ECLI:DE:BGH:2016:280916BXIIZB227.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 227/16 vom 28. September 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 26, 280, 293 Zur Verwertbarkeit eines Sachverständigengutachtens über die Notwendigkeit der Betreuung, welche s im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits rund ein Jahr zurückliegt. BGH, Beschluss vom 28. September 2016 - XII ZB 227/16 - LG Bielefeld AG Gütersloh - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. September 2016 durch den Vorsi tzenden Richter Dose und die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 6. April 2016 wird zurückgewi e- sen . Das Verfahren der Rechtsb eschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Beschwerdewert: 5 Gründe: I. Auf Anregung der Betreuungsbehörde hat das Amtsgericht ein Gutac h- ten über die Notwendigkeit einer Betreuung für die 58 jährige Betroffene eing e- holt, welches am 9. Dezember 2014 erstattet und am 24. Januar 2015 er gänzt worden ist. Nach A nhörung der Betroffenen und weiterer Beteiligter hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 7. Dezember 2015 eine Betreuung für die Aufgabenkreise der Aufenthaltsbestimmung, Behördenangelegenheiten, Empfangnahme und Öffnen von Post, Gesundheitsfürsorge, Vermö gensang e- legenheiten und Wohnungsangelegenheiten eingerichtet und die Beteiligte zu 1 als Berufsbetreuerin bestimmt . Das Landgericht hat die Beschwerde der B e- troffenen zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich ihre Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1 . Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten leide die Betroffene an e i- ner paranoiden Psychos e mit Verfolgungswahn, aufgrund de r e r ihre Einsichts - und Steuerung sfähigkeit aufgehoben und sie in den vom Amtsgericht angeor d- neten Aufgabenkreisen nicht in der Lage sei, ihren Willen frei zu bestimmen. Sie sei nicht in der Lage, interessengerechte Entscheidungen zu fällen, und bedürfe daher der Unterstützung im Rahmen e iner gesetzlichen Betreuung. Es seien die Behandlung ihrer Erkrankung gegebenenfalls in einem stationären Rahmen sicherzustellen , Schulden zu regulieren und die notwendigen Behö r- denangelegenheiten zu regeln, um den Bezug von Leistungen der Grundsich e- ru ng weiter zu gewährleisten . Ebenso bedürfe es der Bearbeitung der Post durch die Betreuerin, da diese bei der Betroffenen meist unbearbeitet liegen geblieben sei. Auch hinsichtlich der Wohnsituation bedürfe die Betroffene der Unterstützung, da sie zur Verw ahrlosung neige und deshalb erst vor kurzem ihre Wohnung verloren habe. 2 . Die s hält einer rechtlichen Nachprüfung stand. a) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das eingeholte Sachverstä n- digengutachten habe schon deshalb nicht (mehr) verwertet werd en dürfen, weil seine Erstattung im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits ann ä- hernd ein Jahr zurücklag und auf einer körperlichen Untersuchung beruht, die mehr als ein Jahr vor d ieser Entscheidung stattgefunden hat. Gemäß § 26 FamFG hat da s Gericht von Amts wegen die zur Festste l- lung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen 2 3 4 5 6 - 4 - durchzuführen. V or der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts hat eine förmliche Beweisaufnahme durch Einh olung eines Gutachtens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden (§ 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG). Außerdem hat das Gericht den Betroffenen vor der B e- stellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Betroff e- nen zu verschaffen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG). Die Würdigung der so erhobenen Tatsachen und Beweise ist grundsät z- lich Sache des Tatrichters. Dem Rechtsbeschwerdegericht obliegt lediglich die Kontrolle a uf Rechtsfehler, insbesondere die Prüfung, ob die Tatsachengerichte alle maßgeblichen Gesichtspunkte in Betracht gezogen haben und die Würd i- gung auf einer ausreichenden Sachaufklärung beruht (Senatsbeschluss vom 18. März 2015 XII ZB 370/14 FamRZ 2015, 844 Rn. 15 mwN) . Zu den nur eingeschränkt überprüfbaren Fragen der Beweiswürdigung gehört auch die B e- urteilung, ob eine schon länger zurückliegende Beweisaufnahme noch verwer t- bar ist. aa) Eine starre Frist , binnen derer ein eingeholtes Sachverständigeng u t- achten noch verwertet werden kann, kennt das Gesetz nicht. Der zu verwerte n- de Beweis muss jedoch dazu geeignet sein, Feststellungen über eine im Zei t- punkt der Entscheidung bestehende Betreuungsbedürftigkeit zu treffen . Dazu ist eine bereits ein Jahr zurü ckliegende Beweisaufnahme nach § 280 FamFG nicht generell ungeeignet. Sie kann eine noch hinreichende Tatsachengrundl a- ge für die Entscheidung über die Einrichtung der Betreuung bieten, wenn ein Krankheitsbild festgestellt worden ist, das eine Besserung lan gfristig nicht e r- warten lässt , das Gutachten deshalb von einer voraussichtlich langfristigen Notwendigkeit der Maßnahme ausgeht und in der Zeit nach der Begutachtung 7 8 - 5 - auch keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Veränderung der tatsächlichen Umstände erkenn bar oder vorgebracht worden sind. bb) Einschränkungen bei der Verwertbarkeit des Gutachtens ergeben sich auch nicht aus dem Rechtsgedanken des § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Darin ist für den Fall einer Erweiterung des Aufgabenkreises des Betreuers und die Er weiterung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen ger e- gelt , dass es e iner persönlichen Anhörung nach § 278 Abs. 1 FamFG sowie der Einholung eines Gutachtens oder ärztlichen Zeugnisses (§§ 280 und 281 FamFG) nur dann nicht bedarf, wenn d iese Verfahrenshandlungen nicht länger als sechs Monate zurückliegen. Zu Unrecht zieht die Rechtsbeschwerde aus dieser Vorschrift den Schluss, dass auch bei der erstmaligen Einrichtung der Betreuung die persönliche Anhörung sowie die Einholung des Gutachte ns nicht länger als sechs Monate zurückli e gen dürften. § 293 Abs. 2 Nr. 1 FamFG regelt das Verfahren in Fällen, in denen eine Betreuung bereits angeordnet worden ist und sich der Betreuungsbedarf nac h- träglich erweitert . Dabei muss das Gericht aus der vo rangegangenen Tats a- chenerhebung hinreichende Kenntnisse zum Zustand des Betroffenen erhalten haben, die auch zur Grundlage der Erweiterungsentscheidung gemacht werden können (BT - Drucks. 13/7158 S. 40) . Erweitert das Gericht im Nachhinein den Aufgabenkreis, geht es selbst von einer veränderten Gesamtsituation aus . I n- soweit legt das Gesetz fest, dass einzelne veränderte Umstände unter Rückgriff auf im Ü brigen beizubehaltende Erkenntnisse nur dann zu einer veränderten Entscheidung führen können, wenn die frühe ren Erkenntnisse nicht länger als sechs Monate zurückliegen und deshalb auch im Hinblick auf einen partiell ve r- änderten Sachstand noch eine ausreichende Entscheidungsgrundlage bieten. Anders liegt es bei der erstmaligen Anordnung einer Betreuung, wenn sich alle Tatsachenerhebungen sei es zeitlich gestreckt in ein letztlich geschlossenes 9 10 - 6 - Gesamtbild fügen, das die Anordnung einer Betreuung als erforderlich ersche i- nen lässt. b) Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nich t geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Günter Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Gütersloh, Entscheidung vom 07.12.2015 - 5 XVII 599/14 C - LG Bielefeld, Entscheidung vom 06.04.2016 - 23 T 145/16 - 11
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