BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 228/03 vom 9. November 2005 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 h Zur Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB beim schuldrechtli-chen Ausgleich einer betrieblichen Altersversorgung mit R374cksicht auf die Kranken- und Pflegeversicherungsbeitragspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten. BGH, Beschluss vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - OLG Stuttgart AG Ulm - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. November 2005 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. V351zina und Dose beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 16. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesge-richts Stuttgart vom 15. September 2003 aufgehoben, soweit zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlan-desgericht zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.139 200. Gr374nde: I. Die Parteien streiten um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. 1 Die Ehe der im Jahre 1937 geborenen Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und des im Jahre 1938 geborenen Antragsgegners (im Folgenden: Ehemann) wurde durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 25. Oktober 1993 geschieden und der Versorgungsausgleich durchgef374hrt. In der Ehezeit (1. Januar 1962 bis 31. Januar 1993, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben 2 - 3 - beide Parteien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, der Ehemann zus344tzliche, sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium statische Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der A. AG (sp344ter E. GmbH) und dem P. Verein. 3 Das Amtsgericht hatte den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es vom Versicherungskonto des Ehemannes Anrechte der gesetzlichen Ren-tenversicherung auf das Versicherungskonto der Ehefrau in monatlicher H366he von insgesamt 1.139,30 DM, bezogen auf den 31. Januar 1993, 374bertragen hat. In H366he eines Teilbetrages von 74,20 DM wurden dabei im Wege des erweiter-ten Splittings und unter Beschr344nkung auf den Grenzbetrag die betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes ausgeglichen. Im 334brigen hatte das Amts-gericht den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten. Seit dem 1. Juli 1998 bezieht der Ehemann eine Altersrente wegen Ar-beitslosigkeit; daneben erh344lt er seine beiden betrieblichen Altersversorgungen, deren Ehezeitanteile das Oberlandesgericht mit monatlich brutto 278,15 200 und mit monatlich brutto 241,61 200 festgestellt hat. Die Ehefrau steht seit dem 1. Juli 2002 im Bezug einer Altersrente f374r langj344hrig Versicherte. 4 Am 22. November 2002 hat die Ehefrau die Durchf374hrung des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Das Amtsgericht - Familienge-richt - hat den Ehemann verpflichtet, seit dem 1. Juli 2002 an die Ehefrau eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 214,75 200 zu zahlen. Die Beschwerde des Ehemannes, mit der er eine Herabsetzung der Ausgleichsrente auf monatlich 119,78 200 seit dem 1. Juli 2002 begehrte, wies das Oberlandesgericht mit der Ma337gabe zur374ck, dass die H366he der Ausgleichsrente seit dem 1. Juli 2003 nur noch 214,40 200 betrage. 5 - 4 - Hiergegen richtet sich die von dem Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemannes, mit der er sein urspr374ngliches Begehren weiter verfolgt. 6 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Oberlandesgericht, soweit zum Nachteil des Ehemannes entschieden worden ist. 7 1. Das Oberlandesgericht hat den ehezeitanteiligen Gesamtbetrag der beiden betrieblichen Altersversorgungen des Ehemannes mit monatlich brutto 519,76 200 berechnet; davon stehe der Ehefrau die H344lfte zu, mithin 259,88 200. Hiervon in Abzug zu bringen sei der durch den 366ffentlich-rechtlichen Teilaus-gleich bereits verbrauchte Teil des schuldrechtlichen Ausgleichsbetrages in H366-he von seinerzeit 74,20 DM, der sich bei der Ehefrau in der gesetzlichen Ren-tenversicherung bereits rentensteigernd auswirke. Dies sei dadurch zu ber374ck-sichtigen, dass der Teilausgleichsbetrag - aktualisiert entsprechend der Steige-rung des Rentenwertes - von dem Ausgleichsbetrag abzuziehen sei. Einer R374ckrechnung des bereits ausgeglichenen Teilausgleichsbetrages in einen sta-tischen Betrag mit Hilfe der Barwert-Verordnung bed374rfe es dagegen nicht. Da der aktuelle Rentenwert am Ende der Ehezeit im Januar 1993 42,63 DM (oder 21,80 200), dagegen seit dem 1. Juli 2002 25,86 200 bzw. seit dem 1. Juli 2003 26,13 200 betragen habe, sei der Teilausgleich von urspr374nglich 74,20 DM (oder 37,94 200) seit dem 1. Juli 2002 auf 45 200 und seit dem 1. Juli 2003 auf 45,48 200 aufgewertet worden. Um diese Betr344ge sei der gesamte auf die betrieblichen 8 - 5 - Altersversorgungen bezogene Ausgleichsanspruch der Ehefrau zu mindern, so dass f374r den Zeitraum vom 1. Juli 2002 bis zum 30. Juni 2003 eine monatliche Ausgleichsrente in H366he von 214,88 200 und seit dem 1. Juli 2003 eine monatli-che Ausgleichsrente in H366he von 214,40 200 geschuldet sei. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot im Beschwerdeverfahren verbleibe es im ersten Jahr bei dem in erster Instanz zugesprochenen Betrag von 214,75 200. Zugunsten des Ehemannes komme ein (Teil-)Ausschluss des schuld-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Betracht. Zwar k366nne die Ehefrau ihren eigenen angemessenen Unterhalt allein mit ihrer gesetzlichen Altersrente in H366he von rund 1.184 200 auch ohne den zus344tzlichen Ausgleichsbetrag bestreiten. Weitere Voraussetzung f374r den Ausschluss oder die Begrenzung des Ausgleichsanspruches sei allerdings ein grobes Ungleich-gewicht zwischen den wirtschaftlichen Verh344ltnissen der Eheleute, was in der Regel dann vorliege, wenn der Ausgleichsschuldner durch die Zahlung einer Ausgleichsrente au337erstande gesetzt wird, sich selbst angemessen zu unterhal-ten. Dies sei aber nicht der Fall, weil dem Ehemann nach Abzug des geschul-deten Ausgleichsbetrages von seinen gesamten Alterseink374nften noch rund 1.089 200 verblieben und sein angemessener Unterhalt dadurch sichergestellt sei. 9 2. Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht h344lt rechtlicher 334ber-pr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 a) Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde allerdings gegen die von dem Oberlandesgericht befolgte Methode zur Berechnung des Teilbetra-ges, der wegen seiner bereits erfolgten Einbeziehung in den erweiterten 366ffent-lich-rechtlichen Versorgungsausgleich von der gesamten schuldrechtlich aus-zugleichenden Versorgung abzuziehen ist. 11 - 6 - Zwar entsprach es der bisherigen Rechtsprechung des Senats, diesen Teilbetrag dadurch zu ermitteln, dass der Nominalbetrag des dem ausgleichs-berechtigten Ehegatten im Wege des erweiterten Splittings gem344337 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG 374bertragenen volldynamischen Anrechts auf gesetzliche Rente mit Hilfe der Barwert-Verordnung in den entsprechenden Nominalbetrag eines nicht volldynamischen Anrechtes zur374ckgerechnet ("entdynamisiert") und da-nach mit seinem aktualisierten Wert vom (Gesamt-)Ausgleichsbetrag der schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung abgezogen wird (Senatsbe-schluss vom 29. September 1999 - XII ZB 21/97 - FamRZ 2000, 89, 92). Aller-dings hat der Senat in der Folgezeit die Barwert-Verordnung in ihrer fr374heren Fassung als verfassungswidrig beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 5. Sep-tember 2001 - XII ZB 121/99 - FamRZ 2001, 1695, 1698 ff.), so dass eine R374ck-rechnung unter Heranziehung von Werten der fr374heren Barwert-Verordnung zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt. Zwar hat der Verordnungsgeber den Beanstandungen des Senats inzwischen durch die No-vellierung der Barwert-Verordnung (durch die Zweite Verordnung zur 304nderung der Barwert-Verordnung vom 26. Mai 2003 BGBl. I S. 728) Rechnung getragen. Dennoch erscheint es nicht ang344ngig, einen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung durchgef374hrten 366ffentlich-rechtlichen Versorgungsaus-gleich nunmehr - im Hinblick auf einen nach 247 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolg-ten Teilausgleich - dadurch zu korrigieren, dass eine nach 247 1587 g BGB zu zahlende schuldrechtliche Ausgleichsrente um einen unter der Geltung der al-ten Barwert-Verordnung ermittelten, aber nunmehr nach der novellierten Bar-wert-Verordnung "entdynamisierten" Teilausgleichsbetrag gek374rzt wird, mag sich die von der Novellierung der Barwert-Verordnung bewirkte Aufwertung der Betriebsrenten auch im Einzelfall - wie hier wegen der Beschr344nkung auf den Grenzbetrag - auf die H366he der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im 366f- 12 - 7 - fentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich 374bertragenen oder begr374ndeten An-rechte nicht unmittelbar auswirken. 13 Der Senat hat es deshalb in seinem nach Erlass der angefochtenen Ent-scheidung ergangenen Beschluss vom 25. Mai 2005 (- XII ZB 127/01 - FamRZ 2005, 1464, 1467; vgl. auch Senatsbeschluss vom 10. August 2005 - XII ZB 191/01 - zur Ver366ffentlichung bestimmt) im Ergebnis f374r vertretbar erachtet, ei-nen unter der Geltung der fr374heren Barwert-Verordnung durchgef374hrten erwei-terten 366ffentlich-rechtlichen Ausgleich im Rahmen des schuldrechtlichen Ver-sorgungsausgleichs dadurch zu ber374cksichtigen, dass der auf das Ehezeitende bezogene Nominalbetrag des so 374bertragenen oder begr374ndeten Anrechts we-gen seiner zwischenzeitlichen Wertsteigerung auf den aktuellen Nominalbetrag "hochgerechnet" und dieser vom Nominalbetrag des schuldrechtlich auszuglei-chenden Anrechts in Abzug gebracht wird; dies gilt jedenfalls dann, wenn sich nicht weitere Verzerrungen dadurch ergeben, dass der erweiterte Ausgleich zu Lasten eines nicht-volldynamischen Anrechts durchgef374hrt worden ist und das Anrecht des Ausgleichspflichtigen aufgrund des erweiterten Ausgleichs st344rker gek374rzt wird als die schuldrechtliche Ausgleichsrente nach der vom Oberlan-desgericht befolgten Methode. F374r einen unter der Geltung der novellierten Barwert-Verordnung durchgef374hrten Teilausgleich h344lt der Senat dagegen an der von ihm schon bisher praktizierten Berechnungsweise einer R374ckrechnung anhand der novellierten Barwert-Verordnung fest (Senatsbeschl374sse vom 25. Mai 2005 und vom 10. August 2005 aaO). In dem der angefochtenen Ent-scheidung zugrunde liegenden Fall war der erweiterte Ausgleich unter der Gel-tung der bisherigen Barwert-Verordnung durchgef374hrt worden; der vom Ober-landesgericht eingeschlagene Weg einer Aktualisierung des dabei 374bertrage-nen Anrechts der gesetzlichen Rentenversicherung anhand der seit Ehezeiten-de erfolgten Steigerung des aktuellen Rentenwertes ist deshalb aus Rechts-gr374nden nicht zu beanstanden. - 8 - b) Dagegen begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Oberlandesge-richt auf der Grundlage seiner bisherigen Feststellungen eine Beschr344nkung des schuldrechtlichen Ausgleichsanspruchs nach 247 1587 h Nr. 1 BGB nicht in Erw344gung gezogen hat. 14 15 Zutreffend ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt des Oberlandes-gerichts. Nach 247 1587 h Nr. 1 BGB findet ein schuldrechtlicher Versorgungs-ausgleich nicht statt, soweit der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Le-bensverh344ltnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Eink374nften und seinem Verm366gen bestreiten kann und die Gew344hrung der Ausgleichsrente f374r den Ausgleichspflichtigen bei Ber374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse eine unbillige H344rte bedeuten w374rde. Nach der Begr374ndung des Regierungsentwurfes (BT-Drucks. 7/650, S. 166) liegt eine unbillige H344rte stets dann vor, wenn dem Ausgleichspflichtigen bei Erf374llung des Ausgleichsan-spruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleiben w374rde. Dar374ber hinaus kommt eine Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB aber auch dann in Be-tracht, wenn der angemessene Bedarf des Ausgleichspflichtigen und der weite-ren mit dem Ausgleichsberechtigten gleichrangig Unterhaltsberechtigten ge-f344hrdet ist (vgl. hierzu OLG Celle FamRZ 1993, 1328, 1332; Johannsen/ Hen-rich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., 247 1587 h Rdn. 8; Soergel/Lipp, BGB, 12. Aufl., 247 1587 h Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB, 12. Aufl., 247 1587 h Rdn. 12; M374nch-Komm/D366rr, BGB, 4. Aufl., 247 1587 h Rdn. 9; jurisPK/Bregger, BGB, 2. Aufl., 247 1587 h Rdn. 8; Hoppenz/Triebs, Familiensachen, 8. Aufl., 247 1587 h Rdn. 4). Denn es w344re eine unverst344ndliche Ungleichbehandlung, wenn sich der Aus-gleichspflichtige auf die Deckung seines notwendigen Bedarfs beschr344nken m374sste, um eine Ausgleichsrente zahlen zu k366nnen, die der Ausgleichsberech-tigte lediglich zur Befriedigung eines 374ber den bereits aus Eigeneink374nften ge-deckten angemessenen Unterhalt hinausgehenden Lebensbedarfs ben366tigt. Soweit der Ausgleichspflichtige allerdings auch bei der Zahlung der Ausgleichs- - 9 - rente im Stande ist, sich selbst und die gleichrangig Unterhaltsberechtigten an-gemessen zu unterhalten, liegt eine unbillige H344rte nicht schon deshalb vor, weil der Ausgleichsberechtigte 374ber die im Verh344ltnis zum Ausgleichspflichtigen h366here Versorgung verf374gt. Diese Versorgungsdifferenz wird regelm344337ig auf den au337erhalb der Ehezeit erworbenen Anwartschaften beruhen und kann des-halb f374r sich genommen keine grobe Unbilligkeit begr374nden (vgl. zu 247 1587 c BGB: M374nchKomm/D366rr, aaO 247 1587 c Rdn. 25). Allerdings hat das Oberlandesgericht nicht alle f374r die Anwendung der H344rteklausel des 247 1587 h Nr. 1 BGB bedeutsamen Umst344nde gew374rdigt. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 26. Januar 1994 - XII ZB 10/92 - FamRZ 1994, 560, 561) ist das Oberlandesgericht bei der Bemessung der Ausgleichsrente vom Bruttobetrag der beiden Versorgungsren-ten des Ehemannes ohne Vorwegabzug der Beitr344ge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ausgegangen. Durch die Verpflichtung zur Zahlung ei-ner schuldrechtlichen Ausgleichsrente wird die H366he der beitragspflichtigen Einnahmen des Ehemannes in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversiche-rung nicht ber374hrt, so dass er weiterhin Versicherungsbeitr344ge auf seine ge-samte betriebliche Altersversorgung zu zahlen hat; hieran w374rde sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts selbst im Falle der Abtretung der Versorgungsanspr374che nach 247 1587 i BGB nichts 344ndern (BSG NZS 1994, 221 ff.; BSG NZS 1999, 395 ff.; vgl. auch BVerfG FamRZ 1995, 664 f., BVerfG FamRZ 2002, 311 f.). Demgegen374ber geh366rt eine im Rahmen des schuldrecht-lichen Versorgungsausgleichs gezahlte Ausgleichsrente bei einem in der Kran-kenversicherung der Rentner pflichtversicherten Ausgleichsberechtigten nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des 247 237 SGB V. Anders kann dies zwar im Fall der freiwilligen Versicherung beurteilt werden (vgl. BSG NZS 1994 aaO, S. 223), weil dort bei der Beitragsbemessung gem344337 247 240 Abs. 1 SGB V s344mtliche Einnahmen ber374cksichtigt werden k366nnen, die f374r die Leis- 16 - 10 - tungsf344higkeit des Versicherten von Bedeutung sind (zur Ber374cksichtigung von Unterhaltszahlungen bei der Beitragsbemessung in der freiwilligen Versiche-rung vgl. Krauskopf, Soziale Krankenversicherung/Pflegeversicherung, 247 240 SGB V Rdn. 15, Stand: Januar 2005); entsprechende Grunds344tze gelten f374r die Beitragsbemessung in der sozialen Pflegeversicherung (247 57 SGB XI). Ein sol-cher Fall liegt hier aber nicht vor, weil die Ehefrau nicht freiwilliges, sondern pflichtversichertes Mitglied der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass den im System der gesetzli-chen Kranken- und Pflegeversicherung angelegten Unterschieden bei der bei-tragsrechtlichen Behandlung der vom Ausgleichspflichtigen bezogenen Be-triebsrente einerseits und der an den Ausgleichsberechtigten gezahlten Aus-gleichsrente andererseits bei evidenten und unter Ber374cksichtigung der gesam-ten Einkommens- und Verm366gensverh344ltnisse der Parteien nicht mehr hin-nehmbaren Verst366337en gegen den Halbteilungsgrundsatz durch die Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB begegnet werden kann (Senatsbeschl374sse vom 26. Januar 1994 aaO S. 562 und vom 10. August 2005 aaO; vgl. weiterhin OLG Celle 1995, 812, 814; OLG Hamm FamRZ 2004, 1213, 1214 f.; OLG Frankfurt FamRZ 2005, 623, 625 f.; Palandt/Bruderm374ller, BGB, 64. Aufl., 247 1587 g Rdn. 7; Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Gutdeutsch, Handbuch des Fachan-walts Familienrecht, 5. Aufl., Kap. 7, Rdn. 216; Wick, Der Versorgungsausgleich [2004], Rdn. 333; Erman/Klattenhoff, BGB, 11. Aufl., 247 1587 g Rdn. 3; Hop-penz/Triebs aaO, 247 1587 g Rdn. 13; M374nchKomm/D366rr, aaO, 247 1587 h Rdn. 10; Hau337, Versorgungsausgleich und Verfahren in der anwaltlichen Praxis [2004], Rdn. 668). Jedenfalls bei eingeschr344nkten wirtschaftlichen Verh344ltnissen des Ausgleichspflichtigen, in denen ihm - wie hier - bei Zahlung der ungek374rzten Ausgleichsrente lediglich Eink374nfte verbleiben, die den angemessenen Unter-halt allenfalls geringf374gig 374bersteigen, liegt bei g374nstigeren Einkommensver- 17 - 11 - h344ltnissen auf Seiten des Ausgleichsberechtigten die Pr374fung nahe, ob die Ausgleichsrente um den auf sie entfallenden Anteil an den Kranken- und Pfle-geversicherungsbeitr344gen zu k374rzen ist. Dies gilt umso mehr, als pflichtversi-cherte Betriebsrentner seit dem 1. Januar 2004 wegen der zu diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen 304nderung des 247 248 SGB V durch das Gesetz zur Moderni-sierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (BGBl I S. 2190, 2230) auf ihre Versorgungsbez374ge nunmehr den vollen (und nicht nur den halben) Beitragssatz in der Krankenversicherung zahlen m374ssen (zur Ver-fassungsm344337igkeit dieser Regelung vgl. BSG - B 12 KR 29/04 R - vom 24. Au-gust 2005, Kurzwiedergabe in BetrAV 2005, 597). Dadurch gewinnt die Frage nach der Anwendung des 247 1587 h Nr. 1 BGB an Bedeutung. c) Dar374ber hinaus begegnet es rechtlichen Bedenken, dass das Ober-landesgericht der Ehefrau auf ihren am 22. November 2002 bei Gericht ange-brachten Antrag die Zahlung einer Ausgleichsrente in monatlicher H366he von 214,75 200 bereits seit dem 1. Juli 2002 zugesprochen hat. Zwar ist der Aus-gleichsanspruch am 1. Juli 2002 f344llig geworden (247 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB), nachdem auch die Ehefrau zu diesem Zeitpunkt erstmals eine Altersversorgung erlangt hatte. Gem344337 247247 1587 k Abs. 1, 1585 b Abs. 2 BGB kann der aus-gleichsberechtigte Ehegatte jedoch f374r die Vergangenheit die Erf374llung seines Ausgleichsanspruches oder Schadenersatz wegen dessen Nichterf374llung erst von dem Zeitpunkt an verlangen, in dem der Ausgleichspflichtige in Verzug ge-raten oder der Ausgleichsanspruch rechtsh344ngig geworden ist; hierzu verhalten sich die Feststellungen des Oberlandesgerichts nicht. Zwar hat der Ehemann die Verpflichtung zur Zahlung einer monatlichen Ausgleichsrente in H366he 18 - 12 - von monatlich 119,78 200 seit dem 1. Juli 2002 durch die Beschr344nkung seines Beschwerdeantrages hingenommen; konkrete Feststellungen zum Beginn der Zahlungspflicht sind indes wegen des m366glicherweise 374ber 119,78 200 hinausge-henden Teils der Ausgleichsrente weiterhin erforderlich. Hahne Sprick Weber-Monecke V351zina Dose Vorinstanzen: AG Ulm, Entscheidung vom 18.06.2003 - 1 F 1767/02 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 15.09.2003 - 16 UF 199/03 -
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