BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 228/07 vom 19. Juni 2008 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Vill und Dr. Fischer am 19. Juni 2008 beschlossen: Die Rechtbeschwerde gegen den Beschluss der 20. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 2007 wird auf Kos-ten der Antragsgegnerin verworfen. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 655.215,61 200 (1.469.538,94 200 - 814.323,33 200) festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 247247 7, 6 Abs. 1, 247 34 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil ein Zulassungsgrund (247 574 Abs. 2 ZPO) nicht eingreift. 1 Das Beschwerdegericht ist ersichtlich davon ausgegangen, dass der Be-stand der dem Insolvenzantrag zugrunde liegenden Forderung mit Hilfe des Vorbehaltsurteils in ihrer Gesamth366he von 1.469.538,94 200 glaubhaft gemacht worden ist. Insoweit hat das Landgericht ausgef374hrt, sein Verst344ndnis, wonach die Patronatserkl344rung einen einer B374rgschaft entsprechenden direkten Zah-lungsanspruch gegen die Schuldnerin begr374nde, werde durch das Vorbehaltsur-teil belegt. Folglich hat das Beschwerdegericht eine Glaubhaftmachung nicht 2 - 3 - nur hinsichtlich des ausgeurteilten und von der Schuldnerin beglichenen Betra-ges 374ber 814.323,33 200, sondern auch hinsichtlich des Restbetrages von 655.215,61 200 angenommen. Gegen die Annahme einer Glaubhaftmachung hin-sichtlich dieses weiterhin offenen Differenzbetrages wendet sich die Rechtsbe-schwerde nicht. Bei dieser Sachlage scheidet ohne R374cksicht darauf, ob das Beschwerdegericht die Zahlung der Schuldnerin 374ber 814.323,33 200 zur Kennt-nis genommen hat, ein Versto337 gegen Art. 103 Abs. 1 GG aus. Ganter Kayser Gehrlein Vill Fischer Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 22.08.2007 - 909 IN 728/07-6- - LG Hannover, Entscheidung vom 24.10.2007 - 20 T 82/07 -
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