BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/07 vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO 247 35 Eine Erbschaft, die der Schuldner nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung, jedoch vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, f344llt in die Masse. InsO 247247 295 Abs. 1 Die gesetzlichen Obliegenheiten des Schuldners w344hrend der Laufzeit der Abtretungserkl344rung set-zen erst mit Wirksamkeit der Verfahrensaufhebung ein. InsO 247247 200, 27 Abs. 3, 247 82 a) Die Aufhebung des Insolvenzverfahrens wird im Zweifel mit der Beschlussfassung des Insolvenz-gerichts wirksam; auf die 366ffentliche Bekanntmachung der Entscheidung kommt es insoweit nicht an. b) Ist in dem Beschluss die Stunde der Aufhebung nicht angegeben, so gilt als Zeitpunkt der Aufhe-bung die Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen worden ist. c) Ist nach Aufhebung des Verfahrens zur Erf374llung einer Verbindlichkeit an den ehemaligen Insol-venzverwalter oder Treuh344nder geleistet worden, so gelten die Vorschriften 374ber die Wirkungen der Verfahrenser366ffnung entsprechend. InsO 247247 203, 212, 286 ff Die Nachtragsverteilung darf nach Verfahrensaufhebung nicht angeordnet werden, wenn der Schuld-ner glaubhaft macht, dass das Insolvenzverfahren nicht aufzuheben, sondern wegen Wegfalls des Er366ffnungsgrundes einzustellen gewesen w344re. Ist dem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374n-digt worden, wirkt diese Berufung auf den Einstellungsgrund zugleich als R374cknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07 - LG Dortmund AG Dortmund - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Treuh344nderin wird der Beschluss der 9. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 20. November 2007 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 110.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Durch rechtskr344ftigen Beschluss k374ndigte das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung an und ernannte die weitere Beteiligte zur Treuh344nderin f374r die Zeit nach Aufhebung des Verfahrens. Die Aufhebung be-schloss es am 11. Januar 2007. Am selben Tage verstarb der Vater des Schuldners, der Erbe wurde. Auf Antrag der weiteren Beteiligten, die bereits als Treuh344nderin im vereinfachten Insolvenzverfahren t344tig gewesen war, ordnete 1 - 3 - das Insolvenzgericht wegen des Erbanfalls die Nachtragsverteilung an. Gegen diese Anordnung beschwerte sich der Schuldner mit der Begr374ndung, dass nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung die Vorschriften des 247 295 InsO anzuwenden seien. Das Beschwerdegericht hat die Nachtragsverteilung aufge-hoben. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Treuh344nderin. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZVI 2008, 32 abge-druckt worden ist, hat angenommen, die Aufhebung des vereinfachten Insol-venzverfahrens sei infolge ihrer Ver366ffentlichung am 15. Januar 2007 erst nach Ablauf weiterer zwei Tage (247 9 Abs. 1 Satz 3 InsO) wirksam geworden. Die Erbschaft vom 11. Januar 2007 sei mithin in die Insolvenzmasse gefallen. Gleichwohl habe der Schuldner hier nur die H344lfte des Nachlasses an die Treu-h344nderin herauszugeben, weil nach Ank374ndigung der Restschuldbefreiung 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO als vorrangige Sondervorschrift (lex specialis) anzu-wenden sei. 2 III. Die Rechtsbeschwerde ist begr374ndet. 3 1. Fehlerhaft ist der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass eine Erbschaft, die der Schuldner bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens macht, nicht mehr in die Masse f344llt, wenn ihm schon die Restschuldbefreiung ange-k374ndigt worden ist (HK-InsO/Landfermann, 5. Aufl. 247 295 Rn. 3 und 17; 4 - 4 - HmbKomm-InsO/L374dtke, 3. Aufl. 247 35 Rn. 46; a.A. FK-InsO/Ahrens, 5. Aufl. 247 295 Rn. 36). Denn bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens f344llt pf344ndbarer Neuerwerb des Schuldners nach den 247247 35, 36 InsO in die Insolvenzmasse. Die Obliegenheiten des 247 295 InsO treffen den Schuldner erst mit der Aufhe-bung des Insolvenzverfahrens (BGH, Beschl. v. 18. Dezember 2008 - IX ZB 249/07, WM 2009, 361, 362 f Rn. 8, 9 und 12). 2. Unrichtig ist ferner die Annahme des Beschwerdegerichts, der Be-schluss des Insolvenzgerichts zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens sei erst am 18. Januar 2007 wirksam geworden. Entgegen der auch im Schrifttum ver-tretenen Ansicht, die auf den Zeitpunkt der Bekanntmachung abstellt (Uh-lenbruck, InsO 13. Aufl. 247 200 Rn. 6; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4 Rn. 83; M374nchKomm-InsO/Hintzen, aaO 247 200 Rn. 17; HmbKomm-InsO/Pre337, 3. Aufl. 247 200 Rn. 15), wird die Verfahrensaufhebung im Zeitpunkt der Be-schlussfassung wirksam (so zu 247 163 KO bereits RGZ 45, 323, 326; LG Berlin JW 1935, 375, 376 m. krit. Anm. Matzke; Richert NJW 1961, 645, 646; zur Ver-fahrenseinstellung ebenso OLG Breslau OLGE 21, 180). 5 Ein allgemeiner Grundsatz, nach dem nicht verk374ndete Entscheidungen, deren 366ffentliche Bekanntmachung vorgeschrieben ist, erst mit deren Bewir-kung wirksam werden (so aber Ganter, aaO), ist der Insolvenzordnung nicht zu entnehmen. So ist etwa erst der rechtskr344ftige Beschluss 374ber die Ank374ndigung der Restschuldbefreiung 366ffentlich bekannt zu machen (247 289 Abs. 2 Satz 3 InsO). Das setzt seine vorherige Wirksamkeit voraus. Die Frage, wann ein Be-schluss des Insolvenzgerichts, dessen 366ffentliche Bekanntmachung zu erfolgen hat, wirksam wird, muss daher nach dem jeweiligen Regelungszusammenhang der Entscheidung beantwortet werden. 6 - 5 - Eine Vorschrift des Gesetzes, welches die Wirksamkeit des Aufhebungs-beschlusses von seiner Bekanntgabe abh344ngig macht (vgl. etwa 247 40 Abs. 1 FamFG), besteht f374r das Insolvenzverfahren nicht. Angesichts der schon zur Konkursordnung umstrittenen Auslegungsfrage w344re eine solche Klarstellung zu erwarten gewesen, wenn sie dem Regelungsplan des Gesetzgebers ent-sprochen h344tte. 7 Zwar fehlt bei der Verfahrensaufhebung auch eine besondere Regelung des Wirkungszeitpunkts, wie sie zum Gl344ubigerschutz f374r die Er366ffnung in 247 27 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 InsO vorgesehen ist. Daraus kann aber kein Gegenschluss darauf gezogen werden, dass das Insolvenzverfahren erst mit der 366ffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung aufgehoben ist. Angesichts der in 247 35 Abs. 1 InsO bestimmten Insolvenzbefangenheit des Verm366gens, welches der Schuldner w344hrend der Verfahrensdauer erlangt, darf er nicht l344nger als durch die Verfahrenszwecke geboten in seiner M366glichkeit zum insolvenzfreien Neu-erwerb und in seiner Verf374gungsfreiheit beschr344nkt werden, die erst durch die Aufhebung des Verfahrens wieder hergestellt werden. Der notwendige Ver-kehrsschutz bei Leistungen an den nicht mehr empfangszust344ndigen Insol-venzverwalter oder Treuh344nder, die nach der Schlussverteilung ohnehin nur in seltenen Ausnahmen denkbar sind, kann durch entsprechende Anwendung des 247 82 InsO sichergestellt werden. 8 3. Unabh344ngig davon, ob die Aufhebungswirkungen im Zeitpunkt der Be-schlussfassung eintreten oder erst mit der 366ffentlichen Bekanntmachung, ent-stehen im Hinblick auf 247 35 Abs. 1 InsO Schwierigkeiten, wenn Zufl374sse zum Schuldnerverm366gen im Verlaufe des Wirkungstages eintreten. Handelt es sich um einen Erbfall, kommt dann entweder die Nachtragsverteilung gem344337 247 203 InsO oder - bei angek374ndigter Restschuldbefreiung - die Herausgabepflicht des 9 - 6 - 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO in Frage. Das Gesetz enth344lt insoweit eine Regelungs-l374cke. Sie kann jedoch durch Anlehnung an den Rechtsgedanken des 247 27 Abs. 3 InsO geschlossen werden. Danach h344tte das Insolvenzgericht ermitteln m374ssen, ob der Erblasser am 11. Januar 2007 vor oder nach der Mittagsstunde des Tages verstorben ist, vorausgesetzt, der Aufhebungsbeschluss, welcher von diesem Tage datiert und keinen besonderen Wirkungszeitpunkt angibt, ist auch am selben Tage erlassen worden. Diese Aufkl344rung ist wegen seines ab-weichenden rechtlichen Ausgangspunktes von dem Insolvenzgericht unterlas-sen worden. IV. Aufgrund dieses ungekl344rten Sachverh344ltnisses und der je nach Um-st344nden nicht eindeutig gekl344rten Verfahrensziele des Schuldners muss die Sa-che an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen werden (247 577 Abs. 4 ZPO). 10 1. Sollte dem Schuldner die Erbschaft erst nach Wirksamkeit des Aufhe-bungsbeschlusses angefallen sein, durfte die Nachtragsverteilung vom Amtsge-richt nach 247 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht angeordnet werden. Die Erbschaft war dann keine Neumasse gem344337 247 35 Abs. 1 InsO, sondern unterlag nur der h344lf-tigen Wertherausgabepflicht gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Die aufgehobene Beschwerdeentscheidung erweist sich dann im Ergebnis aus anderem Grunde als richtig und w344re wiederherzustellen. 11 2. Sollte die Erbschaft nach 247 35 Abs. 1 InsO Massebestandteil gewor-den sein, wie das Beschwerdegericht auf unzutreffender Rechtsgrundlage an-genommen hat, kann die Anordnung der Nachtragsverteilung rechtens gewe- 12 - 7 - sen sein. Dies h344ngt zun344chst von den weiteren Antr344gen des Schuldners ab, auf die er im bisherigen Verlauf des Verfahrens entgegen 247247 4 InsO, 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO noch nicht hingewiesen worden ist. Dazu ist ihm infolgedessen im zweiten Beschwerdedurchgang Gelegenheit zu geben, sofern es f374r die End-entscheidung hierauf ankommt. a) Mit dem Erbanfall zur Masse h344tte der Schuldner wahrscheinlich nach 247 212 InsO die Einstellung des Insolvenzverfahrens erwirken k366nnen. Dazu h344t-te er glaubhaft machen m374ssen, dass seine Zahlungsunf344higkeit durch den Verm366genszufluss entfallen war und auch nicht mehr drohte. Daf374r sprach im Beschwerdefall, dass die Treuh344nderin dem Insolvenzgericht mitgeteilt hat, dass der realisierbare Wert des Nachlassgrundst374cks "zur vollst344ndigen Befrie-digung aller Gl344ubiger bei weitem ausreichend ist". Nach Aktenlage ist die Exis-tenz weiterer Gro337gl344ubiger, die ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben und damit die Zahlungsf344higkeit des Schuldners weiterhin in Frage stellen k366nn-ten, mangels entsprechender Angabe im Schuldenbereinigungsplan und weite-ren Anmeldungen bisher nicht ersichtlich. Einen Einstellungsantrag gem344337 247 212 InsO hat der Schuldner jedoch nicht gestellt; ein solcher Antrag war auch nur bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens m366glich (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010 - IX ZB 167/09, WM 2010, 1236, 1237 Rn. 17). 13 Auch nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens kann der Schuldner aber einer beantragten oder angeordneten Nachtragsverteilung mit der glaub-haft gemachten Behauptung entgegentreten, dass die Voraussetzungen des 247 212 InsO bestehen, auf die er sich in diesem Zusammenhang berufe. Denn in der Regel scheidet bei einem Insolvenzverfahren, welches nach 247 212 InsO eingestellt worden ist oder einzustellen gewesen w344re, falls ein entsprechender Antrag rechtzeitig gestellt worden w344re, eine Nachtragsverteilung aus, weil ein 14 - 8 - Bed374rfnis nach insolvenzm344337iger Gl344ubigerbefriedigung entfallen ist (vgl. M374nchKomm-InsO/Hintzen, 2. Aufl. 247 203 Rn. 29). Das 344ndert sich freilich, wenn dem Schuldner, wie hier, auf seinen Antrag gem344337 247 289 Abs. 1 InsO die Restschuldbefreiung angek374ndigt worden ist. Dann ist den noch nicht vollst344ndig befriedigten Gl344ubigern der Zugriff auf die weitere Masse im Wege der Einzelzwangsvollstreckung nach 247 294 Abs. 1 InsO verwehrt. Sie k366nnen Befriedigung aus der weiteren Masse nur durch Nach-tragsverteilung erlangen. Beruft sich demgegen374ber ein Schuldner gleichwohl darauf, dass das Verfahren einzustellen war und deshalb Nachtragsverteilung nicht angeordnet werden d374rfe, so liegt hierin notwendig die trotz rechtskr344ftiger Ank374ndigung noch m366gliche R374cknahme seines Antrags auf Restschuldbefrei-ung (vgl. BGH, Beschl. v. 11. Mai 2010, aaO). Wenn der Schuldner infolge Neuerwerbs w344hrend des Verfahrens wieder zahlungsf344hig geworden und so-wohl willens als auch imstande ist, alle seine Verbindlichkeiten demn344chst au337erhalb des Insolvenzverfahrens zu berichtigen, kann die soziale Rechtferti-gung einer Schuldbefreiung nicht mehr greifen. Ebenso kann ein Schuldner - was dem Einstellungseinwand gleichkommt - in dieser Lage ausdr374cklich sei-nen Antrag auf Restschuldbefreiung zur374cknehmen und geltend machen, dass damit die Vollstreckungssperre des 247 294 Abs. 1 InsO beseitigt sei und die nach der Tabelle festgestellten Insolvenzgl344ubiger aufgrund der Wiedererlangung seiner Zahlungsf344higkeit das Rechtsschutzbed374rfnis f374r eine Nachtragsvertei-lung verloren h344tten. 15 b) Ein Schuldner kann trotz seiner vor Aufhebung des Insolvenzverfah-rens wieder erlangten Zahlungsf344higkeit allerdings auch von einem Einstel-lungsantrag absehen und das Insolvenzverfahren sowie gegebenenfalls das Verfahren der Restschuldbefreiung weiter laufen lassen, namentlich um gegen- 16 - 9 - 374ber Gl344ubigern, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben, die Befrei-ungswirkung des 247 301 Abs. 1 Satz 2 InsO nicht zu verlieren. In diesem Fall muss der Schuldner dann auch eine Nachtragsverteilung zugunsten der in der Tabelle festgestellten Insolvenzgl344ubiger hinnehmen. c) Im Beschwerdefall ist bisher nicht eindeutig ersichtlich, wie der Schuldner f374r den Fall vorgehen m366chte, dass der Nachlass seines Vaters f374r ihn Neuerwerb w344hrend des noch nicht wirksam aufgehobenen Insolvenzver-fahrens war. Seine Bereitschaft zur h344lftigen Wertherausgabe an die Treuh344n-derin gem344337 247 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, die ein Weiterlaufen des Restschuldbe-freiungsverfahrens voraussetzt, l344sst nicht mit hinreichender Sicherheit den Schluss zu, dass der Schuldner sich gegen374ber der angeordneten Nachtrags-verteilung auf einen Einstellungsgrund nach 247 212 InsO berufen und damit auch seinen Antrag auf Restschuldbefreiung zur374cknehmen wollte. Eine Best344tigung der Beschwerdeentscheidung aus anderen Gr374nden (247 577 Abs. 3 ZPO), die der Senat zun344chst erwogen hat, w374rde daher der in diesem Falle notwendigen Kl344rung des Verfahrensziels, welches der Schuldner verfolgt, vorgreifen. 17 3. Angesichts des Vortrags der Rechtsbeschwerde h344lt der Senat den Hinweis f374r geboten, dass eine Aufforderung an nachrangige Insolvenzgl344ubi-ger (247 39 InsO), ihre Forderungen anzumelden, im Zuge der Nachtragsvertei-lung nicht in Betracht kommt. Der infolgedessen verz366gerte Verfahrensab-schluss kann vielmehr zu einer Schadensersatzpflicht der Treuh344nderin f374hren. 18 Auch der von der Treuh344nderin geltend gemachte Verg374tungsanspruch in einer Gr366337enordnung von 40.000 200 d374rfte in dieser H366he unbegr374ndet sein. Zwar hat die Vorschrift des 247 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Ver-g374tungsverordnung keine Entsprechung gefunden. Einem derartigen Tatbe- 19 - 10 - stand, wie er hier bei rechtm344337iger Nachtragsverteilung vorl344ge, w344re jedoch durch einen deutlichen Abschlag beim Verg374tungssatz Rechnung zu tragen. War die von der Treuh344nderin erwirkte Anordnung der Nachtragsverteilung rechtswidrig, so kann der Nachlasswert ohnehin in die Berechnungsgrundlage ihrer Verg374tung f374r das Insolvenzverfahren nicht einbezogen werden. Ganter Raebel Vill Lohmann Der Richter Dr. Pape ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift ver- hindert. Ganter Vorinstanzen: AG Dortmund, Entscheidung vom 29.03.2007 - 259 IK 118/05 - LG Dortmund, Entscheidung vom 20.11.2007 - 9 T 222/07 -
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