BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 228/08 vom 3. Februar 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 3. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hechingen vom 10. September 2008 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 16.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 289 Abs. 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grund-s344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Siche-rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage beantwortet sich unmittelbar aus dem Gesetz. 1 Der Schuldner wendet sich gegen die Versagung der Restschuldbefrei-ung nach 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Er meint, diese Vorschrift m374sse im Hinblick auf 247247 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO aus Gr374nden der Gleichbehandlung verfas- 2 - 3 - sungsgem344337 dahingehend ausgelegt werden, dass der Gl344ubiger einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem344337 247 290 InsO nur innerhalb eines Jahres nach Kenntniserlangung von den Versagungsgr374nden stellen k366nne. Die Versagung der Restschuldbefreiung nach 247 290 InsO und die Oblie-genheitsverletzungen des Schuldners nach Aufhebung des Verfahrens, die w344hrend der Wohlverhaltensperiode zur Versagung f374hren k366nnen, betreffen unterschiedliche Sachverhalte. Nach dem eindeutigen Wortlaut des 247 290 Abs. 1 InsO k366nnen Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung grund-s344tzlich nur im Schlusstermin gestellt werden. Begehrt ein Gl344ubiger vorher die Versagung der Restschuldbefreiung, so handelt es sich lediglich um die Ank374n-digung eines Antrags nach 247 290 Abs. 1 InsO, die noch nicht zur Versagung der Restschuldbefreiung f374hren kann. Dies hat der Bundesgerichtshof bereits ent-schieden (Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, NJW 2003, 2167, 2168). K366nnen Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung nur im Schluss-termin gestellt werden, ist dies stets der richtige Zeitpunkt. Die Antragstellung kann daher nicht von anderen Fristen, etwa der Kenntniserlangung vom Versa-gungsgrund durch den Gl344ubiger, abh344ngig gemacht werden. 3 Der Gesetzgeber behandelt in 247 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO einer- und 247247 297, 296 Abs. 1 Satz 2 InsO andererseits auch in der Sache nicht Gleiches ungleich. Bis zum Schlusstermin kann der unredliche Schuldner nicht darauf vertrauen, dass ihm Restschuldbefreiung erteilt werde. Er muss mit der Stellung eines Versagungsantrags im Schlusstermin rechnen. Nach dem Schlusstermin kann ein Gl344ubiger wegen der in 247 290 InsO genannten Gr374nde die Versagung der Restschuldbefreiung nicht mehr beantragen. Es findet sich nur eine entspre-chende Regelung in 247 297 InsO f374r den Fall, dass der Schuldner im Zeitraum zwischen Schlusstermin und Aufhebung des Insolvenzverfahrens beziehungs- 4 - 4 - weise w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung wegen einer Straftat nach 247247 283 bis 283c StGB rechtskr344ftig verurteilt worden ist. Im 334brigen kann der Versagungsantrag nur auf neue Obliegenheitsverst366337e des Schuldners, welche die Befriedigung des Schuldners beeintr344chtigen, gest374tzt werden. Im Hinblick auf die den Schuldner allein in diesem Verfahrensabschnitt gem344337 247 295 InsO treffenden Obliegenheiten hat der Gesetzgeber einerseits aus Gr374nden der Rechtssicherheit, aber auch aus Gr374nden des Schuldnerschutzes die einj344hrige Antragsfrist eingef374hrt (Begr374ndung des Regierungsentwurfs, abgedruckt in K374bler/Pr374tting, Das neue Insolvenzrecht, 2. Aufl., S. 557; FK-InsO/Ahrens, 6. Aufl., 247 296 Rn. 24). Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Hechingen, Entscheidung vom 08.07.2008 - IN 122/05 - LG Hechingen, Entscheidung vom 10.09.2008 - 3 T 95/08 -
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