BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/06 vom 6. Dezember 2007 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 91 Abs. 2, 247 203; BGB 247 878 Die Anordnung der Nachtragsverteilung wegen eines versehentlich nicht ver-werteten Grundst374cks ist unzul344ssig, wenn vor der Anordnung die Auflassung erkl344rt und der Antrag auf Eintragung beim Grundbuchamt vom Erwerber oder vom Notar f374r diesen gestellt worden war. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2007 - IX ZB 229/06 - AG Montabaur LG Koblenz - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Vill und die Richterin Lohmann am 6. Dezember 2007 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 7. November 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Verfahrens der Rechtsbeschwerde - an das Landgericht zu-r374ckverwiesen. Der Wert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Am 5. Juli 2004 wurde das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen des Schuldners er366ffnet. Der weitere Beteiligte wurde zum Insolvenzverwalter be-stellt. Mit Beschl374ssen vom 6. M344rz 2006 wurden das Insolvenzverfahren auf-gehoben, Restschuldbefreiung angek374ndigt und der weitere Beteiligte zum Treuh344nder f374r die Wohlverhaltensperiode bestellt. Unter dem 7. M344rz 2006 bat 1 - 3 - das Insolvenzgericht den weiteren Beteiligten um Stellungnahme dazu, warum lastenfreier Grundbesitz des Schuldners nicht verwertet worden sei. Am 5. Juli 2006 beantragte der weitere Beteiligte die Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. auf Blatt 3208, lfd. Nrn. 1 und 2, und im Grundbuch von H. auf Blatt 1435, lfd. Nr. 1, eingetragenen Grund-st374cke. Mit Beschluss vom 5. Juli 2006, 11.15 Uhr, hat das Insolvenzgericht hin-sichtlich der genannten Grundst374cke die Nachtragsverteilung und den erneuten 334bergang der Verwaltungs- und Verf374gungsbefugnis auf den weiteren Beteilig-ten angeordnet. Wegen der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundst374cke hat der Schuldner sofortige Beschwerde eingelegt und vorgetra-gen, er habe diese Grundst374cke mit notariellem Vertrag vom 28. Januar 2001 - also vor der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens - verkauft und an die K344uferin S. aufgelassen. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens, am 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr, sei der Antrag auf Eintragung der K344uferin in das Grundbuch beim Grundbuchamt abgegeben worden. Die sofortige Beschwerde ist zur374ckgewiesen worden. Mit seiner Rechtsbeschwerde will der Schuldner weiterhin die Aufhebung der Anordnung der Nachtragsverteilung hinsichtlich der im Grundbuch von R. eingetragenen Grundst374cke erreichen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 204 Abs. 2 Satz 2, 247247 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 1, 247 575 ZPO). Sie f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zu-r374ckverweisung der Sache an das Landgericht. 3 - 4 - 1. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts sind die Voraussetzungen der Anordnung einer Nachtragsverteilung gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erf374llt. Aus welchem Grunde der weitere Beteiligte die Grundst374cke nicht verwertet habe, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass die Grundst374cke im alleini-gen Eigentum des Schuldners st374nden und damit zur Masse geh366rten. Die Ver-344u337erung und der Eintragungsantrag 344nderten daran nichts; denn die K344uferin sei noch nicht als Eigent374merin in das Grundbuch eingetragen worden. Auch die Vorschrift des 247 878 BGB stehe nicht entgegen. 4 2. Diese Ausf374hrungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollst344ndig. 5 a) Gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO wird die Nachtragsverteilung auf An-trag des Insolvenzverwalters oder eines Insolvenzgl344ubigers oder von Amts wegen angeordnet, wenn Gegenst344nde der Masse ermittelt werden. Hierbei geht es einerseits um Gegenst344nde, deren Existenz oder Aufenthaltsort dem Verwalter unbekannt geblieben sind, etwa weil sie ihm verheimlicht wurden. Die Vorschrift erfasst aber auch Gegenst344nde, die der Verwalter zun344chst nicht f374r verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 1. Dezember 2005 - IX ZB 17/04, NZI 2006, 180 f). Aus welchem Grunde im vorliegenden Fall die Verwertung unterblieben ist, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt, spielt im Ergebnis aber auch keine Rolle. Zur Masse geh366rende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenst344nde sind gem344337 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuf374hren, selbst wenn die Verwertung nur aufgrund einer Nachl344ssigkeit des Verwalters unter-blieben ist. 6 - 5 - b) Die Grundst374cke standen w344hrend des Insolvenzverfahrens und ste-hen auch jetzt noch im Eigentum des Schuldners. Sie geh366ren deshalb zur Masse i.S.v. 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Der nach Darstellung des Schuldners am 5. Juli 2006 um 10.00 Uhr - also vor Anordnung der Nachtragsverteilung am 5. Juli 2006 um 11.15 Uhr - beim Grundbuchamt eingegangene Antrag auf Ein-tragung der K344uferin als Grundst374ckseigent374merin 344ndert daran nichts. Zwar endete der Insolvenzbeschlag mit Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner erhielt die volle Verf374gungsbefugnis 374ber sein Verm366gen zur374ck (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 1973 - VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198, 1199; OLG Celle KTS 1972, 265, 266). Er war daher auch rechtlich in der Lage, der K344ufe-rin das Grundst374ck zu 374bereignen. Seine Verf374gungsbefugnis endete erst wie-der mit der Anordnung der Nachtragsverteilung (vgl. BGH, Urt. v. 22. Februar 1973, aaO; OLG Celle, aaO). Das Eigentum an Grundst374cken geht jedoch ge-m344337 247247 873, 925 BGB erst mit der Eintragung der Rechts344nderung in das Grundbuch auf den Erwerber 374ber. Bislang ist die K344uferin nicht als Eigent374me-rin eingetragen worden. 7 c) Die Anordnung der Nachtragsverteilung ist jedoch dann gem344337 247 203 Abs. 3 InsO unzul344ssig, wenn der weitere Beteiligte den Eigentumserwerb im Hinblick auf 247 91 Abs. 2 InsO, 247 878 BGB nicht verhindern kann. 8 aa) Gem344337 247 203 Abs. 3 InsO kann das Gericht von der Anordnung der Nachtragsverwaltung absehen und den ermittelten Gegenstand dem Schuldner 374berlassen, wenn dies mit R374cksicht auf den geringen Wert des Gegenstandes und die Kosten einer Nachtragsverteilung angemessen erscheint. Diese Vor-schrift ist in die Insolvenzordnung aufgenommen worden, um den Bed374rfnissen in der Praxis entgegenzukommen (BT-Drucks. 12/2443, S. 187). Der zu erwar-tende Ertrag der nachtr344glichen Verwertung muss den zu erwartenden Kosten 9 - 6 - der Verwertung einschlie337lich der Verwalterverg374tung (vgl. 247 6 Abs. 1 InsVV) und der Ver366ffentlichungs- und Zustellkosten des Gerichts (vgl. M374nchKomm-InsO/Hintzen, 247 203 Rn. 27) gegen374bergestellt werden. 334bersteigen die Kosten den Ertrag, hat die Verwertung zu unterbleiben. Dadurch soll eine unn366tige Verschleuderung des Schuldnerverm366gens verhindert werden (K374bler/ Pr374tting/Holzer, InsO 247 203 Rn. 16). bb) Nach 247 91 Abs. 2 InsO, 247 878 BGB kann die K344uferin trotz des Insol-venzverfahrens und trotz der Anordnung der Nachtragsverteilung Eigent374merin der jetzt noch dem Schuldner geh366renden Grundst374cke werden, wenn die Auf-lassung erkl344rt und der Antrag auf Eintragung bei dem Grundbuchamt gestellt worden war. Kann der weitere Beteiligte im vorliegenden Fall den Eigentums-374bergang auf die K344uferin nicht mehr verhindern, ist die dem Schuldner verblie-bene Rechtsposition wertlos. Ein Ertrag, welcher an die Gl344ubiger ausgekehrt werden k366nnte, ist dann nicht zu erwarten. Vielmehr w374rden nur zus344tzliche Kosten entstehen, ohne dass die Gl344ubiger davon irgendeinen Vorteil h344tten. Sind also Auflassung und Eintragungsantrag zu einem Zeitpunkt erfolgt, als der Schuldner verf374gungsbefugt war, und kann der Eintragungsantrag auch nicht mehr vom - jetzt wieder verf374gungsbefugten - weiteren Beteiligten zur374ckge-nommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 9. Januar 1997 - IX ZR 47/96, WM 1997, 436, 437), ist eine Nachtragsverteilung wirtschaftlich sinnlos und hat daher zu unterbleiben. Sind diese Voraussetzungen hingegen nicht erf374llt, ist insbeson-dere der Eintragungsantrag vom Schuldner allein gestellt worden, kann der wei-tere Beteiligte nach R374cknahme des Eintragungsantrags (vgl. dazu Raebel, ZInsO 2002, 954, 955) nach 247 103 Abs. 1 InsO vorgehen und die Grundst374cke anderweitig verwerten. Feststellungen dazu, ob und wann die Auflassung er-kl344rt und wann und von wem der Eintragungsantrag gestellt worden ist, haben die Vorinstanzen nicht getroffen. 10 - 7 - III. Der angefochtene Beschluss kann folglich keinen Bestand haben. Er wird aufgehoben; die Sache wird an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen, das die erforderlichen Feststellungen zum Wert der dem Schuldner verbliebe-nen Eigentumsposition einerseits, zu den Kosten der Nachtragsverteilung ande-rerseits nachzuholen haben wird (247 577 Abs. 4 ZPO). 11 Fischer Raebel Kayser Vill Lohmann Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 05.07.2006 - 14 IN 155/04 - LG Koblenz, Entscheidung vom 07.11.2006 - 2 T 665/06 -
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