BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 227/11 IX ZB 228/ 1 1 vom 20 . September 20 1 1 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, d ie Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 20 . September 20 1 1 beschlossen: D ie Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten gegen den B e- schluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 6. Ju n i 2011 und die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen de n Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Osnabrück vom 30. Juni 2011 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Prozesskostenhilfe versagenden Beschlu ss vom 6. Juni 2011 ist unstat t- haft. Die Nichtzulassungsbeschwerde findet gemäß § 542 Abs. 1 , § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile statt, nicht gegen Entscheidungen, die ohne mündliche Verhandlung und daher in Beschlussform ergehen (BGH, Beschl uss v om 16. November 2007 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41) . Gegen solche Entscheidungen kann gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ausschließlich Rechtsbeschwerde eingelegt werden, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt i st oder das Berufungsgericht sie in dem anzugreifenden Beschluss zugelassen hat. Letzteres hat das Ber u- fungsgericht in rechtlich nicht angreifbarer Weise gerade nicht getan. Das G e- 1 - 3 - setz eröffnet die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse, mit denen das Ber u- fungs gericht Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren ablehnt, auch nicht allgemein (vgl. § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Der Beklagte hat gegen den B e- schluss des Berufungsgerichts vom 6. Juni 2011 mithin kein Rechtsmittel; sein Prozesskostenhilfegesuch ist durc h diesen Beschluss endgültig abgelehnt wo r- den. Die vom Beklagten gegen den klarstellenden Beschluss vom 30. Juni 2011 eingelegte Beschwerde ist in der Sache nichts anderes als eine erneute Nich t- zulassungsbeschwerde und deshalb aus dem genannten Grund gleic hfalls u n- statthaft. Alle Eingaben des Beklagten sind darüber hinaus schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt , sondern durch d en Beklagten selbst eingelegt worden sind (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) . 2 - 4 - Der Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf we i- tere Eingaben zu erhalten. Kayser Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Bersenbrück, Entscheidung vom 17.05.2011 - 11 C 465/10 - LG Osnabrück, Entscheidung vom 30.06.20 11 - 3 S 225/11 - 3
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