehenden Kostenersta t- tungsansprüche seinen Mindestunterhalt teilweise selbst finanziere. Dagegen rügt die Rechtsbeschwerde mit Recht, dass es sich nicht um Kostenersta t- tungsansprüche des Antragstellers, sondern seines Vaters handele. Es fehlt mithin bereits an einer hinreichenden Abwägung der Belange der Beteiligt en des Unterhaltsverhältnisses und des (Dritt - )Gläubigers , so dass nicht ausg e- schlossen werden kann, dass ein Abzug gerechtfertigt ist . 3. Der angefochtene Beschluss ist demnach aufzuheben, weil nicht au s- geschlossen ist, dass die Pfändungen zu berücksi chtigen sind und dies zu einer für den Mindestunterhalt eingeschränkten Leistungsfähigkeit führen kann. Da hierfür weitere tatrichterliche Feststellungen erforderlich sind, ist dem Senat eine abschließende Entscheidung in der Sache verwehrt. 4. Für das weitere Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass die Unte r- haltspflicht der Antragsgegnerin aufgrund der bisherigen Einkommensermittlung 35 36 37 - 15 - auch im Hinblick auf die Erwerbsobliegenheit und das der Antragsgegnerin i n- soweit zugerechnete fiktive Einkommen nicht auf einer sie treffenden gesteige r- ten Unterhaltspflicht gemäß § 1603 Abs. 2 BGB beruht. Da die Antragsgegnerin danach ihren angemessenen Selbstbehalt nicht anzugreifen braucht, käme es bei im Ergebnis übereinstimmender Einkommensermittlung nicht darauf an, ob durch den Vater des Antragstellers als anderen unterhaltspflichtigen Verwan d- ten im Sinne von § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB das Eingreifen einer gesteigerten Unterhaltspflicht ausgeschlossen würde. Dass das Oberlandesgericht auf der bisherigen Grundlage auch ei ne Mithaftung des Vaters aufgrund § 1606 Abs. 3 BGB nicht angenommen hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 26 ff. ) . Das Oberlandesgericht ist insoweit zutreffend d avon ausg e- gangen, dass der Vater seine Unterhaltspflicht grundsätzlich durch die Betre u- ung des Kindes erfüllt hat. In welchem konkreten Umfang er das Kind persö n- lich betreut oder er sich der Hilfe Dritter bedient hat, spielt hierfür keine en t- scheidende Rol le, weil er als allein sorgeberechtigter Elternteil zweifelsfrei die Betreuungsverantwortung für den Antragsteller trägt und getragen hat. Sollte das Oberlandesgericht nunmehr zu einer Abziehbarkeit der g e- pfändeten Beträge gelangen, so wäre erneut zu p rüfen, ob der angemessene Selbstbehalt der Antragsgegnerin gewahrt wäre und verneinendenfalls in we l- chem Umfang die gesteigerte Unterhaltspflicht durch eine Unterhaltspflicht de s Vater s als weitere r unterhaltspflichtige r Verwandte r nach § 1603 Abs. 2 Satz 3 BGB entfällt. Hierbei wäre neben den von der Antragsgegnerin darzulege n- den Einkommens - und Vermögensverhältnissen des Vaters allerdings auch dessen Betreuungsleistung zu berücksichtigen (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 2013 XII ZB 297/12 FamRZ 2013, 1558 Rn. 26). 38 - 16 - Schließlich wird das Oberlandesgericht im Hinblick auf die Zahlung an den Träger der Unterhaltsvorschusskasse zu beachten haben , dass der A n- spruch auf das Land und nicht wie vom Oberlandesgericht tituliert auf den Landkreis übe r geht . Dose Klinkhammer Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Königs Wusterhausen, Entscheidung vom 26.05.2014 - 10 F 48/13 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.05.2015 - 3 UF 72/14 - 39
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