BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 229/06 vom 26. September 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 1626 a Abs. 2, 1672 Abs. 1, 1751 Abs. 1; EMRK Art. 8 Ruht die alleinige elterliche Sorge der Mutter (247 1626 a Abs. 2 BGB), weil diese der Adoption ihres Kindes zugestimmt hat (247 1751 Abs. 1 BGB), bedarf ein Antrag des Vaters auf 334bertragung des alleinigen Sorgerechts nach 247 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustimmung. In einem solchen Fall ist dem Antrag des Vaters im Rahmen einer verfassungsgem344337en Auslegung des 247 1672 Abs. 1 Satz 2 BGB und unter Be-achtung der Europ344ischen Menschenrechtskonvention schon dann stattzugeben, wenn die 334bertragung der elterlichen Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes "nicht widerspricht". BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 229/06 - OLG Naumburg AG Wittenberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2007 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke, Dr. Ahlt und Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats - 2. Senat f374r Familiensachen - des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2006 wird zur374ckgewiesen. F374r das Verfahren der Rechtsbeschwerde werden Gerichtskosten nicht erhoben. Die Beteiligten tragen ihre au337ergerichtlichen Kos-ten selbst. Beschwerdewert: 3.000 200 (247 30 Abs. 2 KostO) Gr374nde: I. Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Vater) beantragt die 334bertragung des alleinigen Sorgerechts f374r seinen am 25. August 1999 geborenen Sohn. 1 Der am 24. September 1969 geborene Vater ist t374rkischer Staatsangeh366-riger und lebt seit 1994 in der Bundesrepublik Deutschland. Im Jahre 1997 nahm er eine nichteheliche Lebensgemeinschaft mit der Mutter seines Kindes auf. Obwohl diese einen f374r Mai 1998 vorgesehenen Heiratstermin kurzfristig abgesagt hatte, dauerte ihre Beziehung bis Anfang 1999 an. Im Mai 1999 erfuhr 2 - 3 - der Vater von der Schwangerschaft seiner fr374heren Lebensgef344hrtin; ab Juli 1999 lehnte diese jeden weiteren Kontakt des Vaters zu ihr ab. 3 Am 25. August 1999 gebar sie einen Sohn. Die Personalien des Vaters teilte sie nicht mit, als sie am Folgetag, dem 26. August 1999, gegen374ber der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendamts die Freigabe des Kindes zur Adoption erkl344rte und die Beh366rde beauftragte, das Kind bei Adoptionsbewer-bern in Pflege zu geben. Daraufhin wurde das Kind am 29. August 1999 zu den Beteiligten zu 4 (im Folgenden: Pflegeeltern) in Adoptionspflege gegeben, in deren Familie ein weiterer Pflegesohn lebt, der drei Jahre 344lter ist als das hier betroffene Kind. Mit notarieller Urkunde vom 1. November 1999 erkl344rte die Mutter ihre Einwilligung in die Adoption durch die Pflegeeltern. Diese Erkl344rung wiederholte sie sp344ter in notariellen Urkunden vom 24. September 2002 und 31. M344rz 2005. Weil die elterliche Sorge der Mutter mit ihrer Zustimmung zur Adoption ruhte, wurde das Jugendamt (Beteiligter zu 2) zum Amtsvormund f374r das Kind bestellt. Im Oktober 1999 erreichte der Vater wieder Kontakt zu der Mutter seines Kindes, wobei er von der Entbindung und der Zustimmung zur Adoption erfuhr. Er beantragte daraufhin zun344chst selbst die Adoption des Kindes. Nachdem ihm deutlich wurde, dass dies rechtlich nicht m366glich ist, strebte er die Kl344rung seiner Vaterschaft an. Eine Anerkennung der Vaterschaft scheiterte an der feh-lenden Zustimmung des Amtsvormunds. Auf Antrag des Vaters wurde seine Vaterschaft sodann durch Urteil des Amtsgerichts Wittenberg vom 20. Juni 2000 (5 F 21/00) rechtskr344ftig festgestellt. 4 Am 18. Januar 2001 beantragten die Pflegeeltern die Adoption des Kin-des und zugleich eine 304nderung seines Vor- und Nachnamens. Nachdem der Amtsvormund der Adoption zugestimmt hatte, ersetzte das Vormundschaftsge- 5 - 4 - richt Wittenberg mit Beschluss vom 28. Dezember 2001 (14 XVI 16/99) die Zu-stimmung des Vaters. Das auf die Beschwerde des Vaters zust344ndig geworde-ne Landgericht Dessau lehnte es mit Beschluss vom 30. Oktober 2002 (8 (9) T 47/02) ab, das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung zur Adoption bis zur Entscheidung 374ber den Sorgerechtsantrag des Vaters auszusetzen. Auf Be-schwerde des Vaters setzte das Oberlandesgericht Naumburg dieses Verfahren mit Beschluss vom 24. Juli 2003 (FamRZ 2004, 810) aus. Erst sp344ter teilte die (inzwischen zust344ndig gewordene) Amtspflegerin mit Schriftsatz vom 31. Juli 2006 mit, dass der Antrag des Kindes auf Ersetzung der Zustimmung des Va-ters in die Adoption zur374ckgenommen worden sei und deswegen eine Adoption durch die Pflegeeltern nicht mehr in Betracht komme. Auf Antrag des Vaters hatte das Amtsgericht Wittenberg ihm mit einst-weiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 (5 F 31/01) ein Umgangsrecht mit seinem Sohn einger344umt. Mit Beschluss vom 16. Februar 2001 (14 WF 30/01) setzte der 14. Zivil-senat des Oberlandesgerichts Naumburg die Vollziehung dieser einst-weiligen Anordnung aus. Mit weiterem Beschluss vom 10. April 2001 (14 WF 30/01) hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg die einstweilige Anord-nung des Amtsgerichts auf. Zuvor hatte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater auf seinen Antrag vom 10. Januar 2000 mit Beschluss vom 9. M344rz 2001 (5 F 21/00) auch die elterliche Sorge f374r das betroffene Kind 374bertragen. Auf die Beschwerden der Pflegeeltern und des Amtsvormundes setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom - 5 - 27. April 2001 (14 UF 52/01) auch die Vollziehung der Sorgerechtsent-scheidung aus. Auf einen weiteren Antrag r344umte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater mit einstweiliger Anordnung vom 19. Juni 2001 erneut ein Umgangs-recht im Umfang von acht Stunden an jedem Samstag ein. Mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01) wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Sorgerechtsantrag des Vaters ab und schloss ein Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind befristet aus. Das Bundesverfassungsgericht nahm die dagegen gerichtete Verfas-sungsbeschwerde des Vaters mit Beschluss vom 31. Juli 2001 (1 BvR 1174/01) nicht zur Entscheidung an. Auf die Menschenrechtsbeschwerde des Vaters stellte der Europ344ische Gerichtshof f374r Menschrechte (EGMR) mit Urteil vom 26. Februar 2004 (FamRZ 2004, 1456) fest, dass die Entscheidung des Oberlandesge-richts Naumburg vom 20. Juni 2001 gegen Art. 8 der Menschenrechts-konvention verst366337t. Auf einen erneuten Sorgerechtsantrag setzte das Amtsgericht Witten-berg das Verfahren mit Beschluss vom 18. November 2002 (5 F 741/02) bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens aus. Auf die Beschwerde des Vaters hob der 14. Zivilsenat des Oberlandes-gerichts Naumburg die Aussetzung des Sorgerechtsverfahrens mit Be-schluss vom 17. Dezember 2002 (14 WF 220/02) auf. - 6 - Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschrechte r344umte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater mit einst-weiliger Anordnung vom 19. M344rz 2004 (5 F 463/02 UG) erneut ein zwei-st374ndiges Umgangsrecht an Samstagen ein. Auf die Beschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin (Beteiligte zu 3) setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naum-burg mit einstweiliger Anordnung vom 30. M344rz 2004 (14 WF 64/04) auch den Vollzug dieser Umgangsentscheidung aus. Mit weiterem Beschluss vom 30. Juni 2004 (FamRZ 2004, 1510) wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg unter Ab344nderung der amtsgerichtlichen Entscheidung auch diesen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfas-sungsgericht diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesge-richts Naumburg mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 (FamRZ 2004, 1857) auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Oberlan-desgerichts zur374ck. Nachdem der f374r diese Sache sodann zust344ndige 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts auf die Unanfechtbarkeit einer einstweiligen Anordnung zum Umgangsrecht hingewiesen hatte (247247 621 g, 620 c ZPO), nahmen der Amtsvormund und die Verfahrens-pflegerin ihre sofortigen Beschwerden gegen diese Entscheidung zur374ck. Zuvor hatte das Amtsgericht Wittenberg mit weiterem Beschluss vom 19. M344rz 2004 (5 F 741/02 SO) auch die elterliche Sorge f374r das betrof-fene Kind auf den Vater 374bertragen. - 7 - Auf die Beschwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit weiterem Beschluss vom 30. M344rz 2004 (14 UF 60/04) auch den Vollzug dieser Sorgerechtsentscheidung aus. Mit weiterem Beschluss vom 9. Juli 2004 (FamRZ 2004, 1507) wies der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Antrag des Vaters auf 334bertragung der elterlichen Sorge unter Ab344nderung der amtsge-richtlichen Entscheidung ab. Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters hob das Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 5. April 2005 (FamRZ 2005, 783) auch diese Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naum-burg auf und verwies die Sache an einen anderen Senat des Beschwer-degerichts zur374ck. Auf Antrag des Vaters erweiterte das Amtsgericht Wittenberg mit einst-weiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 (5 F 463/02 UG) das Um-gangsrecht des Vaters auf w366chentlich vier Stunden. Auf die sofortige Beschwerde der Pflegeeltern vom 8. Dezember 2004 setzte der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg noch am gleichen Tag den Vollzug der einstweiligen Anordnung aus (14 WF 236/04). Nachdem der Vater gegen diese Entscheidung Verfassungsbeschwerde erhoben hatte, hob der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg seine Entscheidung mit Beschluss vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04) "aufgrund der zwischenzeitlich gegebenen Entscheidungsreife" wieder auf. Zugleich wies er das Amtsgericht auf die Unt344tigkeitsbe- - 8 - schwerde des Amtsvormunds mit weiterem Beschluss vom 20. Dezem-ber 2004 (14 WF 234/04; NJ 2005, 278) an, das Hauptsacheverfahren zum Umgangsrecht "mit 344u337erster Beschleunigung" weiterzuf374hren und zum Abschluss zu bringen, also unverz374glich einen "zweckm344337igerweise angesichts der Bedeutung der Sache hoch qualifiziert aus dem Kreis der Hochschullehrer f374r Kinderpsychologie oder Kinderpsychiatrie auszu-w344hlenden" Sachverst344ndigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu beauftragen und sodann l344ngstens binnen sechs Wochen nach Eingang des Sachverst344ndigengutachtens die Beteiligten und gegebenenfalls den Sachverst344ndigen anzuh366ren sowie abschlie337end zu entscheiden. Zugleich 344nderte er in diesem Beschluss die einstweilige Anordnung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 erneut ab und schloss ein Um-gangsrecht des Vaters bis zur abschlie337enden Entscheidung in der Hauptsache aus. Auf die Verfassungsbeschwerde des Vaters setzte das Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 28. Dezember 2004 (FamRZ 2005, 173) die Wirksamkeit der Entscheidung des 14. Zivilsenats des Oberlandes-gerichts aus und stellte die Umgangsregelung des Amtsgerichts vom 2. Dezember 2004 einschlie337lich der Androhung eines Zwangsgeldes gegen374ber den Pflegeeltern wieder her. Das Bundesverfassungsgericht hat die Entscheidung des 14. Zivilsenats f374r willk374rlich gehalten, weil die-ser die Regelung des 247 621 g i.V.m. 247 620 c Satz 2 ZPO umgangen ha-be, wonach eine Beschwerde gegen einstweilige Umgangsregelungen unzul344ssig sei. Mit Beschluss vom 1. Februar 2005 (FamRZ 2005, 429) verwarf das Bundesverfassungsgericht die Widerspr374che des Amtsvormunds und der Pflegeeltern gegen die vorgenannte Entscheidung als unzul344ssig. - 9 - Mit weiterem Beschluss vom 10. Juni 2005 (FamRZ 2005, 1233) hob das Bundesverfassungsgericht den Beschluss des 14. Zivilsenats des Ober-landesgerichts Naumburg vom 20. Dezember 2004 auf, soweit er das Umgangsrecht in Ab344nderung der einstweiligen Anordnung des Amtsge-richts Wittenberg vom 2. Dezember 2004 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache ausgeschlossen hatte. Nachdem das Oberlandesgericht Naumburg Ablehnungsgesuche des Vaters gegen namentlich benannte Richter des 14. Zivilsenats mit Be-schl374ssen vom 20. Dezember 2004 (14 WF 236/04 und 14 WF 234/04) abgelehnt hatte, gab es dem weiteren Ablehnungsgesuch des Vaters vom 28. Januar 2005 mit Beschluss vom 14. M344rz 2005 (14 WF 9/05) statt. Eine Voreingenommenheit liege zwar grunds344tzlich nicht schon dann vor, wenn - wie hier - ein abgelehnter Richter in der gleichen Sache bereits zum Nachteil des Ablehnenden entschieden habe, selbst dann nicht, wenn sich diese Entscheidung als fehlerhaft herausgestellt habe. Das Misstrauen in die Unparteilichkeit eines Richters k366nne aber ge-rechtfertigt sein, wenn die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung auf Willk374r beruhe. Das sei hier ausweislich der Entscheidung des Bundesverfas-sungsgerichts vom 28. Dezember 2004 der Fall. Am 15. August 2005 entband das Jugendamt die bislang mit der Wahr-nehmung der Aufgaben des Amtsvormunds beauftragten Personen von ihrer Funktion. Auf Weisung der Aufsichtsbeh366rde wurde die Funktion der eigens daf374r vom Landesverwaltungsamt abgeordneten Bedienste-ten S. 374bertragen. Schlie337lich r344umte das Amtsgericht Wittenberg dem Vater in der Haupt-sache mit Beschluss vom 14. September 2005 (5 F 463/02 UG) ein - 10 - 14-t344giges Umgangsrecht ein, das zun344chst vier Stunden und sp344ter acht Stunden umfassen und ab 2006 um einen Wochentag w344hrend der Ferien erweitert werden sollte. Gegen diese Entscheidung legten der Va-ter und der Amtsvormund einerseits sowie die Verfahrenspflegerin ande-rerseits Beschwerde ein. Mit Beschluss vom 9. November 2005 (8 UF 84/05) verband der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg das Beschwerdeverfah-ren in der Umgangsrechtssache mit dem Beschwerdeverfahren in der Sorgerechtssache. In der Folgezeit beauftragte das Oberlandesgericht eine Sachverst344ndige zun344chst nur mit der Erstellung eines m374ndlichen Gutachtens. Nachdem diese im Anh366rungstermin vom 28. Februar 2006 "das vorl344ufige Ergebnis ihrer Ex-ploration" vorgetragen hatte, regte das Gericht zum Abbau der inzwischen ent-standenen Spannungen zwischen dem Vater und der Pflegefamilie ein gemein-sames Gespr344ch der "beiden V344ter" mit der Sachverst344ndigen an. Gleichzeitig ordnete der 8. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg mit Beschluss vom 28. Februar 2006 das Ruhen des Umgangsrechts bis zum 31. M344rz 2006 an. Die beabsichtigte Mediation kam nicht zustande, weil der Vater darauf bestand, seine Ehefrau oder eine befreundete Familie als Beistand teilnehmen zu lassen, was die Sachverst344ndige unter Hinweis darauf ablehnte, "dass die geforderten Bedingungen nicht der gerichtlichen Ma337gabe entspr344chen". Daraufhin hob das Oberlandesgericht das Ruhen des Umgangsrechts mit Beschluss vom 9. M344rz 2006 (8 UF 84/05) wieder auf. 6 Trotz der au337ergew366hnlich langen Verfahrensdauer kamen 374ber viele Jahre hinweg nur vereinzelte und erst in j374ngster Zeit regelm344337igere Umgangs-kontakte zustande. 7 - 11 - Dies beruhte vor allem darauf, dass der 14. Zivilsenat die Antr344ge des Vaters auf Einr344umung eines Umgangsrechts mit seinem Sohn w344hrend einer Dauer von fast vier Jahren stets zur374ckwies, nachdem er die Vollziehung der einstweiligen Anordnungen des Amtsgerichts ausgesetzt hatte. Denn schon mit einstweiliger Anordnung vom 8. Februar 2001 hatte das Amtsgericht dem Vater ein Umgangsrecht mit seinem Kind zugesprochen, welches das Oberlandesge-richt mit Beschluss vom 10. April 2001 wieder aufhob. 8 Nach Abschluss des Verfahrens vor dem Europ344ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte ordnete das Amtsgericht erneut mit einstweiliger Anordnung vom 19. M344rz 2004 ein Umgangsrecht des Vaters an. Auch den Vollzug dieser Entscheidung setzte der 14. Zivilsenat mit Beschluss vom 30. M344rz 2004 aus, was bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 fortwirkte. Nachdem das Amtsgericht das Umgangsrecht auf Antrag des Vaters mit einstweiliger Anordnung vom 2. Dezember 2004 sogar erweitert hat-te, setzte der 14. Zivilsenat die Vollziehung auch dieser Entscheidung mit Be-schluss vom 8. Dezember 2004 aus, der durch die Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts vom 28. Dezember 2004 aufgehoben wurde. Schlie337lich ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. September 2005 ein 14-t344giges Umgangsrecht an, das sich zun344chst auf vier Stunden beschr344nken, sich sp344ter auf acht Stunden ausweiten und ab 2006 einen Ferientag einschlie337en sollte. Auch der Vollzug dieser Entscheidung war wegen der beabsichtigten Mediation kurzfristig vom 28. Februar bis zum 9. M344rz 2006 ausgesetzt. 9 Erst seit der Beschwerdeentscheidung des 8. Zivilsenats vom 15. De-zember 2006 steht dem Vater ein kontinuierliches Umgangsrecht zu, das sich bis einschlie337lich Februar 2007 14-t344gig auf sieben Stunden erstreckte und f374r die Zeit ab M344rz 2007 auf die Zeit von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr erweitert wurde. Zudem ist dem Vater erst mit dieser Entscheidung das Recht 10 - 12 - einger344umt worden, das Kind w344hrend der ersten H344lfte von mindestens zwei Wochen andauernden Ferien zu sich zu nehmen. 11 Obwohl der Vater entsprechend den vorliegenden Beschl374ssen und den Vereinbarungen mit dem Amtspfleger stets auf Aus374bung des Umgangsrechts dr344ngte, fanden Umgangskontakte nur in sehr eingeschr344nktem Umfang statt: Im Kleinkindalter wurde dem Vater und seiner Ehefrau, mit der er seit Juli 2000 verheiratet ist, nur an vier Terminen in der Zeit zwischen Oktober und Dezem-ber 2000 sowie am 4. und am 18. November 2001 Umgang mit dem Kind ges-tattet. In der Folgezeit lehnten die Pflegeeltern ein Umgangsrecht unter Hinweis auf die gerichtlichen Entscheidungen und die seinerzeit auch noch ablehnende Haltung des Jugendamts ab. Auch nach der Entscheidung des EGMR und der darauf folgenden einstweiligen Anordnung des Amtsgerichts vom 19. M344rz 2004 kam im Jahre 2004 kein Umgangskontakt zustande. Erst nachdem die Kommunalaufsicht ge-gen374ber dem Amtsvormund t344tig geworden war, gelang es, die Zustimmung der Pflegeeltern zu einem halbst374ndigen Spaziergang des Vaters mit dem Kind zu erreichen. In der Folgezeit verweigerten die Pflegeeltern erneut jeglichen Kon-takt des Kindes mit dem Vater. Nachdem die Kommunalaufsicht einer anderen Mitarbeiterin die Aus374bung der Amtsvormundschaft 374bertragen hatte, gelang es dieser, die Pflegeeltern zu einem weiteren Treffen zwischen Vater und Sohn am 28. Mai 2005 zu bewegen. Nach diesem Treffen verweigerten die Pflegeeltern wiederum weitere regelm344337ige Umgangskontakte. Nachdem die Aufgaben des Amtsvormunds einer vom Landesverwaltungsamt daf374r abgeordneten Mitarbei-terin 374bertragen worden waren, kamen regelm344337igere Umgangskontakte zu-stande, die sich in der Zeit vom 28. August 2005 bis 29. September 2005 sechsmal auf zwei Stunden erstreckten und in der Folgezeit bis zum 6. Mai 12 - 13 - 2006 bei insgesamt zw366lf Umgangskontakten auf bis zu sieben Stunden aus-gedehnt wurden. 13 Nachdem ein weiterer Umgangskontakt am 10. Juni 2006 nicht gew344hrt wurde, legte der Amtsvormund einen neuen Umgangstermin f374r den 18. Juni 2006 fest und wies erg344nzend darauf hin, dass eine erste 334bernachtung in der Familie des Vaters vorgesehen sei und die Pflegeeltern sich an diesen Gedan-ken "langsam gew366hnen" m374ssten. Als Folge beantragte die Verfahrenspflege-rin am 16. Juni 2006 erneut die Aussetzung der Umgangskontakte. Im Hinblick darauf wurde der Umgang am 18. Juni 2006 ohne 334bernachtung beim Vater durchgef374hrt. Der 8. Zivilsenat legte den Beteiligten in dem Verfahren 374ber den Aussetzungsantrag sodann durch Verf374gung des Vorsitzenden nahe, weitere Kontakte "ohne 334bernachtung" durchzuf374hren. Daraufhin verweigerten die Pflegeeltern am 24. Juni 2006 einen f374r zwei Tage vorgesehenen Umgang des Kindes mit seinem Vater. Um den Pflegeeltern eine bessere zeitliche Planung zu erm366glichen, traf der Amtsvormund sodann eine neue Umgangsregelung f374r die Zeit vom 22. Juli 2006 bis Januar 2007, die jeweils eine 334bernachtung des Kindes einschlie337en sollte, "falls das Kind es w374nscht". Der vorgesehene Umgang zwischen Vater und Kind scheiterte zun344chst daran, dass die Pflegemutter mit dem Kind in der Zeit ab dem 27. Juni 2006 eine Mutter-Kind-Kur durchf374hrte. Urspr374nglich sollte diese Kur bis zum 18. Juli 2006 dauern, sodass vor dem anschlie337enden Ur-laub der Pflegefamilie am 22. Juli 2006 ein Umgang stattfinden sollte. Die Pfle-gemutter verl344ngerte die Kur dann allerdings bis zum 25. Juli 2006; entgegen ihrer urspr374nglichen Begr374ndung war die Verl344ngerung nicht auf Dr344ngen der 304rzte wegen des Gesundheitszustandes des Kindes, sondern auf ihre eigene Initiative im Bewilligungs- und Einspruchsverfahren zur374ckzuf374hren. Nach R374ckkehr aus der Kur fuhren die Pflegeeltern mit dem Kind am 27. Juli 2006 f374r 14 - 14 - 14 Tage in Urlaub, so dass ein Umgangskontakt erstmals wieder am 19. August 2006 stattfinden konnte. Am 2. September 2006 erfolgte dann der n344chste Um-gangskontakt, der im Einvernehmen mit dem Kind und nach vorheriger Ank374n-digung bis zum Folgetag ausgedehnt wurde. Einen noch am 2. September 2006 gestellten Antrag der Pflegeeltern auf Herausgabe des Kindes wies das Amts-gericht Dessau mit Beschluss vom 2. September 2006 (11 BER 58/06) zur374ck. In der Folgezeit lie337en die Pflegeeltern es nicht zu den f374r den 19. Sep-tember, 30. September und 14. Oktober 2006 vorgesehenen Umgangskontak-ten kommen. Am 27. Oktober 2006 eskalierte die Situation, nachdem der Pfle-gevater die Herausgabe des Kindes unter Hinweis auf eine Verweigerungshal-tung des Kindes abgelehnt hatte. Zu den Vorf344llen an diesem Tag haben der Pflegevater und der Amtsvormund widersprechende eidesstattliche Versiche-rungen abgegeben. W344hrend der Pflegevater behauptet hat, die Amtspflegerin habe das Kind gegen seinen Willen aus der Wohnung ziehen wollen, hat die Amtspflegerin versichert, der Pflegevater habe den Umgangskontakt nicht zu-gelassen, obwohl das Kind dazu bereit gewesen sei. Dabei sei der Pflegevater 344u337erst erregt und aggressiv gewesen. 15 Auch der f374r den 11. November 2006 vorgesehene Umgang mit dem Kind kam nicht zustande, nachdem die Pflegeeltern mitgeteilt hatten, das Kind weigere sich. In der Folgezeit fanden Gespr344che zwischen dem Amtsvormund, dem Jugendamt und den Pflegeeltern statt, in denen den Pflegeeltern einerseits 366ffentliche Hilfen angeboten wurden, andererseits aber auch eine Herausnah-me des Kindes aus der Pflegefamilie im Raum stand. Das betroffene Kind hatte sich in dieser Zeit gegen374ber einer Mitarbeiterin des allgemeinen Sozialdienstes dahin ge344u337ert, dass es Umgangskontakte mit seinem Vater w374nsche. Bis zum Erlass des angefochtenen Beschlusses fanden dann noch zwei weitere Um- 16 - 15 - gangskontakte mit 334bernachtungen in der Familie des Vaters statt, und zwar am 25./26. November 2006 und am 10./11. Dezember 2006. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 15. Dezember 2006 (FamRZ 2007, 665) entschied der 8. Zivilsenat abschlie337end 374ber den Sorge-rechtsantrag und den Umgangsrechtsantrag des Vaters. Auf die Be-schwerden des Amtsvormunds und der Verfahrenspflegerin 344nderte es die Sorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 19. M344rz 2004 ab und wies den Sorgerechtsantrag des Vaters "als zur Zeit unbegr374ndet" ab. Auf die Beschwerden des Vaters und des Amtsvormunds 344nderte es - unter Zur374ckweisung der Beschwerde der Verfahrenspflegerin - auch die Umgangsrechtsentscheidung des Amtsgerichts vom 14. September 2005 und erweiterte das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Kind. Da-nach sollen 14-t344tige Umgangskontakte stattfinden, die sich zun344chst auf die Zeit von samstags 11 bis 18 Uhr beschr344nken und sich ab M344rz 2007 auf die Zeit von samstags 11 Uhr bis sonntags 15 Uhr ausdehnen sollen. Au337erdem billigte es dem Vater ein Umgangsrecht in der ersten H344lfte der Schulferien mit einer Dauer von mindestens zwei Wochen zu. Zugleich traf es weitere Anordnungen zur Ausgestaltung des Umgangs-rechts. Gegen seine Entscheidung lie337 das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zu, "soweit der Antrag des Beteiligten zu 1 auf 334ber-tragung der elterlichen Sorge abgewiesen worden ist". Mit weiterem Beschluss vom 3. Januar 2007 (8 UF 84/05) wies der 8. Zi-vilsenat die Anh366rungsr374ge des Vaters gegen den Beschluss vom 15. Dezember 2006 als teilweise unzul344ssig (Sorgerechtsentscheidung) und im 334brigen als unbegr374ndet zur374ck. - 16 - Die gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts vom 15. Dezember 2006 gerichtete Verfassungsbeschwerde des Vaters wies das Bundes-verfassungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (FamRZ 2007, 531) als teilweise unzul344ssig (Sorgerechtsentscheidung) und im 334brigen unbegr374ndet (Umgangsregelung) zur374ck. Auch die gegen die Entscheidung zum Umgangsrecht gerichtete Verfas-sungsbeschwerde der Verfahrenspflegerin wurde vom Bundesverfas-sungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 (FF 2007, 103) zur374ck-gewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde wendet sich der Vater gegen die Abwei-sung seines Antrags auf 334bertragung der elterlichen Sorge. 17 II. Die angefochtene Entscheidung h344lt - soweit sie den Antrag des Vaters auf 334bertragung der elterlichen Sorge als zur Zeit unbegr374ndet abgewiesen hat - den Angriffen der Rechtsbeschwerde im Ergebnis stand. 18 1. Ohne dies ausdr374cklich auszusprechen, ist das Berufungsgericht zu Recht von seiner - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu pr374fen-den - internationalen Zust344ndigkeit und dem international anwendbaren deut-schen Recht ausgegangen. 19 a) Die internationale Zust344ndigkeit folgt allerdings nicht schon aus dem Haager 334bereinkommen 374ber die Zust344ndigkeit, das anwendbare Recht, die 20 - 17 - Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterli-chen Verantwortung und der Ma337nahmen zum Schutz von Kindern vom 19. Oktober 1996 (KS334). Denn dieses 334bereinkommen ist von der Bundesre-publik Deutschland zwar am 1. April 2003 gezeichnet, aber noch nicht ratifiziert worden und findet damit keine Anwendung. 21 Deswegen richtet sich die internationale Zust344ndigkeit nach dem Haager 334bereinkommen 374ber die Zust344ndigkeit der Beh366rden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderj344hrigen vom 5. Oktober 1961 (MSA; BGBl. 1971 II S. 217). Dieses 334bereinkommen ist f374r die Bundesrepublik Deutschland am 17. September 1971 und f374r die T374rkei am 16. April 1984 (BGBl. II S. 460) in Kraft getreten. Nach 247 1 MSA sind, vorbehaltlich der Artt. 3, 4 und 5 Abs. 3 MSA, regelm344337ig die Gerichte und Verwaltungsbeh366rden eines Staates, in dem ein Minderj344hriger seinen gew366hnlichen Aufenthalt hat, f374r Ma337nahmen zum Schutz der Person und des Verm366gens des Minderj344hrigen zust344ndig. Das umfasst auch Entscheidungen 374ber die elterliche Sorge. Die Zust344ndigkeit richtet sich somit nach dem gew366hnlichen Aufenthalt des Kindes (vgl. Senatsbeschluss BGHZ 151, 63, 64 = FamRZ 2002, 1182), so dass es nicht darauf ankommt, dass das Kind inzwischen auch die t374rkische Staatsan-geh366rigkeit erhalten hat. b) Nach Art. 2 Abs. 1 MSA haben die zust344ndigen Gerichte und Beh366r-den die nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgeschriebenen Ma337nahmen zu treffen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - XII ZB 166/03 - FamRZ 2005, 344, 345). Zu Recht ist das Beschwerdegericht deswegen auch von dem deutschen Recht als international anwendbarem Recht ausgegangen. 22 2. Im Ergebnis zu Recht hat das Oberlandesgericht den Sorgerechtsan-trag als gegenw344rtig unbegr374ndet abgewiesen. 23 - 18 - Solange die elterliche Sorge bei der Geburt des Kindes nach 247 1626a Abs. 2 BGB allein der Mutter zustand, konnte der Vater nur mit ihrer Zustim-mung die 334bertragung der elterlichen Sorge beantragen. Einer Zustimmung der Mutter bedurfte es hier aber nicht mehr, weil diese schon unmittelbar nach der Geburt in die Annahme ihres Kindes eingewilligt hatte, deswegen ihre elterliche Sorge ruhte und nach 247 1751 Abs. 1 Satz 1 bis 4 BGB an deren Stelle eine Amtsvormundschaft getreten war (247 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB). 24 Dem Antrag des Vaters ist nach 247 1672 Abs. 1 BGB stattzugeben, wenn die 334bertragung dem Wohl des Kindes dient. 25 a) Soweit das Gesetz in 247 1626 a Abs. 2 BGB die elterliche Sorge nicht verheirateter Eltern grunds344tzlich allein der Mutter zuordnet und dem Vater in 247 1672 BGB lediglich ein Recht auf 334bertragung der - alleinigen oder gemein-samen - elterlichen Sorge zuweist, ist dies nach der Rechtsprechung des Bun-desverfassungsgerichts verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 ff. mit kritischer Anm. Coester FamRZ 2004, 87; vgl. auch Coester FamRZ 2007, 1137, 1144). 26 Zwar sind auch die Mutter und der Vater eines au337erhalb einer Ehe ge-borenen Kindes Tr344ger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG. Die Einbezie-hung aller Eltern in den Schutzbereich dieser Grundrechtsnorm bedeutet aber nicht, dass ihnen unterschiedslos die gleichen Rechte im Verh344ltnis zu ihrem Kind einger344umt werden m374ssen. Vielmehr bedarf das Elternrecht einer konkre-ten Ausgestaltung durch den Gesetzgeber. Insbesondere die gemeinsame Aus374bung der Elternverantwortung setzt n344mlich eine tragf344hige soziale Bezie-hung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestma337 an 334bereinstim-mung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten. Fehlen die Voraussetzungen f374r eine gemeinsame Wahrnehmung der Elternverantwor- 27 - 19 - tung, darf der Gesetzgeber einem Elternteil die Hauptverantwortung f374r das Kind zuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 und 1995, 789, 792). 28 Anders als bei Eltern ehelicher Kinder, die sich mit der Eheschlie337ung rechtlich dazu verpflichtet haben, f374reinander und f374r ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen, kann der Gesetzgeber bei nicht miteinander verheira-teten Eltern eines Kindes auch heute nicht generell davon ausgehen, dass die-se in h344uslicher Gemeinschaft leben und gemeinsam f374r das Kind Verantwor-tung 374bernehmen wollen und k366nnen. Das Kindeswohl verlangt allerdings, dass von der Geburt an eine Person vorhanden ist, die f374r das Kind rechtsverbindlich handeln kann. Angesichts der Unterschiede der Lebensverh344ltnisse au337erhalb einer Ehe ist es deswegen gerechtfertigt, das Kind bei seiner Geburt sorge-rechtlich grunds344tzlich der Mutter und nicht dem Vater oder beiden Elternteilen gemeinsam zuzuordnen (BVerfG FamRZ 2003, 285, 287 f.). b) Die Vorschrift des 247 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater das Recht ein-r344umt, auch eine gerichtliche 334bertragung des Sorgerechts zu beantragen, ist deswegen neben dem grunds344tzlich zu beachtenden Kindeswohl auch daran zu messen, dass die 334bertragung mit einem Verlust des origin344ren Sorgerechts der Mutter verbunden ist. Der Antrag setzt deswegen stets eine Zustimmung der Mutter voraus, die mangels ausdr374cklicher Regelung im Gesetz auch nicht ersetzt werden kann (Art. 6 Abs. 3 GG; zu Ma337nahmen nach 247 1666 BGB vgl. M374nchKomm/Finger BGB 4. Aufl. 247 1672 Rdn. 25). Zugleich sind die erh366hten Anforderungen an eine 334bertragung des Sorgerechts nach 247 1672 Abs. 1 BGB, n344mlich dass dies dem Wohl des Kindes dient (vgl. dazu BT-Drucks. 13/4899 S. 101), auf die Auswirkungen der Entscheidung auf das origin344re Sorgerecht der Mutter zur374ckzuf374hren. 29 - 20 - Weil die Mutter hier allerdings bereits in eine Adoption des Kindes ein-gewilligt hatte, ruhte ihre elterliche Sorge (247 1751 Abs. 1 Satz 1 BGB), weswe-gen der Antrag des Vaters nach 247 1672 Abs. 1 BGB nicht mehr ihrer Zustim-mung bedurfte. In solchen F344llen ist dem Begehren des Vaters, ihm die elterli-che Sorge nach 247 1672 Abs. 1 BGB allein zu 374bertragen, aus verfassungsrecht-lichen Gr374nden bereits unter weniger strengen Voraussetzungen zu entspre-chen. Dem Elternrecht des Vaters aus Art. 6 Abs. 2 GG steht kein Grundrecht der Mutter von gleichem Rang entgegen. Das Elternrecht des Vaters konkurriert dann lediglich mit den Grundrechten des Kindes aus Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG, die - isoliert betrachtet - dem Elternrecht aber nicht entgegenstehen m374ssen. Die Vorschrift des 247 1672 Abs. 1 BGB ist f374r solche F344lle deswegen verfassungsgem344337 dahin auszulegen, dass dem Antrag des Vaters statt-zugeben ist, wenn die 334bertragung der elterlichen Sorge dem Wohl des Kindes nicht widerspricht (so auch Staudinger/Coester [2004] 247 1672 Rdn. 12 f.; AnwK-BGB/Rakete-Dombek 247 1672 Rdn. 6; AnwK-BGB/Wiedenl374bbert 247 1678 Rdn. 4). Auch dann ist allerdings das Kindeswohl als oberstes Rechtsgut zu beachten. 30 Zwar hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass bei einem l344nger andauernden Pflegeverh344ltnis und der daraus erwachsenden Bindungen zwischen Pflegeeltern und Pflegekind auch die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG gesch374tzt ist, so dass Art. 6 Abs. 3 GG bei der Entscheidung 374ber die He-rausnahme des Kindes aus seiner "sozialen" Familie nicht g344nzlich au337er Acht bleiben darf. Danach k366nnen sich zwar auch die Pflegeeltern auf eine eigene Grundrechtsposition berufen, in die aber nicht stets in unzul344ssiger Weise ein-gegriffen wird, wenn das Kind sp344ter aus der Pflegefamilie herausgenommen werden muss. Selbst bei Einf374hrung der Verbleibensanordnung nach 247 1632 Abs. 4 BGB hat der Gesetzgeber nicht die Interessen der Pflegeeltern, sondern das Wohl des betroffenen Kindes sch374tzen wollen, denn ein zwischen Kind und 31 - 21 - Pflegeeltern seit l344ngerer Zeit bestehendes Familienpflegeverh344ltnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerst366rt werden (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32 und NJW 1988, 125). 32 Bei der verfassungsrechtlichen Pr374fung ist au337erdem zu ber374cksichtigen, dass Art. 6 Abs. 1 und 3 GG im Zusammenhang mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gesehen werden muss, auf das sich Pflegeeltern nicht beru-fen k366nnen. F374r die leiblichen Eltern ist die Trennung von ihrem Kind hingegen der st344rkste vorstellbare Eingriff in das Elternrecht, der nur bei strikter Wahrung des Grundsatzes der Verh344ltnism344337igkeit mit dem Grundgesetz vereinbar ist (BVerfG FamRZ 1989, 31, 33). Die Stellung der Pflegeeltern ist schlie337lich umso weniger gesch374tzt, als sie sich auf eine sp344tere Herausgabe des Kindes einstellen mussten. Das war hier der Fall, weil der Vater schon wenige Monate nach der Geburt die Feststel-lung der Vaterschaft und sodann die 334bertragung des Sorgerechts beantragt hatte und einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung seinerzeit wegen der Zustimmung der Mutter zur Adoption (247 1751 Abs. 1 Satz 6 BGB) und feh-lender Zweifel an der Erziehungseignung des Vaters nichts entgegenstand. F374r die Pflegeeltern war deswegen schon nach k374rzester Zeit erkennbar, dass die angestrebte Adoption und die Ersetzung der Zustimmung des Vaters nicht zu erreichen waren und die weitere Entwicklung zu einer St344rkung des Vater-Kind-Verh344ltnisses und schlie337lich zu einem Umzug des Kindes in die Familie seines leiblichen Vaters f374hren musste. 33 c) 247 1672 Abs. 1 BGB, der dem Vater die 334bertragung der elterlichen Sorge unter Aufhebung der bestehenden Amtsvormundschaft erm366glicht, ist zudem im Lichte des Art. 8 der Menschenrechtskonvention (EMRK) auszule-gen. Danach ist jeder Vertragsstaat, also auch die Bundesrepublik Deutschland, 34 - 22 - verpflichtet, geeignete Ma337nahmen zur Zusammenf374hrung eines leiblichen El-ternteils mit seinem Kind zu ergreifen. Denn selbst in F344llen der Adoptionspfle-ge entspricht es zun344chst dem Kindesinteresse, die famili344ren Beziehungen des Kindes zum leiblichen Vater aufrechtzuerhalten, weil der Abbruch derartiger Beziehungen die Trennung des Kindes von seinen Wurzeln bedeutet. 35 Im Rahmen der Entscheidung 374ber den Antrag eines erziehungsgeeigne-ten und -bereiten Vaters auf 334bertragung des Sorgerechts m374ssen die Gerichte deswegen pr374fen, ob eine Zusammenf374hrung von Vater und Kind m366glich ist, die die Belastungen des Kindes soweit wie m366glich vermindert. In diese Abw344-gung sind nicht nur die unmittelbaren Auswirkungen der Trennung des Kindes von seinen Pflegeeltern einzubeziehen, sondern auch die langfristigen Auswir-kungen einer dauerhaften Trennung von seinem leiblichen Vater (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459). Weil die Europ344ische Menschenrechtskonvention nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der deutschen Rechtsordnung im Range eines Bundesgesetzes gilt, ist sie in der Auslegung des EGMR bei der Interpretation des deutschen materiellen Rechts zu ber374ck-sichtigen (BVerfG FamRZ 2004, 1857, 1859). Auf der Grundlage der gebotenen verfassungsrechtlichen und konventi-onskonformen Auslegung ist vor 334bertragung des Sorgerechts nach 247 1672 Abs. 1 BGB folglich zu pr374fen, ob und auf welche Weise die Belastungen des Kindes durch eine Ann344herung an den leiblichen Vater und die damit einherge-hende Lockerung des Verh344ltnisses zu den Pflegeeltern soweit vermindert wer-den k366nnen, dass ein Umzug des Kindes in die v344terliche Familie in Betracht kommt (EGMR FamRZ 2004, 1456, 1459; BVerfG FamRZ 2005, 783, 784). 36 Zwar bedeutet die Trennung von seiner unmittelbaren Bezugsperson f374r das Kind regelm344337ig eine erhebliche psychische Belastung. Dies darf aber al- 37 - 23 - lein nicht gen374gen, um die Herausgabe des Kindes zu verweigern. Denn ande-renfalls w344re die Zusammenf374hrung von Kind und Eltern immer ausgeschlos-sen, wenn das Kind seine "sozialen223 Eltern gefunden hat. Mit Blick auf das Kin-deswohl ist deswegen auch danach zu differenzieren, ob das Kind von einer Pflegefamilie in eine andere Pflegestelle wechseln soll oder ob ein Elternteil den Wechsel in seinen Haushalt anstrebt. In letzterem Fall gebieten der grundrecht-liche Schutz dieses Elternteils und die konventionskonforme Auslegung des 247 1672 BGB eine Absenkung der Eingriffsschwelle mit dem Ziel einer Zusam-menf374hrung von Vater und Kind. d) Der in diesem Fall gebotenen weiten Auslegung des 247 1672 BGB steht auch nicht entgegen, dass der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg den Sorgerechtsantrag des Vaters mit Beschluss vom 20. Juni 2001 (14 UF 52/01) zur374ckgewiesen hatte. Denn Sorgerechtsentscheidungen erwachsen nicht in materielle Rechtskraft und k366nnen jederzeit unter den Voraussetzungen des 247 1696 BGB abge344ndert werden. Auch diese Vorschrift, die grunds344tzlich besondere Anforderungen an die Kindeswohlpr374fung stellt, ist im Lichte der Verfassung unter Beachtung der Europ344ischen Menschenrechtskonvention auszulegen (BVerfG FamRZ 2005, 783, 785). 38 Entgegen der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts entspricht der Ma337stab f374r die 334bertragung des Sorgerechts auf den Vater nach den 247247 1672 Abs. 1, 1696 Abs. 1 BGB in F344llen, in denen eine Mutter, der die elterliche Sor-ge nach 247 1626 a Abs. 2 BGB allein zustand, ihre Zustimmung zur Adoption des Kindes erkl344rt hatte, nicht demjenigen der R374ck374bertragung eines zuvor nach 247 1666 BGB entzogenen Sorgerechts. In F344llen wie dem vorliegenden hat der Vater die elterliche Sorge noch nie ausge374bt, so dass keine Erkenntnisse 374ber seine pers366nliche Eignung vorliegen. Das Fehlen der elterlichen Sorge ist in diesen F344llen auf die gesetzliche Regelung in 247 1626 a BGB zur374ckzuf374hren 39 - 24 - und nicht etwa darauf, dass sie dem Vater wegen missbr344uchlicher Aus374bung, Vernachl344ssigung des Kindes oder durch unverschuldetes Erziehungsversagen (vgl. 247 1666 Abs. 1 BGB) entzogen werden musste. Negative Erkenntnisse 374ber die Erziehungseignung liegen in F344llen wie diesem nicht vor. 334ber den Antrag des Vaters auf 334bertragung der elterlichen Sorge ist deswegen nach der gebo-tenen weiten Auslegung des 247 1672 Abs. 1 BGB unter Ber374cksichtigung des Kindeswohls und der daf374r relevanten individuellen Umst344nde des Einzelfalles zu befinden. e) Diesen rechtlichen Anforderungen wird die angefochtene Entschei-dung in ihrer Begr374ndung zwar nicht gerecht. Im Ergebnis kommt allerdings im gegenw344rtigen Zeitpunkt eine 334bertragung des Sorgerechts auf den Vater noch nicht in Betracht, weil daf374r wegen der vom Amtsvormund und dem Oberlan-desgericht zu lange geduldeten Verweigerung des Umgangsrechts noch keine hinreichend tragf344hige Basis vorhanden ist und daher eine noch nicht vollst344n-dig aufzufangende Bindungslosigkeit des Kindes droht. 40 Dem Beschwerdegericht ist jedenfalls insoweit zuzustimmen, dass ein abrupter Wechsel des Aufenthalts regelm344337ig gegen das Kindeswohl versto337en wird, wenn sich das Kind l344ngere Zeit in einer Pflegefamilie aufgehalten, dort eine feste emotionale Bindung zu den Pflegeeltern entwickelt hat und keine tragf344hige Bindung zu dem Elternteil vorhanden ist, in dessen Haushalt das Kind umziehen soll. 41 Zwar ist - besonders im Hinblick auf das Alter des Kindes - jetzt eine z374-gige Ann344herung an seinen Vater und die Lebensverh344ltnisse in dessen Familie geboten. Wie schon ausgef374hrt, kann die stets mit einer Trennung von der Pfle-gefamilie verbundene Belastungssituation allein nicht dazu f374hren, die 334bertra-gung des Sorgerechts auf den Vater mit dem Ziel eines Wechsels des Aufent- 42 - 25 - halts abzulehnen. Sonst w344re eine R374ckf374hrung stets ausgeschlossen, wenn sich eine tragf344hige Bindung an die Pflegeeltern eingestellt hat (BVerfG NJW 1988, 125, 126). 43 Trotz der aus dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG gebotenen Ann344he-rung mit dem Ziel einer Zuf374hrung in den Haushalt des Vaters ist aber stets zu beachten, dass eine Bindungslosigkeit des Kindes im Interesse des Kindes-wohls vermieden werden muss. Ein zwischen Kind und Pflegeeltern seit langer Zeit bestehendes Familienpflegeverh344ltnis soll nicht zum Schaden des Kindes zerst366rt werden. Denn der Gesetzgeber wollte bei Pflegekindern, die wegen des Anlasses zur Einrichtung eines Pflegeverh344ltnisses h344ufig ein schweres Schicksal zu tragen haben, daf374r sorgen, dass nicht ohne Not Bindungslosigkeit entsteht (BVerfG FamRZ 1989, 31, 32). aa) Gegenw344rtig hat das Kind naturgem344337 noch eine st344rkere Bindung zu seinen Pflegeeltern und dem in dieser Familie wohnenden Pflegebruder, weil es dort seit seiner Geburt aufgewachsen ist. Allerdings ist - wie sich im Verlauf des Verfahrens gezeigt hat - auch das Verh344ltnis zu den Pflegeeltern nicht un-belastet geblieben, so dass der Aufbau einer vertrauensvollen Bindung zum Vater und dessen Ehefrau umso dringlicher erscheint. 44 Insbesondere der Ablauf der Umgangskontakte hat gezeigt, dass f374r die Pflegeeltern nicht stets das Kindeswohl an erster Stelle der Motive ihres Verhal-tens stand. Das ergibt sich schon daraus, dass die Pflegeeltern das Kind h344ufig nicht hinreichend f374r die Umgangskontakte motiviert hatten und sogar kontra-produktiv handelten, indem sie zum Beispiel an Tagen des Umgangskontakts mit dem Vater Freunde des Kindes einluden, um das Kind zu einer z374gigen R374ckkehr zu bewegen. Auch sonst l344sst das Verhalten der Pflegeeltern Versu-che erkennen, eine vertrauensvolle Bindung des Kindes zum Vater, die Voraus- 45 - 26 - setzung f374r einen Wechsel des Aufenthalts ist, zu untergraben. Ein solches Verhalten war h344ufig im Zusammenhang mit den aus nicht nachvollziehbaren Gr374nden gescheiterten Umgangskontakten zu beobachten. Besonders offen-sichtlich wurde dieses Verhalten allerdings, als die emotionale Beziehung des Kindes zum Vater erstmals durch eine 334bernachtung in dessen Familie gest344rkt werden sollte. Noch am Abend des ersten Umgangstages beantragten die Pfle-geeltern ohne nachvollziehbaren Grund eine Herausgabeanordnung, die vom Amtsgericht abgewiesen worden ist. Als dann der Amtsvormund auf regelm344337i-ge mehrt344gige Umgangskontakte mit Zustimmung des Kindes dr344ngte, ver-st344rkte sich die Boykotthaltung der Pflegeeltern, woran in der Folgezeit jegliche Umgangskontakte scheiterten. Auch unabgestimmte Urlaube und sonstige Um-st344nde f374hrten ohne zwingenden Grund zum Ausfall vorgesehener Umgangs-kontakte. Insbesondere die Planung der Mutter-Kind-Kur und des nachfolgen-den Urlaubs hatte eine relativ lange Unterbrechung der Umgangskontakte zur Folge. Dabei f344llt besonders ins Gewicht, dass der zwischen diesen beiden Ur-lauben vorgesehene Umgangskontakt mit dem Vater nur daran scheiterte, dass die Pflegemutter den Kuraufenthalt - entgegen ihrer urspr374nglichen Einlassung - eigenm344chtig und nicht auf 344rztlichen Rat verl344ngert hatte. Eine erhebliche Belastung des Verh344ltnisses zwischen dem Kind und dem Pflegevater ergibt sich schlie337lich aus der Eskalation am 27. Oktober 2006. Dabei kommt es nicht einmal auf die Einzelheiten der von der Amtspfle-gerin an Eides statt versicherten Umst344nde des Umgangsversuchs an. Denn unabh344ngig davon hat schon der allgemeine Ablauf gezeigt, dass der Pflegeva-ter jedenfalls an diesem Tag nicht in der Lage war, seine Erziehungsaufgabe im erforderlichen Umfang wahrzunehmen und das Kind zu dem auch im Interesse des Kindeswohls notwendigen Umgang mit seinem Vater zu bewegen. Auch die Auseinandersetzung des Vaters mit dem Amtsvormund vor den Augen des Kin- 46 - 27 - des war geeignet, einen Teil des kindlichen Vertrauens in den Pflegevater zu zerst366ren. 47 Wegen dieses belasteten Verh344ltnisses zwischen dem Kind und der Pflegefamilie wird der Amtsvormund regelm344337ig zu pr374fen haben, ob das Kind weiterhin in der Pflegefamilie untergebracht bleiben kann, wenn die Pflegeeltern ein solches Verhalten in der Zukunft fortsetzen und damit (wenn auch unbe-wusst) ihre Bindung zu dem Kind untergraben (vgl. insoweit BVerfG NJW 1988, 125 ff.). In welchen Loyalit344tskonflikt das Kind schon jetzt geraten ist, l344sst sich nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts deutlich an dem geschilder-ten Verhalten im Rahmen der Umgangskontakte erkennen. Einen 344u337eren Aus-druck findet dies insbesondere in den ausbleibenden Reaktionen oder dem ge-senkten Blick des Kindes, wenn es auf Umst344nde angesprochen wurde, von denen es glaubte, der jeweils andere Teil sei damit nicht einverstanden. Die Pflegeeltern werden einsehen m374ssen, dass die urspr374nglich beabsichtigte Adoption nicht m366glich ist und es deswegen ihre dringendste Aufgabe als Pfle-gefamilie ist, den Kontakt zu einem erziehungsgeeigneten und -bereiten Eltern-teil zu st344rken. bb) Gleichwohl lie337 die noch nicht hinreichend gefestigte Bindung des Kindes zu seinem Vater im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung (Dezember 2006) einen endg374ltigen Wechsel des st344ndigen Aufenthalts in die v344terliche Familie noch nicht zu, ohne dass es auf die einzelnen Angriffe der Rechtsbe-schwerde gegen die Begr374ndung der angegriffenen Sorgerechtsentscheidung ankommt. 48 Die Rechtsbeschwerde weist allerdings zutreffend darauf hin, dass Er-ziehungsdefizite des Vaters weder festgestellt noch sonst ersichtlich sind. So-weit das Beschwerdegericht dem Vater vorgeworfen hat, er habe die Teilnahme 49 - 28 - an einer Demonstration einem Umgangskontakt vorgezogen, ist dies aus meh-reren Gr374nden irrrelevant. Einerseits hatte die Umgangsplanung des Amtsvor-munds bereits auf diesen Termin R374cksicht genommen und deswegen den Sonntag desselben Wochenendes f374r den Umgang vorgesehen. Unabh344ngig davon ist die Verhinderung des Vaters auch deswegen nachvollziehbar, weil die Demonstration der Wahrnehmung seiner Rechte in diesem Verfahren diente. Nachdem der 14. Zivilsenat wiederholt durch fehlerhafte Entscheidungen die Rechte des Vaters verletzt hatte, wie der Europ344ische Gerichtshof f374r Men-schenrechte sowie das Bundesverfassungsgericht festgestellt haben, war das Verhalten des Vaters, sich mit seinem Anliegen auch an die 326ffentlichkeit zu wenden, durchaus nachvollziehbar. Ebenso wenig vorwerfbar ist es dem Vater, dass er als Ziel seiner Ann344herung an das Kind und der Intensivierung der Um-gangskontakte schlie337lich einen Wechsel des st344ndigen Aufenthalts des Kindes erstrebt. Gleichwohl ist Wertung des Oberlandesgerichts, die Bindung des Kindes zu dem Vater sei wegen der bislang nur sehr eingeschr344nkten Umgangskontak-te noch nicht hinreichend tragf344hig, aus Sicht des Rechtsbeschwerdegerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn der Umgang erfolgte in der Vergan-genheit nur in sehr eingeschr344nktem Umfang und bot dem Vater noch nicht die Gelegenheit, Beruf und Kindererziehung in Einklang zu bringen sowie dem Kind im Rahmen der Erziehung auch Grenzen zu setzen und es schulisch und per-s366nlich zu f366rdern. Diese elterlichen Aufgaben werden mit der fortschreitenden Ann344herung zwangsl344ufig wachsen und weitere Anstrengungen erfordern, die bislang noch nicht erprobt werden konnten. Wenngleich dem Vater insoweit bislang auch keine Defizite vorgeworfen werden k366nnen, muss sich eine ent-sprechend tragf344hige Bindung zum Kind zun344chst weiter herausbilden. Zwar ist die sehr schleppende Entwicklung in der Vergangenheit in keiner Weise dem Vater vorzuwerfen, sondern neben dem Verhalten der Pflegeeltern im Wesentli- 50 - 29 - chen darauf zur374ckzuf374hren, dass die mit dem Umgangsrecht anfangs befass-ten Beh366rdenmitarbeiter und insbesondere der 14. Zivilsenat die vom Kindes-wohl gebotenen Ma337nahmen nicht mit dem n366tigen Nachdruck gef366rdert haben. 51 Die Folgen dieser in der Vergangenheit liegenden Umst344nde k366nnen aber gegenw344rtig nicht unber374cksichtigt bleiben, um im Interesse des Kindes-wohls eine Bindungslosigkeit zu vermeiden. Allerdings ist es im Hinblick auf das Elternrecht aus Art. 6 Abs. 2 GG einerseits und das Kindeswohl andererseits geboten, die Bildung einer tragf344higen Beziehung jetzt schnellstm366glich und mit Nachdruck zu f366rdern, um einen baldigen Wechsel des st344ndigen Aufenthalts des Kindes zu erm366glichen. f) Im Zeitpunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts kam eine 334ber-tragung der elterlichen Sorge auch nicht in Verbindung mit einer Verbleibens-anordnung nach 247 1632 Abs. 4 BGB in Betracht. Denn entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde l344sst sich die aus Gr374nden des Kindeswohls drin-gend gebotene Normalisierung der Umgangssituation nicht allein durch eine solche Verbleibensanordnung sicherstellen. 52 Der Rechtsbeschwerde ist zwar einzur344umen, dass die vom Jugendamt angebotenen staatlichen Hilfen, wie eine Erziehungsberatung zur F366rderung der Bindungstoleranz, auch ohne Fortbestand einer Amtspflegschaft m366glich sind. Diese Ma337nahmen betreffen allerdings vornehmlich das Verh344ltnis des Vaters zu seinem Kind. Hier ergeben sich die entscheidenden Probleme indes-sen aus dem 344u337erst angespannten Verh344ltnis des Vaters zu der Pflegefamilie seines Kindes. Wie die Entwicklung in der Vergangenheit gezeigt hat, bedarf der Vater gerade auch in diesem Verh344ltnis staatlicher Hilfen. 53 Wenn das Kind bis zur Bildung einer tragf344higen Beziehung zu seinem Vater noch f374r eine 334bergangszeit in der Pflegefamilie verbleibt, ist die Vorbe- 54 - 30 - reitung des Kindes auf die zu intensivierenden Umgangskontakte mit dem Vater von besonderer Bedeutung. Gerade dabei bedarf es nach wie vor einer neutra-len Person, die die elterliche Sorge im wohl verstandenen Interesse des Kindes so aus374bt, dass die zwangsl344ufigen Belastungen durch die - auch vom Europ344-ischen Gerichtshof f374r Menschenrechte angemahnte - Zusammenf374hrung von Vater und Kind m366glichst gering bleiben. Damit ist eine im Kindeswohl begr374n-dete notwendige Unterst374tzung des Vaters noch immer erforderlich und liegt damit sogar in dessen eigenem Interesse. Nur auf diese Weise k366nnen die Be-eintr344chtigungen der gebotenen Zusammenf374hrung von Vater und Kind soweit reduziert werden, dass 374ber die bereits eingetretenen Beeintr344chtigungen hin-aus keine weiteren Eingriffe in das Kindeswohl entstehen. Aufgabe des Amtsvormunds, der sich seit den aufsichtsrechtlichen Ma337-nahmen in der gebotenen und geeigneten Weise um die Ann344herung von Vater und Kind bem374ht, wird es deswegen auch weiterhin - und jetzt sogar mit ver-st344rkter Intensit344t - sein, sich um eine fortschreitende Ann344herung des Vaters zu seinem Kind zu bem374hen und dazu insbesondere auch mehrt344gige Um-gangskontakte und Ferienaufenthalte sicherzustellen. Darauf aufbauend sind alle Beteiligten gehalten, auch einen Umzug des Kindes zu seinem Vater vor-zubereiten, wobei es allerdings im Interesse des Kindeswohls w374nschenswert 55 - 31 - erscheint, den inzwischen acht Jahren andauernden emotionalen Kontakt zu der Pflegefamilie und zu dem Pflegebruder nicht vollst344ndig abrei337en zu lassen. Hahne Sprick Weber-Monecke Ahlt Dose Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 19.03.2004 - 5 F 741/02 SO - OLG Naumburg, Entscheidung vom 15.12.2006 - 8 UF 84/05 (8 UF 195/05) -
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