BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 228/09 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 28. August 2009 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, 247247 6, 7, 58 Abs. 2 Satz 3, 247 313 Abs. 1 Satz 3 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-scheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 1. Die Sache weist keine Grundsatzbedeutung auf. Die von der Rechts-beschwerde aufgeworfene Frage ist gekl344rt. Der Senat hat bereits ausgespro-chen, dass gegen einen entlassenen Insolvenzverwalter, der Auflagen des In- 2 - 3 - solvenzgerichts auf Rechnungslegung und Herausgabe der Bestallungsurkunde nicht nachkommt, schon dann Zwangsma337nahmen verh344ngt werden k366nnen, wenn der Entlassungsbeschluss noch nicht rechtskr344ftig ist. Ma337geblich ist al-lein, dass die Vollziehung des Entlassungsbeschlusses nicht ausgesetzt ist (BGH, Beschl. v. 14. April 2005 - IX ZB 76/04, WM 2005, 1132, 1134). Gleiches gilt auch f374r die Entlassung eines Treuh344nders (247 313 Abs. 1 InsO). 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde hat das Beschwerdege-richt die verfassungsm344337igen Rechte des weiteren Beteiligten zu 1 nicht ver-letzt. Von einer weiteren Begr374ndung wird abgesehen (247 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO). 3 Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG Berlin-Wedding, Entscheidung vom 27.04.2009 - 39 IK 11/99 - LG Berlin, Entscheidung vom 28.08.2009 - 85 T 89/09 -
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