BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 229/10 vom 12. Mai 2011 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin M366hring am 12. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird festgestellt, dass der Beschluss der Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin vom 27. September 2010 und der Beschluss des Amtsgerichts Span-dau vom 25. Mai 2010 wirkungslos sind. Der Schuldnerin wird mit Wirkung vom 9. M344rz 2010 Restschuld-befreiung erteilt. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 fest-gesetzt. Gr374nde: I. Auf Antrag der Schuldnerin vom 13. November 2003 auf Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen und auf Restschuldbefreiung er366ffnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 8. M344rz 2004 das Insolvenzverfahren 374ber ihr Verm366gen und bestellte den weiteren Beteiligten zu 3 zum Treuh344nder. Das Insolvenzverfahren dauert an. Am 16. Februar 2010 beantragten die weiteren 1 - 3 - Beteiligten zu 1 die Versagung der Restschuldbefreiung. Am 25. Februar 2010 teilte der weitere Beteiligte zu 2 mit, dass seiner Ansicht nach ein Versagungs-grund f374r die Restschuldbefreiung vorliege. Mit Beschluss vom 10. M344rz 2010 ordnete das Insolvenzgericht f374r die Entscheidung 374ber die Erteilung der Rest-schuldbefreiung nach Ablauf der Abtretungserkl344rung das schriftliche Verfahren an und setzte Frist bis 19. April 2010, binnen der der Restschuldbefreiung wi-dersprochen werden k366nne. Die weiteren Beteiligten zu 1 beantragten die Ver-sagung der Restschuldbefreiung. Mit Beschluss vom 25. Mai 2010 hat das Insolvenzgericht die Rest-schuldbefreiung versagt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Schuldnerin hat das Landgericht mit Beschluss vom 27. September 2010 zu-r374ckgewiesen. Dieser Beschluss ist den weiteren Beteiligten zu 1 und 2 nicht bekannt gemacht worden. 2 Am 11. November 2010 haben die weiteren Beteiligten zu 1, am 19. No-vember 2010 der weitere Beteiligte zu 2 gegen374ber dem Insolvenzgericht den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zur374ckgenommen. Am 8. No-vember 2010 hat die Schuldnerin fristgerecht Rechtsbeschwerde beim Bundes-gerichtshof eingelegt. Mit Schreiben vom 19. Januar 2011 an den Bundesge-richtshof haben die weiteren Beteiligten zu 1 ihren Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zur374ckgenommen. 3 Mit der Rechtsbeschwerde begehrt die Schuldnerin die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und Gew344hrung der beantragten Restschuldbefrei-ung, hilfsweise Feststellung, dass die Entscheidung der Vorinstanzen gegen-standslos sind, weiter hilfsweise Zur374ckverweisung. 4 - 4 - II. Die statthafte (247 300 Abs. 3 Satz 2, 247247 6, 7 InsO) und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde (247 574 Abs. 2, 247 575 Abs. 1 und 2 InsO) ist be-gr374ndet. Durch die wirksame R374cknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die 374ber ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Der Schuldnerin ist Restschuldbefreiung zu erteilen. 5 1. Nach Ende der Laufzeit der Abtretungserkl344rung hatte das Insolvenz-gericht trotz des noch laufenden Insolvenzverfahrens 374ber den Antrag der Schuldnerin auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 247/08, BGHZ 183, 258 Rn. 14). 6 Da noch kein Schlusstermin abgehalten werden konnte, musste die An-h366rung der Insolvenzgl344ubiger, des Treuh344nders und der Schuldnerin in einer Form durchgef374hrt werden, die dem Schlusstermin entspricht. Dies konnte in einer Gl344ubigerversammlung oder gem344337 247 5 Abs. 2 InsO im schriftlichen Ver-fahren erfolgen (BGH, aaO Rn. 28). Das Insolvenzgericht hat mit Beschluss vom 10. M344rz 2010 das schriftliche Verfahren angeordnet und Frist bis zum 19. April 2010 gesetzt, bis zu dem der Restschuldbefreiung widersprochen wer-den konnte. 7 2. Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann nur im Schlusstermin gestellt werden. Ein schon zuvor gestellter Antrag ist lediglich als Ank374ndigung eines Antrags zu werten (BGH, Beschluss vom 20. M344rz 2003 - IX ZB 388/02, ZInsO 2003, 413, 414). Dies gilt entsprechend f374r einen vorzei-tig abgehaltenen, dem Schlusstermin entsprechenden Termin zur Entscheidung 374ber die Restschuldbefreiung. 8 - 5 - Ist gem344337 247 5 Abs. 2 InsO f374r die Durchf374hrung des Schlusstermins schriftliches Verfahren angeordnet worden, muss der Versagungsantrag dem-entsprechend im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden. Bereits zuvor ge-stellte Versagungsantr344ge sind auch hier lediglich als Ank374ndigung von Antr344-gen zu werten. 9 Die weiteren Beteiligten zu 1 haben - nach fr374herer Ank374ndigung eines Antrags - im Rahmen des schriftlichen Verfahrens einen Antrag gestellt. Ob das Schreiben des weiteren Beteiligten zu 2 vom 25. Februar 2010 als Versagungs-antrag ausgelegt werden k366nnte, erscheint bereits zweifelhaft. Mitgeteilt wurde lediglich, dass nach dortiger Ansicht ein Versagungsgrund vorliege. Die Versa-gung als solche wurde nicht beantragt. Jedenfalls wurde innerhalb des ange-ordneten schriftlichen Verfahrens kein Antrag gestellt. Das Schreiben der weite-ren Beteiligten zu 2 konnte deshalb allenfalls als wirkungslose Ank374ndigung eines sp344ter nicht gestellten Antrags verstanden werden. 10 3. Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 1 konnte bis zum Eintritt der Rechtskraft 374ber die ergangenen Entscheidungen zur374ckgenommen werden. Die Zur374cknahme war jedenfalls wirksam dadurch m366glich, dass sie gegen374ber dem Bundesgerichtshof erkl344rt wurde, bei dem zu dieser Zeit das Verfahren anh344ngig war (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 269/09, ZInsO 2010, 1495 Rn. 4 f). Die weiteren Beteiligten zu 1 haben ihren Versagungsantrag ge-gen374ber dem Bundesgerichtshof zur374ckgenommen. Einer anwaltlichen Vertre-tung bedurfte es hierbei nicht (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 5; f374r die R374cknahme der Klage in der Revisionsinstanz vgl. BGH, Beschluss vom 10. Juli 1954 - III ZR 229/53, BGHZ 14, 210, 211 f; Z366ller/Greger, ZPO 28. Aufl. 247 269 Rn. 12a). 11 - 6 - Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob die R374cknah-meerkl344rungen der weiteren Beteiligten gegen374ber dem Insolvenzgericht wirk-sam waren, bedarf keiner Entscheidung. Dasselbe gilt f374r die Frage, ob diese Erkl344rungen jedenfalls mit ihrer rechtzeitigen Vorlage an den Bundesgerichtshof wirksam geworden sind. 12 4. Mit der wirksamen R374cknahme des einzigen Versagungsantrages wurden die 374ber ihn ergangenen Entscheidungen wirkungslos. Die entspre-chende Feststellung ist auf den gestellten Antrag auszusprechen (BGH, Be-schluss vom 15. Juli 2010 aaO Rn. 7). 13 5. Da keine wirksamen Antr344ge auf Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen, ist der Schuldnerin mit Wirkung ab dem Tag des Ablaufs der Abtre-tungserkl344rung Restschuldbefreiung zu gew344hren, 247 300 InsO (vgl. BGH, Be-schluss vom 3. Dezember 2009 aaO Rn. 30 ff). 14 - 7 - 6. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da im Rechtsbeschwer-deverfahren ein Verfahrensgegner nicht vorhanden ist. 15 Kayser Vill Lohmann Pape M366hring Vorinstanzen: AG Berlin-Spandau, Entscheidung vom 25.05.2010 - 38 IK 153/03 - LG Berlin, Entscheidung vom 27.09.2010 - 85 T 239/10 -
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