BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/09 vom 15. Dezember 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Richter Vill als Vorsi t- zenden , den Richter Raebel, die Richterin Lohmann und d ie Richter Dr. Fische r und Dr. Pape am 15. Dezember 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 12. Oktober 2009 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerde führers als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechts beschwerde verfahrens wird auf 24.425,94 Gründe: Gründe für die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 ZPO bestehen nicht. Ihr Vorliegen beurteilt sich nach dem Zeitpunkt der En t- scheidung über das Rechtsmittel (BGH, Besch luss vom 23. September 2003 - VI ZA 16/03, NJW 2003, 3 7 8 1 f; st. R s pr.). 1. Die Rechtsbeschwerde hält die Frage für entscheidungserheblich , ob als große Masse im Sinne von § 3 Abs. 2 Buchst. d ) InsVV schon ein Betrag von 174.882,95 önne. In der Rechtsprechung des Bunde s- gerichtshofs sei ein unterer Grenzwert bisher nicht bezeichnet worden. Insoweit bestehe Gelegenheit zu einer Leitentscheidung. Des Weiteren habe das B e- 1 2 - 3 - schwerdegericht die Maßstäbe eines Abschlags nach § 3 Abs. 2 Buchst . c ) InsVV verschoben. Die Arbeitsersparnis des Insolvenzverwalters durch die Ve r- fahrenseinstellung nach § 213 InsO sei hier als geringfügig anzusehen. Ein A b- schlag in Höhe von 75 v.H. könne damit nicht gerechtfertigt werden. Verringe r- ter Verwaltungsaufwan d durch die Tätigkeit des Schuldners habe sich nicht e r- geben. Dieser habe vielmehr durch seine Uneinsichtigkeit und eigenmächtiges Vorgehen zusätzlichen Aufwand verursacht, was vom Beschwerdegericht unter Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG außer Betracht ge lassen worden sei. Soweit sich das Beschwerdegericht auch auf andere Umstände des Einzelfalls habe stützen wollen, sei die Entscheidung intransparent und willkürlich, weil Bruchte i- le der Einzelgründe am Gesamtabschlag nicht erkennbar seien. 2. Diese Rü gen führen nicht zur Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde . a) Grenzwerte für die Größe der Masse nach § 3 Abs. 2 Buchst. d ) InsVV durch feste Beträge sind auch weiterhin nicht zu bestimmen, weil sich die Vo r- schrift auf ein Missverhältnis zwischen der Größ e der Masse und den Anford e- rungen an die Geschäftsführung des Verwalters bezieht. Dieses Missverhältnis drückt sich darin aus, dass der Regelsatz des § 2 Abs. 1 InsVV für die ang e- messene Vergütung der Verwaltertätigkeit übersetzt wäre. b) Den Abschlag nach § 3 Abs. 2 Buchst. c ) InsVV hat das Beschwerd e- gericht nicht nur auf die vorzeitige Verfahrenseinstellung gestützt, sondern mehr noc h auf die in § 3 Abs. 2 InsVV un benannte Entlastung des Verwalters durch eigene Tätigkeit des Schuldners. Bei Beurteilun g dieses Umstands hat das B e- schwerdegericht kein Vorbringen des Verwalters übergangen, sondern den Sachverhalt materiell anders beurteilt. Dagegen wird der Verwalter als Antra g- steller bei der Vergütungsfestsetzung durch Art. 103 Abs. 1 GG nicht geschützt. 3 4 5 - 4 - Das Beschwerdegericht ist in diesem Zusammenhang der Frage nicht nachgegangen, ob das auf Eigenantrag eröffnete Verfahren nach der Erbschaft des Schuldners gemäß § 212 InsO hätte eingestellt werden können. Es hat aber zu Recht die falsche, nämlich aus § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO entlehnte Ber a- tung des Schuldners berücksichtigt. Auch der Verwalter hatte Anlass, sich mit der Möglichkeit einer alsbaldigen Verfahrenseinstellung nach § 212 InsO ause i- nanderzusetzen, bevor er nach der Erbschaft des Schuldners weit ere Tätigkeit entfaltete. c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Tatrichter nicht gezwungen, einzelne mögliche Abschlagsgründe gesondert zu bewerten (vgl. etwa Beschluss vom 1. März 2007 - IX ZB 280/05, ZIP 2007, 639 Rn. 14; vo m 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 12. Mai 2011 - IX ZB 143/08, WM 2011, 1426 Rn. 22). Der Vorwurf der Willkür gegen die Beschwerdeentscheidung geht deshalb fehl. d) Die Beschwerdeentscheidung steht in der Gesamtschau aller Beme s- sun gsfaktoren für die Verwaltervergütung im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Mit Recht durfte das Beschwerdegericht berücksicht i- gen, dass die Regelvergütung sich wegen des vom Verwalter während des I n- solvenzverfahrens ererbten, seine Ve rbindlichkeiten mehrfach übersteigenden Vermögens in einem Maße erhöht hat, das zu der angefallenen Arbeit nicht a n- nähernd im Verhältnis stand (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Februar 2010 - IX ZB 183/08 zur Vergütung des Treuhänders). Der Senat hat an andere r Ste l- le auch bereits darauf hingewiesen, dass die Vorschrift des § 1 Abs. 2 VergVO in der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung zwar keine Entsprechung gefunden hat, einem solchen Tatbestand jedoch durch einen deutlichen A b- 6 7 8 - 5 - schlag beim Vergütungssatz Rechnung zu tragen ist (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 229/07, WM 2010, 1610 Rn. 19, in BGHZ 186, 223 nicht mit abgedruckt; vom 22. September 2011 - IX ZB 193/10, ZIP 2011, 2158 Rn. 20 f). Vill Raebel Lohmann Fisch er Pape Vorinstanzen: AG Bonn, Entscheidung vom 09.08.2005 - 97 IN 151/04 - LG Bonn, Entscheidung vom 12.10.2009 - 6 T 271/05 -
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